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Meine Dienstleistung - Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen

Rechtsanwalt für Erbrecht in Traunstein

Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen - so funktioniert´s!

Sie planen gerade Ihren Nachlass und es sind ein oder mehrere möglicherweise unbeliebte Pflichtteilsberechtigte vorhanden? Sie befinden sich schon mitten in einem Familienstreit, weil ein Erbe den Ihnen zustehenden Anspruch verweigert? Wird ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt, hat er dennoch einen Anspruch auf eine finanzielle Mitbeteiligung am Erbe. Obwohl die Rechtslage in vielen Fällen eindeutig ist, verweigern manche Erben die Auszahlung des Pflichtteils an den oder die Berechtigten. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie zudem keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers. In diesen Fällen lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Erbrecht, der Ihre Ansprüche sichert. Eine anwaltliche Beratung können Sie auch schon bei der Planung Ihres Nachlasses in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie mehrere Kinder und Enkel haben oder Immobilien besitzen. So beugen Sie Erbstreitigkeiten vor und Ihr Erbe geht an die Erben und nicht vor Gericht. 

Im Folgenden können Sie sich über die Zusammensetzung des Pflichtteilsanspruchs informieren, wer pflichtteilsberechtigt ist und wann ein Verzicht sinnvoll ist.

Pflichtteilsberechtigte

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Personen festgelegt, die Anspruch auf den Pflichtteil haben.

Dazu gehören:

  • Kinder (einschließlich nichteheliche und adoptierte Kinder, jedoch keine Stief- oder Ziehkinder);

    • Enkel des Erblassers, die den Platz ihres pflichtteilsberechtigten Elternteils einnehmen, wenn dieser vorverstorben ist;

  • Eltern, wenn der Erblasser kinderlos war;

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, sind:

  • Geschwister und andere Verwandte (wie Onkel, Tante, Nichten, Neffen)

    • Diese Personen können ein gesetzliches Erbrecht haben, sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt.

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Pflichtteilsquote ab. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, das heißt dem Anteil, den der Pflichtteilsberechtigte gemäß der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.

Es gibt zwei Arten von Pflichtteilsansprüchen: den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

  • Ordentlicher Pflichtteilsanspruch

    • Dieser Anspruch berechnet sich anhand des Werts des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch

    • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gleicht eine Verringerung des Pflichtteilsanspruchs aus, die durch Schenkungen entsteht.

    • Es werden nur Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für Schenkungen zwischen Ehegatten oder unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts.

    • Die Höhe des Anspruchs hängt davon ab, wie lange die Schenkung zurückliegt.

Pflichtteil auszahlen lassen

Die Auszahlung des Pflichtteils erfolgt erst nach dem Tod des Erblassers.

  • Dafür müssen Sie als Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil bei den Erben einfordern.

  • Beachten Sie jedoch, dass es eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt!

    • Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und Sie Kenntnis über den Erbfall erhalten haben.

  • Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs obliegt dem Pflichtteilsberechtigten.

    • Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben das Recht, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses Verzeichnis sollte sowohl alle Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten aufführen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Wertermittlungsansprüche, die beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens für eine Immobilie einschließen können.

Warum es sich lohnen kann, auf den Pflichtteil zu verzichten

  • Sind absehbare Probleme und Konflikte in Bezug auf die Auszahlung des Pflichtteils vorhanden, so besteht die Möglichkeit für Pflichtteilsberechtigte, bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen Verzicht auf ihren Pflichtteil zu vereinbaren.

    • Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Ehepartner gezwungen wäre, das gemeinsame Haus zu verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

  • In Abhängigkeit von der familiären Situation kann der Verzicht mit einer Ausgleichszahlung verbunden sein.

  • Um wirksam zu sein, muss der Verzicht auf den Pflichtteil notariell beurkundet werden.

    • Der Verzicht kann ausschließlich zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden und ist nach seinem Tod nicht mehr möglich.

Eine Erbesperson lehnt es ab, das Erbe auszuzahlen - Diese Optionen stehen Ihnen zur Verfügung!

Wenn der Erbe sich weigert, Ihnen den Betrag auszuzahlen, stehen Ihnen rechtliche Möglichkeiten offen.

  • Ein Rechtsanwalt, der auf Erbrecht spezialisiert ist, kann den Erben mit einer Mahnung dazu auffordern, Ihnen das Geld auszuhändigen.
  • Sie können Ihren Anspruch auch direkt vor Gericht geltend machen. In diesem Fall ist vor den Landgerichten eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite, wenn es um die Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsforderung geht.

Nicht immer läuft es in allen Familien harmonisch ab. Als Rechtsanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen, bevor ein Konflikt entsteht. 

Befinden Sie sich in der Position des Pflichtteilsberechtigten unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie bei der Berechnung Ihres Pflichtteils. Weigert sich ein Erbe, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen, vertrete ich Sie außergerichtlich sowie nötigenfalls auch vor Gericht.

Sehen Sie sich als Erbe Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, helfe ich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie der Wertermittlung und letztlich der Auszahlung des Pflichtteils an die Berechtigten.

Ihnen wird der Pflichtteil verweigert? Sie planen Ihren Nachlass? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen!

Häufige Fragen (FAQ)

Als Rechtsanwalt bin ich spezialisiert auf die Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Fragen. Zu den Personen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, gehören Kinder (einschließlich Enkel und Urenkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind), Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern.
Als Rechtsanwalt bin ich in der Lage, den Pflichtteil vom Erben einzufordern und an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen.
Falls es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, besteht die Möglichkeit, den Anspruch gegen jeden einzelnen Erben durchzusetzen.
Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne dabei, Ihren Pflichtteil zu sichern. Gemäß den Gesetzestexten ist der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sollte der Pflichtteil aufgrund einer Schenkung des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre gemindert sein, haben Sie zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben.
Leider besteht keine Möglichkeit, den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers ausbezahlen zu lassen. Es besteht jedoch die Option eines Pflichtteilsverzichts, den sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte unterzeichnen können. Durch diesen Verzicht hat der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteil, erhält jedoch im Gegenzug eine vorab vertraglich vereinbarte Abfindung zu Lebzeiten des Erblassers.
Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter durch ein Testament enterbt wurden, haben Sie nach dem Todesfall des Erblassers das Recht, Ihren Anteil am Erbe einzufordern. Hierfür müssen Sie Ihren Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für diese Geltendmachung beträgt 3 Jahre.
Um wirksam zu sein, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten getroffen werden. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden.
Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber den anderen Erben gerichtlich geltend machen muss.
Beim Anspruch auf den Pflichtteil gelten für enterbte Verwandte die gleichen Freibeträge wie für die Erben. Den enterbten Kindern steht ein Freibetrag von 400.000 Euro bei der Erbschaftsteuer zu, während Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro haben.
Im Nachlassverzeichnis werden alle Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen detailliert aufgeführt. Zu den Vermögenswerten gehören beispielsweise Fahrzeuge, Bargeld oder Immobilien, die dem Verstorbenen gehörten. Schulden können beispielsweise aus noch ausstehenden Krediten des Erblassers resultieren.
Wenn die Auszahlung des Pflichtteils von den Erben böswillig verweigert wird, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten und als letztes Mittel Ihren Pflichtteil gerichtlich einzufordern.

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