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Nichts ist wertvoller als Zeit mit den eigenen Kindern. Doch Sie können sich nicht darauf einigen, wo Ihr Kind lebt oder mit wem es in den Urlaub fährt? Zwischen Ihnen gibt es grundlegende Differenzen bei der Erziehung? Ihr Ex-Partner verweigert den Unterhalt?
Streitigkeiten nach einer Trennung oder Scheidung sind für alle Beteiligten sehr belastend. Insbesondere Kinder leiden darunter und können langfristige psychische Schäden davontragen. Dabei sollte das Wohl des Kindes immer im Vordergrund stehen.
Das Sorgerecht steht auf höchster Stufe der Rechte und Pflichten bei minderjährigen Kindern. Berechtigte können über Personensorge, Vermögenssorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht bestimmen. Viele Eltern kennen die Pflichten und Wirkungsweise der verschiedenen Rechte nicht, welche über die Zeit mit Ihrem Kind bestimmen. Im Folgenden kläre ich als Fachanwalt für Familienrecht in Traunstein Sie darüber auf.
Nach dem deutschen Recht haben verheiratete Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht.
Als leibliche Mutter haben Sie das Sorgerecht.
Als Partner der Mutter sind Sie automatisch als Vater anerkannt, wenn Sie bei der Geburt des Kindes verheiratet waren.
Sind die Eltern nicht verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater ist nicht sorgeberechtigt.
Nur gemeinsam mit der Mutter kann der Vater vor dem zuständigen Jugendamt die Vaterschaft anerkennen und eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Nach Abgabe dieser Erklärung steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu.
Sollte die Mutter mit dieser Erklärung nicht einverstanden sein, kann der Vater das Sorgerecht einklagen.
Wichtig ist, dass die Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl entspricht.
Das Sorgerecht ist von erheblicher Bedeutung für Ihr Kind.
Sie müssen um die Erziehung (auch Personensorge) und die finanzielle Absicherung (auch Vermögenssorge).
Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung hat der jeweils andere Sorgeberechtigte ein Widerspruchs- oder Veto-Recht.
Stellt sich Ihr Partner quer und macht eine gemeinsame Erziehung unmöglich, kann das Familiengericht (FamG) Ihnen das alleinige Sorgerecht zusprechen.
Das Sorgerecht betrifft auch die Adoptiveltern.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Es bestimmt die Entscheidungsfreiheit über den Wohnort der Kinder sowie ihres gewöhnlichen und tatsächlichen Aufenthalts.
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Alltag in den Händen des Elternteils, wo das Kind wohnt.
Alltägliche Entscheidungen trifft dann der jeweils betreuende Elternteil.
Wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel ein Internatsaufenthalt, müssen von beiden Elternteilen einvernehmlich getroffen werden.
Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie, unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht (FamG) am Wohnort des Kindes beantragen und notfalls auch einklagen.
Bei Erfolg des Antrags oder der Klage wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht abgetrennt.
Gemeinsame Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes sind nicht mehr nötig.
Für das Familiengericht (FamG) ist dabei das Wohl des Kindes wichtig. Je älter das Kind ist, desto gewichtiger ist seine Meinung für die Entscheidung des Gerichts.
Ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht tangiert nicht das Umgangsrecht des anderen Elternteils!
In der Realität führt die Ausübung des alleinigen Aufenthaltsrechts oftmals zu erschwerten Umgangskontakten, zum Beispiel bei einem Umzug des Kindes.
Für Eltern ist es von Bedeutung, sowohl zu wissen, wo sich das Kind aufhält, als auch mit wem es Umgang hat oder von wem es Besuch bekommt.
Um sicherzustellen, dass das Kind keinen negativen Einflüssen ausgesetzt ist, muss beiden Elternteilen zugestimmt werden.
Bei alltäglichen Entscheidungen wie der Wahl von Freunden ist die Zustimmung eines Elternteils ausreichend.
Grundsätzlich haben beide Elternteile das Recht auf Umgang mit dem Kind, um einer Entfremdung vorzubeugen. Dies gilt insbesondere für getrennt lebende Eltern.
Wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt, haben Sie das Recht, ausreichend Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen.
Wenn Ihr Partner dies absichtlich verhindert, können Sie vor Gericht in einem Umgangsverfahren dagegen vorgehen.
Wenn der Umgang trotz gerichtlicher Anordnung verhindert wird, drohen Ordnungsstrafen.
Auch andere Familienmitglieder können ein Recht auf Umgang haben:
Großeltern und Geschwister
Auch angeheiratete Verwandte wie Stiefväter, Stiefmütter, Stiefgroßeltern und Stiefgeschwister.
Weitere Personen, die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen haben oder längere Zeit mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Möglichkeiten für den Umgang werden den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes angepasst.
Beide Eltern sind verpflichtet, angemessen für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen.
Betreuungsunterhalt
Nach der Scheidung oder Trennung hat der ehemalige Partner Anspruch auf Unterhalt, sofern er nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
Barunterhalt
Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt vom Elternteil, bei dem sie nicht leben.
Rückforderung von Schenkungen
Wenn ein Elternteil in der Vergangenheit etwas verschenkt hat, wird dieser Betrag nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen gezählt.
Wenn der schenkende Elternteil nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann die Schenkung zurückgefordert werden.
Das Recht zur Rückforderung kann vom Sozialamt auf sich übertragen werden und gegenüber der beschenkten Person geltend gemacht werden.
Es kommt häufig vor, dass sich der andere Elternteil weigert, dieser Forderung nachzukommen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber Ihrem ehemaligen Partner.
Trennungen sind immer schwierig, besonders wenn Kinder betroffen sind. Auch wenn sich beide ehemaligen Partner einigen konnten, treten oft später Konflikte bei der Umsetzung des geteilten Sorgerechts auf. Gerade in jungen Jahren haben gemeinsame Erfahrungen einen großen Einfluss auf die Entwicklung der Kinder. Häufige Streitpunkte sind der Wohnort, die Erziehung, gemeinsame Urlaube oder der Umgang mit bestimmten Personen.
Falls ein Elternteil seinen Pflichten aus dem geteilten Sorgerecht nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit, Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchzusetzen. Das Familiengericht (FamG) bietet gemeinsam mit dem Jugendamt auch außergerichtliche Verfahren zur Einigung an.
In meiner Kanzlei unterstütze ich Sie dabei, klare und faire Vereinbarungen mit dem anderen Elternteil zu treffen. Diese sind entscheidend, um eine konfliktfreie Regelung im Umgang mit den Kindern zu finden.
Aus diesem Grund biete ich eine umfassende und individuelle Beratung in den Bereichen Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmung und Unterhalt an. Ich zögere nicht, Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchzusetzen!
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