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Gibt es mehrere Erben (sogenannte Erbengemeinschaft), wird das gemeinschaftliche Vermögen unter den einzelnen Miterben verteilt.
Die Gemeinschaft wird damit aufgelöst. Die Erben sind frei in der Verteilung des Nachlasses und können sich auch einvernehmlich über den Erblasser hinwegsetzen.
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung festgelegt, darf nur ein Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen.
Sind sich die Erben einig, ist grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Notar und Anwalt möglich.
In seltenen Fällen ist eine Teilerbauseinandersetzung möglich:
Die Erben teilen zunächst nur einen Teil unter sich auf und den übrigen Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt.
1. Überblick über den Nachlass erhalten:
Es ist wichtig, dass alle Miterben gemeinsam ein Verzeichnis über den gesamten Nachlass erstellen (sogenanntes Nachlassverzeichnis).
Wenn Sie vermuten, dass nicht alles in das Verzeichnis aufgenommen wird, haben Sie das Recht, Auskunft von den Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen zu verlangen. Diese sind verpflichtet, alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände offenzulegen.
2. Begleichung der Nachlassschulden:
Alle möglichen Nachlassverbindlichkeiten sollten beglichen werden. Falls dies mit dem vorhandenen Bargeld nicht möglich ist, können einige Nachlassgegenstände verkauft werden.
3. Besonderheiten bei Teilungsanordnungen:
In Testamenten finden sich häufig Teilungsanordnungen wieder. Diese regeln, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Erbauseinandersetzung bestimmten Erben zufallen sollen.
Sofern kein anderweitiger Wille des Erblassers vorliegt, müssen für den Fall, dass die durch Teilungsanordnung zugewiesenen Gegenstände den Anteil eines Erben übersteigen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben geleistet werden.
4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags:
Wenn alle Erben sich einig sind, ist die Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags der schnellste und kostengünstigste Weg.
Jeder Miterbe muss den Vertrag unterzeichnen.
Wenn ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gilt als abgeschlossen, wenn der Nachlass gerecht aufgeteilt wurde und jeder Miterbe seinen Anteil erhalten hat.
In der Praxis kommt es häufig bei der Erbauseinandersetzung zu Konflikten. Doch auch hier bietet Ihnen das Erbrecht viele Möglichkeiten:
Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsvertrag
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie als Miterbe jederzeit die Möglichkeit, die Aufteilung der Erbmasse und Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen.
Hierfür muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden. Diese liegt vor, wenn einerseits alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und andererseits der Nachlass entsprechend den Erbquoten gleichmäßig aufgeteilt werden kann, ohne dass er an Wert verliert.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlass nur noch aus Barvermögen und Wertpapieren bestehen darf. Andere Gegenstände können in der Regel nicht aufgeteilt werden, ohne dass sie an Wert verlieren.
Erbteilsverkauf
Sie können Ihr Erbe an einen Miterben oder Dritten veräußern. Der Miterbe hat jedoch ein Vorverkaufsrecht.
Der Erbteilsübertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Erbauseinandersetzung durch Abschichtung
Ein Miterbe kann seinen Erbteil gegen eine Abfindungszahlung aufgeben und somit aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.
Dabei geht der Erbteil des ausscheidenden Miterben auf die übrigen Erben über.
Wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt, führt dies zum Alleineigentum am Nachlass und die Erbengemeinschaft wird beendet.
Letzter Ausweg: Erbauseinandersetzung durch Klage
Jeder Erbe hat das Recht, die Erbauseinandersetzung vor Gericht einzuklagen.
Bei der Auseinandersetzungsklage (auch Erbteilungsklage genannt) prüft das Gericht den vorgelegten Teilungsplan.
Dann werden alle nicht teilbaren Gegenstände verkauft.
In der Praxis ist diese Möglichkeit sehr risikoreich und häufig erfolglos, da andere Erben die Teilungsklage leicht vereiteln können.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist eines der schwierigsten Verfahren im Bereich des Erbrechts. Es gibt viele verschiedene wirtschaftliche und persönliche Interessen, die aufeinander treffen. Dies kann zu Spannungen innerhalb der Familie führen. Besonders bei Immobilien und wertvollen Gegenständen ist das Konfliktpotenzial noch höher. Daher ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Dies gilt sowohl für die Erben einer Erbengemeinschaft als auch für den Erblasser selbst. Als Spezialisten im Erbrecht bieten wir persönliche Beratung für Miterben und Erblasser an. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften oder bei der Regelung der Nutzung von Immobilien. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie auch in Einzelfragen in Bezug auf die Erbauseinandersetzung und die Erbschaftssteuer. Unser Ziel ist es, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen. Falls nötig, werden wir jedoch auch vor Gericht Ihr Recht durchsetzen.
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