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Meine Dienstleistung - Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt für Erbrecht in Traunstein

Nachlass erfolgreich aufteilen durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Es gibt mehrere Erben – nun soll diese Erbengemeinschaft aufgelöst werden? Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch Teilung oder Auflösung genannt, gehört zu den kompliziertesten Vorgängen des Erbrechts. Um eine möglichst gerechte Lösung zu finden und Streit zu vermeiden, ist es notwendig, dass alle Miterben die Spielregeln für die Abwicklung der Erbengemeinschaft kennen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen und Konflikte vorbeugen, indem er einen Teilungsplan für das Erbe erstellt und Sie zu den steuerrechtlichen Themen einer Erbengemeinschaft berät. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen vertreten werden und ein Erbstreit vermieden wird.

Warum eine Erbauseinandersetzung erforderlich ist

  • Gibt es mehrere Erben (sogenannte Erbengemeinschaft), wird das gemeinschaftliche Vermögen unter den einzelnen Miterben verteilt. 

    • Die Gemeinschaft wird damit aufgelöst. Die Erben sind frei in der Verteilung des Nachlasses und können sich auch einvernehmlich über den Erblasser hinwegsetzen.

  • Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung festgelegt, darf nur ein Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen.

    • Sind sich die Erben einig, ist grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Notar und Anwalt möglich.

  • In seltenen Fällen ist eine Teilerbauseinandersetzung möglich:

    • Die Erben teilen zunächst nur einen Teil unter sich auf und den übrigen Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt.

Die vier Phasen zur Regelung einer Erbauseinandersetzung

1. Überblick über den Nachlass erhalten:

  • Es ist wichtig, dass alle Miterben gemeinsam ein Verzeichnis über den gesamten Nachlass erstellen (sogenanntes Nachlassverzeichnis).

  • Wenn Sie vermuten, dass nicht alles in das Verzeichnis aufgenommen wird, haben Sie das Recht, Auskunft von den Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen zu verlangen. Diese sind verpflichtet, alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände offenzulegen.

2. Begleichung der Nachlassschulden:

  • Alle möglichen Nachlassverbindlichkeiten sollten beglichen werden. Falls dies mit dem vorhandenen Bargeld nicht möglich ist, können einige Nachlassgegenstände verkauft werden.

3. Besonderheiten bei Teilungsanordnungen:

  • In Testamenten finden sich häufig Teilungsanordnungen wieder. Diese regeln, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Erbauseinandersetzung bestimmten Erben zufallen sollen.

  • Sofern kein anderweitiger Wille des Erblassers vorliegt, müssen für den Fall, dass die durch Teilungsanordnung zugewiesenen Gegenstände den Anteil eines Erben übersteigen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben geleistet werden.

4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags:

  • Wenn alle Erben sich einig sind, ist die Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags der schnellste und kostengünstigste Weg.

  • Jeder Miterbe muss den Vertrag unterzeichnen.

  • Wenn ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.

  • Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gilt als abgeschlossen, wenn der Nachlass gerecht aufgeteilt wurde und jeder Miterbe seinen Anteil erhalten hat.

Uneins im Erbfall? Hier sind Ihre Optionen als Erbe!

In der Praxis kommt es häufig bei der Erbauseinandersetzung zu Konflikten. Doch auch hier bietet Ihnen das Erbrecht viele Möglichkeiten:

  • Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsvertrag

    • Gemäß den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie als Miterbe jederzeit die Möglichkeit, die Aufteilung der Erbmasse und Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen.

    • Hierfür muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden. Diese liegt vor, wenn einerseits alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und andererseits der Nachlass entsprechend den Erbquoten gleichmäßig aufgeteilt werden kann, ohne dass er an Wert verliert.

    • In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlass nur noch aus Barvermögen und Wertpapieren bestehen darf. Andere Gegenstände können in der Regel nicht aufgeteilt werden, ohne dass sie an Wert verlieren.

  • Erbteilsverkauf

    • Sie können Ihr Erbe an einen Miterben oder Dritten veräußern. Der Miterbe hat jedoch ein Vorverkaufsrecht.

    • Der Erbteilsübertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

  • Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

    • Ein Miterbe kann seinen Erbteil gegen eine Abfindungszahlung aufgeben und somit aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.

    • Dabei geht der Erbteil des ausscheidenden Miterben auf die übrigen Erben über.

    • Wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt, führt dies zum Alleineigentum am Nachlass und die Erbengemeinschaft wird beendet.

  • Letzter Ausweg: Erbauseinandersetzung durch Klage

    • Jeder Erbe hat das Recht, die Erbauseinandersetzung vor Gericht einzuklagen.

    • Bei der Auseinandersetzungsklage (auch Erbteilungsklage genannt) prüft das Gericht den vorgelegten Teilungsplan.

    • Dann werden alle nicht teilbaren Gegenstände verkauft.

    • In der Praxis ist diese Möglichkeit sehr risikoreich und häufig erfolglos, da andere Erben die Teilungsklage leicht vereiteln können.

Als erfahrener Rechtsanwalt setze ich Ihre Erbengemeinschaft erfolgreich auseinander!

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist eines der schwierigsten Verfahren im Bereich des Erbrechts. Es gibt viele verschiedene wirtschaftliche und persönliche Interessen, die aufeinander treffen. Dies kann zu Spannungen innerhalb der Familie führen. Besonders bei Immobilien und wertvollen Gegenständen ist das Konfliktpotenzial noch höher. Daher ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Dies gilt sowohl für die Erben einer Erbengemeinschaft als auch für den Erblasser selbst. Als Spezialisten im Erbrecht bieten wir persönliche Beratung für Miterben und Erblasser an. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften oder bei der Regelung der Nutzung von Immobilien. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie auch in Einzelfragen in Bezug auf die Erbauseinandersetzung und die Erbschaftssteuer. Unser Ziel ist es, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen. Falls nötig, werden wir jedoch auch vor Gericht Ihr Recht durchsetzen.

Wenn Streitigkeiten über die Auflösung Ihrer Erbengemeinschaft bestehen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Erbrecht wenden. Dies hilft Ihnen dabei, die Erbauseinandersetzung möglichst konfliktfrei zu gestalten.

Häufige Fragen (FAQ)

Jedes Mal, wenn mehr als eine Person am Erbfall eines Erblassers beteiligt ist, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft sind nach dem Todesfall gemeinsam für den Nachlass verantwortlich und müssen daher auch alle Entscheidungen gemeinschaftlich treffen.
Bei bestehender Einigung innerhalb einer Erbengemeinschaft kann die Auseinandersetzung durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags oder einer Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgen. Falls jedoch keine Einigkeit innerhalb der Erbengemeinschaft besteht, können auch eine Übertragung des Erbteils, der Verkauf des Erbteils oder eine Abschichtung in Betracht gezogen werden.
Es besteht gesetzlich die Möglichkeit für jeden Miterben, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Falls die anderen Miterben dem nicht zustimmen, kann die Erbauseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. Wenn Sie darüber nachdenken, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten lassen.
Im Allgemeinen entstehen bei einer einvernehmlichen Aufteilung der Erbengemeinschaft keine Kosten. Falls jedoch eine Immobilie, die unter den Miterben aufgeteilt werden soll, zum Nachlass gehört, sind Notargebühren unvermeidlich. Im Falle einer Auseinandersetzung können Anwaltskosten und Gebühren für eine Teilungsversteigerung anfallen.
Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite, wenn Sie die Auflösung einer Erbengemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fordern möchten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Ihren Erbteil an einen anderen Erben oder an einen Dritten zu verkaufen. Eine alternative Option ist die Abschichtung, bei der Sie Ihren Erbteil an die Miterben übertragen und im Gegenzug eine Abfindungssumme erhalten.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellt in der Regel einen steuerfreien Vorgang dar, da die Erbschaftsteuer bereits mit dem Eintritt des Erbfalls entsteht. Sollte ein Erbe bei der Aufteilung mehr erhalten als ihm aufgrund der Erbquote zusteht, können unter Umständen Steuern auf die Ausgleichszahlungen anfallen.
Es ist möglich, Ihren eigenen Anteil an einem Miterben oder Dritten zu verkaufen. In diesem Fall hat der Miterbe das Recht auf Vorkauf. Die Übertragung des Erbteils muss gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden.
Ein Auseinandersetzungsvertrag kann in verschiedenen Formen geschlossen werden: mündlich, schriftlich oder notariell. Wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Wenn es sich um komplexe Regelungen aufgrund eines umfangreichen Nachlasses oder vieler Erben handelt, empfiehlt es sich, die Vereinbarung schriftlich festzuhalten.
Wenn ein Miterbe sich weigert, den Nachlass aufzuteilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen, gibt es gesetzliche Möglichkeiten, um Druck auszuüben. Dazu zählen die Teilungsversteigerung oder die Erbteilsklage. Beide Verfahren sind kostenintensiv und zeitaufwendig, weshalb in einigen Fällen auch der Verkauf des Erbteils in Betracht gezogen wird.
Ja, eine einvernehmliche Teilerbauseinandersetzung kann jederzeit erfolgen, sie kann jedoch nicht erzwungen werden. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilerbauseinandersetzung.

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