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Kanzlei Thaler - Ihre rechtliche Sicherheit in Erbrecht, Zivilrecht und Familienrecht

Rechtsanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht - Ihr vertrauenswürdiger Partner

Die Thematik des Erbens betrifft jeden Menschen.

Das Erbrecht ist relevant für jeden Einzelnen. Es ist unvermeidlich, sich letztendlich mit der eigenen Nachlassregelung auseinanderzusetzen oder als Angehöriger etwas zu erben. Es ist beachtlich, dass im vergangenen Jahr allein in Deutschland ein Vermögen von 400 Milliarden Euro an direkte Nachkommen weitergegeben wurde.

Schwierigkeiten bei der Entscheidung über eine Erbschaft

Der Schutz des Erbens in Deutschland ist gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als grundrechtlich geschützt anzusehen. Jeder hat das Recht, seinen Nachlass nach Belieben zu gestalten oder ein Erbe anzutreten. Die relevanten gesetzlichen Regelungen dazu sind in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder, falls es sich um einen Erbfall im EU-Ausland handelt, in der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012) zu finden. Entscheidend für die Bestimmung des Erben ist die Erbfolge. Die vom Erblasser gewünschte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann die gewünschte Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag mit den zukünftigen Erben festlegen. Bei der Gestaltung seines Testaments ist er frei und kann seinen letzten Willen äußern, einschließlich der Möglichkeit, seine Angehörigen zu enterben oder die Erbfolge festzulegen.

Sie möchten Ihre Nachlassregelung eigenständig durchführen? Bei der Ausarbeitung unterstützen wir Sie gerne!

Sofern ein Mangel an Willen vorliegt, kommt das Gesetz zur Anwendung.

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Zuallererst erben die Kinder des Verstorbenen, einschließlich nichtehelicher oder adoptierter Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder. Danach kommen die Eltern und schließlich weitere Verwandte. Neben den Verwandten erben auch die Ehepartner; eingetragene Lebenspartner haben den gleichen Erbstatus wie Ehegatten. Es ist jedoch zu beachten, dass das Erbe je nach Gütergemeinschaft der Ehepartner unterschiedlich ausfallen kann. Im Falle einer Erbengemeinschaft bilden mehrere Erben eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich einvernehmlich über die Nachlassregelung einigen.

Vertrauen Sie meiner Kanzlei, um detaillierte Informationen zur gesetzlichen Erbfolge zu erhalten – überlassen Sie nichts dem Zufall!

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

Erben sind Personen, die die vollen Rechte des Erblassers übernehmen. Gemäß der Universalsukzession tragen sie auch die Verantwortung für die Schulden. Dies schließt nicht nur Bestattungskosten und Grabpflege ein, sondern auch alle anderen Verpflichtungen, einschließlich einer 30-tägigen Unterhaltszahlung für den Haushalt des Verstorbenen. Aus diesem Grund kann es in einigen Fällen ratsam sein, das Erbe abzulehnen. Das Erbe geht automatisch auf den Erben über. Daher muss die Ablehnung des Erbes innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen beim Nachlassgericht erfolgen. Die Ablehnung des Erbes kann auch von einem Notar öffentlich beglaubigt und an das Gericht übermittelt werden. Das Nachlassgericht, das sich gemäß dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen befindet, ist auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Sobald das Erbe angenommen wurde, kann es nicht mehr abgelehnt werden. Es besteht jedoch ein Recht auf Anfechtung der Annahme des Erbes, wenn sich der Erbe bezüglich des Wertes des Nachlasses geirrt hat.

Wenn Sie eine Erbschaft erhalten haben und Bedenken haben, dass diese zu finanziellen Schwierigkeiten führen könnte, stehe ich Ihnen als Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Ich biete Ihnen umfangreiche Beratung zu den Themen der Ausschlagung und Anfechtung an.

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, der erbrechtlichen Personen zusteht.

Auch wenn Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen die Interessen von enterbten Abkömmlingen und Angehörigen vertreten, behalten sie dennoch ihren Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes gemäß dem Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Allerdings kann dieser Anspruch verfallen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder einen Angehörigen vorsätzlich getötet hat oder zumindest versucht hat, dies zu tun. Auch eine bewusste Vernachlässigung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser können zum Verlust des Pflichtteils führen.
Es ist ebenfalls wichtig zu beachten, dass eine bereits erfolgte Schenkung den Pflichtteil reduzieren kann. Wenn Sie enterbt wurden, erhalten Sie hier Informationen darüber, wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen können.
Wenn Sie aus der Erbfolge ausgeschlossen wurden, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Ihnen nun zur Verfügung stehen. Ihnen steht in diesem Fall der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil zu.

Ihr kompetenter Rechtsbeistand

Das Erbrecht ist ein kontinuierlicher Gegenstand von Verhandlungen, da es sich um den letzten Willen handelt. In unserer Praxis als Fachanwälte haben wir erfolgreich eine Vielzahl von verschiedenen und zum Teil sehr komplexen Fällen für unsere Mandanten bearbeitet. Die Komplexität des Erbrechts wird durch verschiedene Fälle aus der Rechtsprechung verdeutlicht, wie zum Beispiel die Frage, ob jemand erben kann, obwohl der Strafprozess wegen versuchtem Mord noch läuft oder ob das ungeborene Kind in die Erbschaft einbezogen wird.

Auch das digitale Zeitalter stellt neue Herausforderungen im Erbrecht dar: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eltern ein Recht auf Zugang zu den Facebook-Account-Daten ihres verstorbenen Kindes haben, da der digitale Nachlass ebenfalls vererbt wird. Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser müssen ebenfalls geklärt werden. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass es nicht rechtens ist, die zukünftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.

Unabhängig davon, ob es um das Vererben oder das Erben geht – mit meiner Hilfe können Sie Ihr Ziel erreichen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Wenn es um Testamentsvollstreckung oder den Erbfall geht, ist es besonders wichtig sicherzustellen, dass alle Schritte rechtskonform durchgeführt werden. Oft kann es zu Konflikten kommen, wenn Angehörige und Verwandte berücksichtigt werden müssen. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr kompliziert sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Ich sorgee dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen nach Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, Ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen


Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu verpassen.

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft sorgen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Ich setze mich dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidige ich Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testamente zu vermeiden und helfe bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es sich im Erbrecht handelt, bin ich gerne für Sie da und stehe Ihnen mit unserem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Unabhängig von der spezifischen Frage im Erbrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und biete Ihnen Unterstützung an!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Gesamtrechtsnachfolge, die auch als Universalsukzession bekannt ist, bezeichnet die automatische Übernahme aller Rechte und Pflichten des Erblassers durch den Erben.

Jeder volljährige Erbe hat das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls abzulehnen, sofern sie nicht bereits durch Einreichen eines Antrags auf Erbschein angenommen wurde. Die Ablehnung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben oder am letzten Wohnort des Verstorbenen oder über einen Notar erfolgen.
Wenn Sie aufgrund eines Irrtums (z.B. bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation) bei Annahme einer Erbschaft unterlegen sind oder bedroht bzw. getäuscht wurden, haben Sie das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Wenn Sie bedroht wurden, ist die Frist abhängig von der Dauer der Bedrohungssituation.
Gemäß dem FamFG ist in der Regel das Nachlassgericht das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Falls jedoch ein Erbe die Erbschaft ablehnt, kann auch das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden als zuständiges Nachlassgericht betrachtet werden.
Es ist möglich, einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins beim Nachlassgericht zu stellen. Um dies zu tun, müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, aus denen hervorgeht, wer die Erben sind. Jeder Erbe hat das Recht, den Antrag zu stellen, unabhängig von anderen möglichen Miterben.
Die Verwandtschaftserbfolge ist in der Regel in drei Ordnungen unterteilt, wobei den Vertretern der vorherigen Ordnung Vorrang gegenüber denen der folgenden Ordnung gewährt wird. Die erste Ordnung umfasst direkte Abkömmlinge und ihre Nachkommen. Daneben tritt der Ehepartner, der nicht selbst zur ersten Ordnung gehört.
Auch Kinder, die nichtehelich sind oder adoptiert wurden, sowie Enkelkinder gehören zu den Nachkommen des Verstorbenen. Für volljährige Adoptivkinder gelten jedoch besondere Regelungen. Stief- und Pflegekinder werden hingegen nicht als Verwandte betrachtet und sind daher keine gesetzlichen Erben.
Die Zugewinngemeinschaft ist ein gesetzlicher Güterstand für Ehegatten. Beide Partner behalten ihr eigenes Vermögen. Im Falle einer Scheidung ist jedoch derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, verpflichtet, die Hälfte der Differenz dem anderen Partner abzugeben. Im Erbfall hat der überlebende Ehepartner zusätzlich Anspruch auf ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils.
Wenn mehrere Personen eine Erbschaft erhalten, bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Gemeinschaft ist jedoch nicht rechtsfähig und funktioniert stattdessen als Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben das Erbe nur gemeinsam verwalten können. Es besteht jedoch die Möglichkeit für jeden Erben, über seinen Anteil am Nachlass individuell zu verfügen.
Wenn der Erblasser die Erbfolge mittels eines Testaments oder eines Erbvertrags festgelegt hat, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings gilt die gewillkürte Erbfolge nur für den Teil des Nachlasses, der durch die Bestimmungen des Erblassers abgedeckt ist. Für den verbleibenden Teil des Nachlasses gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge.

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