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Meine Dienstleistung - Pflichtteilsansprüche durchsetzen

Rechtsanwalt für Erbrecht in Traunstein

Pflichtteil – Das Recht auf den angemessenen Erbteil

Wenn Ihnen Ihr Pflichtteil verwehrt wurde und Sie möglicherweise sogar im Streit mit den anderen Erben um jeden Cent stehen, können wir als Anwälte für Erbrecht Ihre Position nachvollziehen. Es ist verständlich, dass Sie sich in dieser Situation ungerecht behandelt fühlen. Gemäß § 2303 BGB haben Sie jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Ihren Pflichtteil in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass Sie Ihren Anspruch geltend machen und Ihr Recht einfordern. Wir stehen Ihnen zur Seite und helfen Ihnen dabei, Ihren Pflichtteil einzuklagen und sicherzustellen, dass Sie das bekommen, was Ihnen gesetzlich zusteht.

So können Sie Ihren Pflichtteil beanspruchen

Wenn Sie Ihren Pflichtteil erfolgreich durchsetzen möchten, müssen Sie die folgenden Punkte beachten:

  • Geltendmachung:

    • Anders als bei einer Erbschaft haben Sie keinen automatischen Anspruch auf Ihren Pflichtteil.

    • Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Anwalt aktiv werden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie folgende Ansprüche und Möglichkeiten:

  • Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbanspruchs.

    • Als pflichtteilsberechtigte Person gelten Ihre eigenen Kinder, uneheliche oder adoptierte Kinder, Ehepartner und Eltern.

    • Eine vollständige oder teilweise Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag ist nicht möglich.

    • Sie können Ihren Pflichtteil nicht verlieren, es sei denn, Sie haben sich schwerwiegender Vergehen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht (z.B. versuchter Mord) oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt.

    • Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt nicht (3 Jahre ab Kenntnis des Erbfalls, 30 Jahre bei Unkenntnis).

  • Sie können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

    • Sie können einen höheren Pflichtteil beanspruchen, wenn das Erbe in den letzten 10 Jahren durch Schenkungen an nahe Verwandte gemindert wurde, die ein Wohnrecht erhalten haben.

  • Auskunftsanspruch:

    • Sie haben das Recht, vom Erben Auskunft über den Umfang des Erbes zu verlangen.

  • Anfechtung:

    • Wenn das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar ist, kann Ihre Enterbung unwirksam sein und Sie erhalten die volle gesetzliche Erbschaft.

  • Zuständiges Gericht:

    • Das Landgericht (falls der Streitwert unter 5.000 EUR liegt, das Amtsgericht) ist in der Regel das zuständige Gericht für die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs.

    • Das zuständige Gericht ist entweder der Gerichtsbezirk, in dem der Erbe lebt, oder der Gerichtsbezirk, in dem der Erblasser gelebt hat.

  • Anwaltszwang:

    • Ab der Instanz vor dem Landgericht müssen Sie von einem Anwalt vertreten werden.

Meine Unterstützung

Gemeinsam können wir Ihren Anspruch auf den Pflichtteil effektiv geltend machen. Dank unserer langjährigen Praxiserfahrung sind wir in der Lage, Sie umfassend bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs zu beraten und vor Gericht zu vertreten. Wir fordern die Erben dazu auf, Informationen über den Umfang des Erbes offenzulegen und setzen Ihre Forderungen durch. Gemeinsam mit Ihnen überprüfen wir, ob es sinnvoll ist, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten und suchen nach einer Einigung mit der Gegenseite. Unsere oberste Priorität liegt darin, eine Lösung zu finden, die Ihre Rechte und Ansprüche berücksichtigt. Sobald Sie uns als Mandanten beauftragen, übernehmen wir die Kommunikation mit den Erben und den Gerichten, insbesondere mit dem Nachlassgericht. Gerne informiere ich Sie im Voraus über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie über Ihre möglichen Ansprüche auf den Pflichtteil oder auf einen Zusatzpflichtteil, damit Sie bestens informiert sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert damit auch den Pflichtteilsanspruch. In bestimmten Fällen erhält der Erbe dennoch den Pflichtteil: wenn der überlebende Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, wenn die Erbschaft beschwert ist oder wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlägt.
Das Landgericht ist zuständig, wenn es um einen Streitwert von weniger als 5.000 EUR geht. Ansonsten ist das Amtsgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit liegt im Gerichtsbezirk, wo der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder wo der Erbe wohnt.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen hat ein Pflichtteilsanspruch den Wert der Hälfte des Erbteils. Dieser Anspruch muss ausschließlich in Form von finanziellen Forderungen erfüllt werden. Wenn ein Abkömmling der Alleinerbe ist, wird er nur 50% des Erbes erhalten anstatt der vollen 100%. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten hängt von dem entsprechenden Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und der Anzahl der Abkömmlinge ab.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Testierfreiheit als wichtiges Prinzip verankert. Sie ermöglicht es dem Erblasser, die Erbfolge nach seinen individuellen Vorstellungen zu gestalten. Das bedeutet, er hat die freie Entscheidung darüber, wer seine Erben werden sollen und wer von der Erbschaft ausgeschlossen wird. Dies wird auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Um dies umzusetzen, kann der Erblasser entweder ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.

Der Pflichtteilsberechtigte ist dafür verantwortlich, seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Erben zu beanspruchen.
Die Erbfolge wird zuerst entsprechend der vom Erblasser gewählten Erbfolge, auch bekannt als „gewillkürte Erbfolge“, bestimmt. Wenn durch ein Testament oder Erbvertrag keine Erben bestimmt wurden, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Personen, die enterbt wurden, sind von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Möglichkeit, ein Testament oder einen Erbvertrag anzufechten, besteht, wenn eine Enterbung vorliegt. Anfechtungsberechtigt ist jede Person, die von der Ungültigkeit des Testaments oder Erbvertrags profitieren würde. Hierzu gehören unter anderem Enterbte und pflichtteilsberechtigte Erben, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Es gibt verschiedene Umstände, unter denen der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch verlieren kann. Dazu gehören beispielsweise der Versuch, den Erblasser oder ein Familienmitglied zu töten, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, die es dem Erben unzumutbar machen, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu beteiligen.
Es obliegt dem Erben, dem Pflichtteilsberechtigten vollständige Informationen über den Nachlass zur Verfügung zu stellen. Dabei sind sämtliche Angaben zum Vermögen des Erblassers, Vermögenswerte, Schenkungen, Vertragsverhältnisse usw. offenzulegen. Der Umfang der Auskunft muss ausreichen, damit der Pflichtteilsberechtigte die finanzielle Situation nachvollziehen kann.

Anders als bei einer Erbschaft ist der Pflichtteil nicht automatisch gewährt. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Pflichtteil beim Erben geltend machen. Falls der Erbe sich weigert, müssen Sie dies vor Gericht durchsetzen. Sie haben eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wenn Ihnen der Erbfall unbekannt war, haben Sie eine Frist von 30 Jahren.

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