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Sind Sie daran interessiert, Möglichkeiten zur Einsparung von Erbschaftssteuer zu finden oder den Pflichtteil zu reduzieren? Wünschen Sie, Erbstreitigkeiten zu vermeiden und sich gleichzeitig im Alter Pflegeleistungen, Nießbrauch- und Wohnrechte zu sichern? Eine vorweggenommene Erbfolge könnte eine Lösung sein. Durch die Übertragung eines Teils Ihres Vermögens an Ihre Erben zu Lebzeiten können sowohl Sie als auch Ihre Erben von zahlreichen Vorteilen profitieren. Eine frühzeitige Planung kann dazu beitragen, drohende Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden und die Erbschaftssteuer zu reduzieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet dabei verschiedene Optionen.
Denken Sie jedoch daran, dass die Anforderungen im Erbrecht hoch sind und die Freibeträge bei Schenkungen lange Laufzeiten haben. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig fachkundig beraten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen im Erbrecht zur Seite und begleite Sie bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen zur Erbfolge, damit Sie die volle Kontrolle behalten. Vermeiden Sie unnötige Risiken und planen Sie Ihre Erbfolge rechtzeitig.
Für eine vorweggenommene Erbfolge sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
Vorteile der Vorwegnahme
Steuerersparnis: Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren können bestimmte Freibeträge an Verwandte und Ehegatten verschenkt werden, um im Erbfall Erbschaftsteuer zu sparen. Auch Schenkungen des Erblassers an den Erben zu Lebzeiten können so von der Schenkungssteuer befreit werden. Die geltenden Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze sind wie folgt geregelt:
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Enkel: 200.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, 2. Steuerklasse, 15-43 %
Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, 3. Steuerklasse, 30-50 %
Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen: Durch eine vorzeitige Übertragung des Vermögens kann dieses später als Gehalt ausgezahlt werden.
Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen sind ebenfalls möglich.
Vermeidung von Erbschaftsstreitigkeiten
Durch eine frühzeitige Regelung von Erbschaftsangelegenheiten können Unklarheiten beseitigt und Probleme gelöst werden, was dazu beiträgt, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Falls es bei der Regelung zu Meinungsverschiedenheiten kommt, kann eine neutrale Vermittlung durch einen Rechtsanwalt unterstützend wirken.
Pflichtteil verringern
Durch eine Schenkung kann die Erbmasse reduziert werden, was dazu führt, dass der Pflichtteil entsprechend geringer ausfällt. Auf diese Weise kann ein Erbe indirekt enterbt werden.
Varianten der Vorwegnahme
Schenkung und Erbverzicht
Mithilfe eines Vertrags mit dem künftigen Erblasser kann ein Erbe auf die Erbschaft (einschließlich des Pflichtteils) gegen eine optional vereinbarte Abfindung verzichten. Der Erblasser muss die Erklärung persönlich abgeben, während sich der Erbe durch einen Vertreter vertreten lassen kann. Der Verzicht kann zugunsten einer anderen Person erfolgen und der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein einseitiger Widerruf ist bis zur Beurkundung möglich, danach kann der Verzicht nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner und durch notarielle Beurkundung aufgehoben oder geändert werden. Eine Anfechtung ist in jedem Fall möglich.
Schenkung mit Anrechnung auf den Pflichtteil
Es kann vorteilhaft sein, wenn ein Erbe bereits im Voraus einen Teil des Erbes unabhängig von den anderen Miterben erhält. Hierfür können der Beschenkte und der künftige Erblasser einen Erbverzichtsvertrag vereinbaren. Damit die Schenkung nicht den Pflichtteil des Beschenkten oder anderer Erben mindert, muss der Erblasser die Anrechnung auf den Nachlass ausdrücklich anordnen.
Schenkung mit Anrechnung auf den Erbteil
Sofern der Beschenkte keinen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat, kann der Erblasser die Schenkung auf das Erbe anrechnen. Dadurch kann es dazu kommen, dass der Beschenkte den Miterben einen Ausgleich zahlen muss.
Wichtige Vertragsregelungen zur Absicherung
Um ausreichend abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, bei einer vorweggenommenen Erbfolge eine Gegenleistung zu vereinbaren.
Als klassische Gegenleistungen kommen in Betracht:
Ein Nießbrauchrecht und Wohnrechtsvorbehalt bei Grundstücken und Immobilien
Eine lebenslange Rentenzahlung oder Abfindungs- und Ausgleichszahlung
Eine Pflegeverpflichtung
Je nach Art der Gegenleistung, die bei einer Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart wird, können spezielle Formbedingungen erforderlich sein, wie beispielsweise eine notarielle Beurkundung.
Durch eine Erbteilsanrechnungsklausel wird sichergestellt, dass bereits verschenktes Vermögen bei der Aufteilung des Erbes angerechnet wird. Dadurch wird im Falle von mehreren Miterben eine gleichmäßige Verteilung ermöglicht.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Pflichtteilsanrechnungsklausel zu vereinbaren.
Mit einer Rückfallklausel können zudem Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann, beispielsweise im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dem Vorversterben des Erben.
Mit unserer Unterstützung ist es möglich, Ihr Erbe ohne Sorgen zu gestalten. Es ist wichtig, frühzeitig über eine Nachlassplanung nachzudenken, um die vielfältigen Möglichkeiten des Erbrechts bestmöglich nutzen zu können. Wir bieten Ihnen Beratung zu Themen wie Erbschaftssteuer, Enterbung, Gegenleistungen in einem Erbvertrag und vorzeitige Schenkungen. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht können wir individuelle Lösungen für Ihre persönliche Situation finden und mögliche Streitigkeiten unter den zukünftigen Erben vermeiden.
Wenn Sie unsere Kanzlei beauftragen, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Erbstrategie. In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir im Voraus die Anwaltskosten sowie gegebenenfalls anfallende Notar- und Verwaltungskosten, damit Sie von Anfang an wissen, wie Sie Ihr Vermögen bestmöglich vererben können.
Die vorweggenommene Erbfolge birgt Vorteile sowohl für den Erblasser als auch für den zukünftigen Erben. Eine geschickte Planung ermöglicht es, Steuerfreibeträge zu nutzen und dadurch Erbschafts- und Schenkungssteuer einzusparen. Zudem kann der Erblasser durch eine vorweggenommene Erbfolge Erbstreitigkeiten vermeiden und die Kontrolle über die Erbschaft behalten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.
Das Nießbrauchrecht ist ein Nutzungsrecht an einer Sache, das nicht vererbt werden kann. Auch wenn Sie nicht der Eigentümer sind, haben Sie das Recht, die „Früchte“ der Sache zu nutzen, wie beispielsweise Dividenden bei Aktien oder das Wohnen in Immobilien. Wenn es um Immobilien geht, muss das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen sein, um ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern.
Eine vorweggenommene Erbfolge stellt oft eine Schenkung dar. Laut BGB kann der Schenker die Schenkung vom Beschenkten nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei grobem Undank, zurückfordern. Rückfallklauseln können hierbei hilfreich sein. Die Parteien können vereinbaren, dass die Schenkung unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel der Insolvenz des Beschenkten, zurückgeht.
Um im Alter abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, für eine vorweggenommene Erbschaft eine Gegenleistung zu vereinbaren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten hierfür, wie beispielsweise eine Abfindungs- oder Ausgleichszahlung, eine lebenslange Rentenzahlung oder die Übernahme einer Pflegeverpflichtung. Es kann auch in Betracht gezogen werden, auf das Erbe zu verzichten. Es ist wichtig, diese Vereinbarungen vertraglich festzuhalten.
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