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Die Vielzahl an vertraglichen Möglichkeiten

Beim Kauf eines Brötchens beim Bäcker kommt es nicht nur zu einem einzigen Vertrag, sondern tatsächlich zu mindestens drei separaten Verträgen. Neben dem Kaufvertrag gibt es auch Verträge für die Übereignung des Brötchens und des Geldes. Dies verdeutlicht, dass das Vertragsrecht weitaus komplexer ist, als man normalerweise denkt.

Was umfasst das Vertragsrecht?

Das Gebiet des Vertragsrechts beinhaltet alle juristischen Bestimmungen, die sich auf Verträge beziehen. Es gibt jedoch keine einheitliche Regelung für das Vertragsrecht. Es gelten spezielle Vorschriften, insbesondere in bestimmten Situationen, wie zum Beispiel bei Verträgen zwischen Unternehmen, im Arbeitsrecht oder bei Verträgen mit Auslandsbezug. Das Vertragsrecht kann jedoch grob in drei Bereiche unterteilt werden:

  • Fragen zur Entstehung eines Vertrags, einschließlich des Vertragsabschlusses und der Vertragsgestaltung

  • Bestimmungen zur Abwicklung von Verträgen, die die Erfüllung der einzelnen Vertragsinhalte betreffen.

  • Regelungen zu den Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen, einschließlich Verboten und Vertragsstrafen.

Die Grundlage: Ein Vertrag

Der Vertrag gilt als zentraler Ausgangspunkt im Vertragsrecht, für den im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) allgemeine Regelungen festgelegt sind. Diese allgemeinen Regelungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich spezieller Verträge im Schuldrecht und dinglicher Verträge im Sachenrecht. Zusätzlich gibt es spezielle Gesetze für Händler, wie das Handelsgesetzbuch (HGB), und für Aktiengesellschaften, wie das Aktiengesetz (AktG).

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen einigen. Diese Einigung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Dennoch empfiehlt es sich, Verträge schriftlich abzuschließen, um die spätere Beweisbarkeit zu erleichtern. Die Vertragsparteien müssen in jedem Fall geschäftsfähig sein, was von der Volljährigkeit abhängig ist. Minderjährige können jedoch begrenzt Geschäfte abschließen, während geistige Krankheiten die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen können.

Falls eine Vertragspartei nicht geschäftsfähig ist oder andere Hindernisse bestehen, können sich die Parteien vertreten lassen. Der Vertreter schließt den Vertrag dann im Namen und auf Rechnung des Vertretenen ab.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Vertragsgestaltung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie und erstellen Ihren Vertrag, um durch klare Regelungen rechtliche Risiken zu vermeiden.

Beratung bei Vertragserstellung

Rechte und Pflichten im Schuldrecht

Ein Schuldverhältnis entsteht durch einen Vertrag und ist durch Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien gekennzeichnet. Beim Kauf von Brötchen hat der Käufer die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen, während er das Recht auf die Übereignung eines Brötchens hat. Dank der Privatautonomie können die Parteien frei entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden wollen. Der genaue Inhalt des Vertrags wird allein durch die Vereinbarung der Vertragsparteien bestimmt, gemäß der Vertragsfreiheit. Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmte Vertragstypen im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, an denen man sich orientieren kann. Dazu gehören:

  • Veräußerungsverträge wie Kauf, Tausch und Schenkung

  • Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete, Pacht, Leihe und Darlehen

  • Dienstleistungs- und Herstellungsverträge wie Dienst, Werk und Geschäftsbesorgung

  • Sicherungsverträge wie Bürgschaft, Anerkenntnis und Vergleich.

Je nach Art des Vertrags gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Erfüllung. Ein Kaufvertrag wird beispielsweise durch Übereignung des Kaufgegenstands erfüllt, während ein Werkvertrag durch die Fertigstellung des Werks erfüllt wird. Die Parteien können jedoch in Bezug auf Zeit und Ort der Leistungserbringung beliebig abweichen.

Sind Sie mit komplizierten Vertragskonstellationen konfrontiert? Wenn verschiedene Verträge miteinander verknüpft sind, kann es schwierig sein, den Überblick über die eigenen vertraglichen Rechte und Pflichten zu behalten. Kontaktieren Sie mich jetzt, um Hilfe bei der Vertragsgestaltung und -analyse zu erhalten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Bestimmte Vereinbarungen können unwirksam sein, insbesondere wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (insbesondere gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in Bezug auf „Schwarzarbeit“) oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam sind. Die Rechtsprechung zu AGB gilt immer dann, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies ist besonders relevant im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Hier hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Katalog von einschlägigen, unzulässigen Klauseln erstellt.

Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Ihrem Vertrag unfair? Häufig sind solche Klauseln ungültig. Ich kann für Sie jede einzelne Klausel überprüfen. Rufen Sie jetzt an, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Nicht erfüllte Vereinbarungen: Worauf bei Störungen der Leistung zu achten ist

Wenn es zu Problemen bei der Erfüllung eines Vertrags kommt, spricht man von Leistungsstörungen. Eine solche Störung tritt insbesondere dann auf, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den Vereinbarungen der Parteien oder dem Üblichen entspricht. Wenn eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht wird, stehen dem Vertragspartner verschiedene Rechte zu, wie beispielsweise das Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Zusätzlich werden auch andere Rechtsgüter, wie die Gesundheit oder das Eigentum, durch das Vertragsverhältnis geschützt. Beachten Sie jedoch, dass in einigen Fällen Fristen oder Mahnungen erforderlich sein können.
Wenn die von Ihnen gekaufte Ware Mängel aufweist oder das bestellte Werk nicht der Vereinbarung entspricht, haben Sie das Recht auf Gewährleistung und sollten keine Zeit verlieren, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Verträge über Sachen

Die Bestimmungen des Sachenrechts sind ein wesentlicher Teil des Zivilrechts und regeln die Rechtsbeziehungen von Sachen, wie deren Nutzung und Veräußerung. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und werden durch spezielle Gesetze, wie das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), ergänzt. Dabei wird zwischen beweglichen Sachen (z.B. Brötchen), unbeweglichen Sachen (wie Grundstücken), grundstücksgleichen Rechten (z.B. Wohneigentum) und Rechten wie Nießbrauch und Pfand unterschieden. Diese unterliegen den PASTA-Grundsätzen:

  • Publizität

  • Absolutheit

  • Spezialität

  • Typenzwang

  • Abstraktion

Diese Grundsätze stellen sicher, dass die Rechtsverhältnisse für jeden bindend sind und somit absolut sind im Gegensatz zu Verträgen, die nur für die beteiligten Parteien verbindlich sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze schützt das Eigentum des Eigentümers und gewährleistet, dass die Rechte an Sachen nur in gesetzlich definierten Fällen übertragen werden können.

Der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz

Es besteht ein Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Eigentum bedeutet, dass man rechtlich der Inhaber einer Sache ist, während Besitz bedeutet, dass man die physische Kontrolle über die Sache hat. Zum Beispiel kann der Sohn das Auto seines Vaters besitzen, wenn er es fährt, aber der Vater bleibt der Eigentümer, wenn das Auto auf seinen Namen zugelassen ist. Ähnlicherweise muss auch beim Abschluss eines Vertrages zwischen der vertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Übergabe unterschieden werden. Wenn man beispielsweise ein Brötchen beim Bäcker kauft, wird man nicht automatisch Eigentümer. Der Verkäufer muss es erst dem Käufer übergeben. Die Rechte und Pflichten im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hängen von den vertraglichen Bedingungen ab. Hierzu gehören insbesondere:

  • das Nießbrauchrecht

  • das Pfandrecht

  • das Anwartschaftsrecht

  • das Sicherungsrecht

  • das Hypothekenrecht

  • die Grundschuld

Da es sich um wertvolles Vermögen handelt, ist Vorsicht geboten. Wir bieten rechtliche Beratungsdienste an, um Sie bei der Eintragung von Hypotheken/Grundschulden im Grundbuch oder beim Erwerb von Anwartschaftsrechten und Sicherungseigentum beim Autokauf zu unterstützen.

Internationale Verträge

In einer globalisierten Welt erhält die Internationalität von Verträgen zunehmend an Bedeutung. Es gibt verschiedene Gründe, warum das Recht eines ausländischen Landes anwendbar sein kann, wie beispielsweise die Herkunft der Vertragsparteien, der Ort der Leistung oder andere Umstände. Das internationale Privatrecht hat die Aufgabe, das anwendbare Recht für den Vertrag zu bestimmen. Dabei sind europäische Gesetze wie die Römischen Verträge (Rom I-III), die EuGVO/Brüssel-I-VO oder das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie internationales Recht wie das UN-Kaufrecht (CISG) zu beachten. Wenn die betroffenen Länder der Konvention beigetreten oder den bilateralen Vertrag ratifiziert haben, ist das internationale Recht direkt vollstreckbar. Es kann jedoch kompliziert werden, da formelle Regelungen und inhaltliche Bestimmungen möglicherweise verschiedenen Gesetzen unterliegen können. Bei der Abwicklung von Verträgen können auch unterschiedliche Rechtsordnungen für einzelne Sachen in Frage kommen. Dies erhöht das Haftungsrisiko erheblich.

Meine Beratung hilft Ihnen bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung im internationalen Handel, damit Sie gut vorbereitet sind.

Wie erfolgt die rechtliche Durchsetzung?

Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen erfolgt im Rahmen eines Zivilprozesses, der vor den ordentlichen Gerichten stattfindet. Der Instanzenzug beginnt je nach Streitwert vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG), gefolgt von den Oberlandesgerichten (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Im Zivilprozess haben sowohl Kläger als auch Beklagter die Kontrolle über das Verfahren und können es durch einen Vergleich vorzeitig beenden. Nach einem Urteil stehen mehrere Rechtsmittel wie Berufung und Revision zur Verfügung. Alternativ kann ein Streit auch außergerichtlich beigelegt werden, zum Beispiel durch ein Mahnverfahren oder die Einschaltung einer Schlichtungsstelle. Wenn der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel erhält, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, wie zum Beispiel den Gerichtsvollzieher, durchzusetzen.

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen benötigen oder eine ungerechtfertigte Forderung erhalten haben und einen Beschluss anfechten möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Am Puls der Rechtsprechung

Meine Erfahrungen haben gezeigt, dass es in der Rechtssprechung häufig zu Streitigkeiten über Verträge kommt. Neulich musste der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung über die Geschäftspraxis mehrerer Banken treffen. Das Urteil besagt, dass die Anpassung von Gebühren durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne die Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Daraus folgt, dass Bankkunden das Recht haben, überhöhte Entgelte zurückerstattet zu bekommen.

Der VW-Dieselskandal bleibt weiterhin ein umstrittenes Thema. Mehrere Besitzer gebrauchter VW-Fahrzeuge haben geklagt, aber der BGH entschied, dass ihre Ansprüche verjährt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war bereits vor Einreichung der Klage abgelaufen. Entscheidend war, wann die einzelnen Kläger von ihrem Anspruch erfahren haben. Dabei muss zwischen Käufern von Neuwagen und Besitzern von Gebrauchtwagen unterschieden werden.

Wenn Sie sich fragen, ob ein neues Grundsatzurteil auch in Ihrem Fall anwendbar ist oder Fragen zur Gültigkeit Ihrer bestehenden Verträge haben, kann ich Ihnen möglicherweise weiterhelfen.

Was ich für Sie tun kann

Mein Bereich für Verwaltungsrecht umfasst umfassende Beratung und Vertretung in allen Belangen dieses Rechtsgebiets. Aufgrund der ständigen Aktualisierung von Verordnungen, Reformen und Rechtsprechung ist das Verwaltungsrecht oft dynamisch und unübersichtlich. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung, um sicherzustellen, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite stehen.

  • Generelle Aufgaben

    • Prüfung von Verträgen auf ihre Wirksamkeit

    • Erstellung von Verträgen

    • Formulierung und Prüfung von AGB

    • Vorgehen bei vertraglichen Pflichtverletzungen

    • Klärung der Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen

    • Prüfung von Schadenersatzansprüchen

    • Geltendmachung von Verzugsschäden

    • Prüfung der Vertretungsberechtigung

    • Geltendmachung von Sach- und Rechtsmängeln

    • Rückabwicklung von Verträgen

    • Klärung von Haftungsfragen bei Sachmängeln

    • Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung

    • Prüfung von Herausgabeansprüchen

  • Schuldrecht

    • Veräußerungsverträge

      • Schenkungsvertrag

      • Tauschvertrag

      • Kaufvertrag

    • Gebrauchsüberlassungsverträge

      • Mietvertrag

      • Pachtvertrag

      • Leihvertrag

      • Darlehen

      • Leasing

    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken

      • Dienstvertrag

      • Werkvertrag

      • Geschäftsbesorgungsvertrag

    • Sichernde Verträge

      • Bürgschaft

      • Anerkenntnis

      • Vergleich

    • Erstellung von AGB

  • Sachenrecht

    • Verfügungsvertrag

  • Familienrecht

    • Eheverträge

    • Partnerschaftsverträge

    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Erbrecht

    • Testament

    • Erbvertrag

    • Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod

  • Finanzwesen

    • Finanzkontrakt

    • Kreditvertrag

    • Sicherungsvertrag

    • Versicherungsvertrag

  • Internationale Verträge


Meine Angebote im Bereich Vertrags- und Zivilrecht helfen Ihnen, das Beste aus Ihren Verträgen und anderen relevanten Gebieten herauszuholen. Sie müssen sich nicht selbst in die jeweiligen Sachverhalte vertiefen. Wir arbeiten gemeinsam mit Ihnen und erarbeiten auf Basis Ihrer Vorstellungen und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze die gewünschten Regelungen. So können Sie sicher sein, dass Sie das Optimum aus Ihren Verträgen und anderen Rechtsbereichen herausholen.

Häufige Fragen (FAQ)

Grundsätzlich ist es möglich, Verträge in verschiedenen Formen abzuschließen. Dies bedeutet, dass auch mündliche Absprachen, ein Handschlag oder sogar ein Nicken bindend sein können. Es gibt jedoch bestimmte Arten von Verträgen, wie zum Beispiel Immobilienkaufverträge oder Verbraucherdarlehensverträge, die schriftlich oder notariell beurkundet werden müssen.
Generell haben Minderjährige normalerweise nicht das Recht, Verträge abzuschließen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Vertrag nur rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen ist, mit seinem Taschengeld bezahlt werden kann oder im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten liegt. Die Erziehungsberechtigten haben jedoch das Recht, diese Verträge entweder zu genehmigen oder abzulehnen.
Das Prinzip der Selbstbestimmung der Parteien, auch als Privatautonomie bezeichnet, spielt eine wichtige Rolle im Zivilrecht. Es besagt, dass die Vertragsparteien selbst darüber entscheiden können, ob sie sich vertraglich binden möchten und welche Bedingungen der Vertrag beinhaltet. Allerdings können gesetzliche Vorschriften diese Freiheit einschränken, um den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

AGB, die gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und dadurch eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei zur Folge haben, sind unwirksam gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB enthält eine Liste von verbotenen Vertragsinhalten, die in Bezug auf Verbraucher gelten. Wenn die AGB unwirksam sind, bleibt der Vertrag ohne diese AGB bestehen.

Mängelgewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Rücktritt und Schadensersatz können erst geltend gemacht werden, wenn ein Mangel vorliegt. Ein Mangel tritt dann auf, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache oder Leistung von der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht. Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus den Umständen.

Im Falle einer Leistungsstörung hat der Leistungsempfänger verschiedene Mängelgewährleistungsrechte zur Verfügung. Diese umfassen insbesondere das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung, den Rücktritt, die Minderung, die Selbstvornahme sowie den Schadensersatz. In der Regel muss dem Leistenden jedoch eine Frist gesetzt werden, um diese Rechte geltend machen zu können.

Das Recht, nach eigenem Ermessen über eine Sache zu verfügen, wird als Eigentum bezeichnet. Im Gegensatz dazu bezeichnet der Besitz den tatsächlichen Zustand der Kontrolle über die Sache. Es ist möglich, dass Eigentum und Besitz einer Sache voneinander abweichen. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Verleiher Eigentümer einer Sache bleibt, während der Entleiher sie besitzt.

Das Eigentum an einer Sache wird durch den Kauf allein nicht übertragen. Hierfür ist ein separater Vertrag erforderlich, der als Übereignungsvertrag bezeichnet wird. In der Regel wird dies jedoch als selbstverständlich angesehen. Wenn Waren geliefert werden, kommt ein Kaufvertrag zustande, noch bevor die Ware beim Empfänger eintrifft.

Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten Verträge abschließen, kann es zu Kollisionen zwischen unterschiedlichen Rechtsordnungen kommen. Um dieses Problem zu lösen, können sich die Parteien vertraglich darauf einigen, welches Recht für den Vertrag gilt. Falls eine solche Vereinbarung fehlt, wird das anwendbare Recht durch internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen bestimmt.

Wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens wird jedoch nicht überprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, sondern lediglich, ob der Vortrag schlüssig ist. Sollte der Schuldner Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, muss der Anspruch in einem regulären Zivilprozess vor Gericht verhandelt werden.

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