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Es gibt mehrere Erben und nun soll diese Erbengemeinschaft aufgelöst werden? Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch Teilung oder Auflösung genannt, gehört zu den kompliziertesten Vorgängen des Erbrechts. Um eine möglichst gerechte Lösung zu finden und Streit zu vermeiden, ist es notwendig, dass alle Miterben die Spielregeln für die Abwicklung der Erbengemeinschaft kennen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen und Konflikte vorbeugen, indem er einen Teilungsplan für das Erbe erstellt und Sie zu den steuerrechtlichen Themen einer Erbengemeinschaft berät. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen vertreten werden und ein Erbstreit vermieden wird.
Gibt es mehrere Erben (sogenannte Erbengemeinschaft), wird das gemeinschaftliche Vermögen unter den einzelnen Miterben verteilt. Die Gemeinschaft wird damit aufgelöst. Die Erben sind frei in der Verteilung des Nachlasses und können sich auch einvernehmlich über den Erblasser hinwegsetzen.
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung festgelegt, darf nur ein Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen. Sind sich die Erben einig, ist grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Notar und Anwalt möglich.
In seltenen Fällen ist eine Teilerbauseinandersetzung möglich: Die Erben teilen zunächst nur einen Teil unter sich auf und den übrigen Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt.
Mit dem Erbfall entsteht kraft Gesetzes eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Nach § 2032 BGB wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Kein Miterbe kann über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen, auch nicht über den ihm wertmäßig zustehenden Anteil daran. Genau daraus entsteht in der Praxis der Großteil aller Konflikte: Ein Erbe möchte die Immobilie verkaufen, ein anderer möchte sie behalten, und keiner kann den anderen überstimmen.
Für die laufende Verwaltung gilt § 2038 BGB. Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen können mit Stimmenmehrheit nach Erbteilen beschlossen werden, notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf sogar jeder Miterbe allein vornehmen. Eine Verfügung über den Nachlassgegenstand selbst, etwa der Verkauf des geerbten Hauses, verlangt dagegen Einstimmigkeit. Diese Unterscheidung zwischen Verwaltung und Verfügung wird von Miterben regelmäßig unterschätzt und führt zu Blockaden, wie sie in unserem Beitrag zu Lösungen bei Blockaden und Verkaufsverweigerungen beschrieben sind.
Wer seinen Anteil nicht länger halten will, kann ihn nach § 2033 BGB übertragen. Verfügungsgegenstand ist dabei stets der gesamte Erbteil, niemals ein einzelner Gegenstand aus dem Nachlass.
Es ist wichtig, dass alle Miterben gemeinsam ein Verzeichnis über den gesamten Nachlass erstellen (sogenanntes Nachlassverzeichnis).
Wenn Sie vermuten, dass nicht alles in das Verzeichnis aufgenommen wird, haben Sie das Recht, Auskunft von den Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen zu verlangen. Diese sind verpflichtet, alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände offenzulegen. Für den Zugriff auf Konten, Grundbuch und Versicherungen benötigen Sie in der Regel einen Nachweis Ihrer Erbenstellung. Wie Sie diesen Erbschein beantragen, erklären wir Ihnen im persönlichen Gespräch.
Alle möglichen Nachlassverbindlichkeiten sollten beglichen werden. Falls dies mit dem vorhandenen Bargeld nicht möglich ist, können einige Nachlassgegenstände verkauft werden. Bei unübersichtlichen oder verschuldeten Nachlässen empfiehlt sich eine strukturierte Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung, bevor überhaupt verteilt wird.
In Testamenten finden sich häufig Teilungsanordnungen wieder. Diese regeln, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Erbauseinandersetzung bestimmten Erben zufallen sollen.
Sofern kein anderweitiger Wille des Erblassers vorliegt, müssen für den Fall, dass die durch Teilungsanordnung zugewiesenen Gegenstände den Anteil eines Erben übersteigen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben geleistet werden. Wer solche Anordnungen von vornherein streitfest formulieren möchte, sollte frühzeitig einen Erbvertrag und ein Testament erstellen lassen.
Wenn alle Erben sich einig sind, ist die Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags der schnellste und kostengünstigste Weg.
Jeder Miterbe muss den Vertrag unterzeichnen.
Wenn ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses ist, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gilt als abgeschlossen, wenn der Nachlass gerecht aufgeteilt wurde und jeder Miterbe seinen Anteil erhalten hat.
In der Praxis kommt es häufig bei der Erbauseinandersetzung zu Konflikten. Doch auch hier bietet Ihnen das Erbrecht viele Möglichkeiten:
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie als Miterbe jederzeit die Möglichkeit, die Aufteilung der Erbmasse und Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 2042 BGB und ist grundsätzlich nicht befristet.
Hierfür muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden. Diese liegt vor, wenn einerseits alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und andererseits der Nachlass entsprechend den Erbquoten gleichmäßig aufgeteilt werden kann, ohne dass er an Wert verliert.
In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlass nur noch aus Barvermögen und Wertpapieren bestehen darf. Andere Gegenstände können in der Regel nicht aufgeteilt werden, ohne dass sie an Wert verlieren.
Sie können Ihr Erbe an einen Miterben oder Dritten veräußern. Der Miterbe hat jedoch ein Vorkaufsrecht. Der Erbteilsübertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Ein Miterbe kann seinen Erbteil gegen eine Abfindungszahlung aufgeben und somit aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dabei geht der Erbteil des ausscheidenden Miterben auf die übrigen Erben über. Wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt, führt dies zum Alleineigentum am Nachlass und die Erbengemeinschaft wird beendet.
Jeder Erbe hat das Recht, die Erbauseinandersetzung vor Gericht einzuklagen. Bei der Auseinandersetzungsklage (auch Erbteilungsklage genannt) prüft das Gericht den vorgelegten Teilungsplan. Dann werden alle nicht teilbaren Gegenstände verkauft. In der Praxis ist diese Möglichkeit sehr risikoreich und häufig erfolglos, da andere Erben die Teilungsklage leicht vereiteln können.
Sobald ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück zum Nachlass gehört, verschärft sich die Lage regelmäßig. Immobilien lassen sich nicht in Erbquoten zerlegen, und emotionale Bindungen an das Elternhaus stehen wirtschaftlichen Interessen entgegen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt einem Miterben die Teilungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Dieses Verfahren ist zwar ein wirksames Druckmittel, aber selten ein gutes Geschäft. Versteigerungserlöse liegen häufig deutlich unter dem Verkehrswert, hinzu kommen Gerichts-, Sachverständigen- und Anwaltskosten, die den Nachlass zusätzlich schmälern. Das Verfahren zieht sich nicht selten über ein bis zwei Jahre. Wer die Immobilie behalten möchte, muss im Termin selbst mitbieten und riskiert, gegen einen Dritten den Kürzeren zu ziehen.
Die bessere Alternative ist fast immer die Realteilung mit Ausgleichszahlung: Ein Miterbe übernimmt die Immobilie, ein Sachverständiger ermittelt den Verkehrswert, die übrigen Erben werden in Geld abgefunden. Eine solche Lösung lässt sich häufig auch dann noch erreichen, wenn bereits ein Versteigerungsantrag gestellt wurde. Erfahrungen aus der Vermögensauseinandersetzung im Familienrecht helfen dabei, tragfähige Bewertungsmodelle zu entwickeln.
Viele Erbengemeinschaften scheitern nicht am Streit über die Verteilung, sondern an fehlender Transparenz. Ein Miterbe verwaltet das Konto, ein anderer wohnt in der Immobilie, ein dritter erfährt jahrelang nichts über Kontobewegungen oder Mieteinnahmen. Bevor überhaupt sinnvoll verhandelt werden kann, muss der Bestand des Nachlasses feststehen.
Neben den Miterben können auch Pflichtteilsberechtigte Ansprüche geltend machen, die den verteilungsfähigen Nachlass erheblich reduzieren. Wer als Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzung durchführt, ohne diese Forderungen einzukalkulieren, riskiert Rückforderungen. Ob Sie einen Anspruch auf Pflichtteil durchsetzen oder abwehren möchten oder die Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen organisieren müssen: Beides gehört an den Anfang der Auseinandersetzung, nicht ans Ende.
Auch lebzeitige Zuwendungen spielen eine Rolle. Wurde bereits eine vorweggenommene Erbfolge umgesetzt, können Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten entstehen, die die Quoten spürbar verschieben. Besonderheiten gelten außerdem für Vor- und Nacherben, wie unser Beitrag zum Umgang mit dem Erbe bei Gütergemeinschaften zeigt. Fällt ein eingesetzter Testamentsvollstrecker weg, stellt sich die Frage, ob das Gericht Ersatz bestimmen kann, was wir im Beitrag zum Wegfall des Testamentsvollstreckers erläutern.
Die Erbauseinandersetzung ist nicht nur ein zivilrechtlicher, sondern auch ein steuerlicher Vorgang. Übernimmt ein Miterbe eine Immobilie gegen Ausgleichszahlung, kann darin ein entgeltlicher Erwerb liegen, der Grunderwerbsteuer auslösen oder bei späterem Verkauf die Spekulationsfrist neu starten lässt. Gehört ein Betrieb oder eine vermietete Immobilie zum Nachlass, sind laufende Einkünfte bis zur Teilung anteilig allen Miterben zuzurechnen.
Die Erbschaftsteuer selbst richtet sich nach der Erbquote, nicht nach der tatsächlichen Verteilung. Wer im Auseinandersetzungsvertrag mehr erhält als seine Quote hergibt, ohne dafür einen Ausgleich zu leisten, riskiert eine zusätzliche Schenkungsteuer. Diese Fragen sollten vor der Unterschrift geklärt werden, nicht danach. Wie sich die Kosten anwaltlicher Begleitung zusammensetzen, können Sie unter Kosten & Gebühren nachlesen.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist selten unkompliziert. Sobald mehrere Miterben auf den Nachlass eines Erblassers treffen, prallen unterschiedliche Interessen aufeinander, besonders dann, wenn Immobilien zum Nachlass gehören oder das Testament Teilungsanordnungen enthält, die nicht alle Beteiligten gleichermaßen zufriedenstellen. Hat der Erblasser zudem einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, sind die Handlungsmöglichkeiten der Miterben zusätzlich eingeschränkt.
Sofern keine Einigung erzielt werden kann, droht im schlimmsten Fall die Teilungsversteigerung, ein Verfahren, das nicht nur Zeit kostet, sondern in der Regel erhebliche Kosten verursacht und den Wert des Nachlasses deutlich mindern kann. Das BGB bietet zwar verschiedene Wege zur Auflösung einer Erbengemeinschaft, doch welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt von den konkreten Umständen des Nachlasses ab.
Rechtsanwalt Thaler berät Miterben in Traunstein und bundesweit, von der ersten Bestandsaufnahme des Nachlasses bis zur abschließenden Einigung oder gerichtlichen Durchsetzung. Ziel ist stets eine außergerichtliche Lösung, die Kosten minimiert und Familienstreit verhindert. Mandanten aus dem Umland finden Ansprechpartner unter anderem als Rechtsanwalt im Erbrecht für Traunreut oder als Rechtsanwalt im Erbrecht für Bad Reichenhall.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist eines der schwierigsten Verfahren im Bereich des Erbrechts. Es gibt viele verschiedene wirtschaftliche und persönliche Interessen, die aufeinander treffen. Dies kann zu Spannungen innerhalb der Familie führen. Besonders bei Immobilien und wertvollen Gegenständen ist das Konfliktpotenzial noch höher. Daher ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu konsultieren. Dies gilt sowohl für die Erben einer Erbengemeinschaft als auch für den Erblasser selbst. Als Spezialisten im Erbrecht bieten wir persönliche Beratung für Miterben und Erblasser an. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften oder bei der Regelung der Nutzung von Immobilien. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie auch in Einzelfragen in Bezug auf die Erbauseinandersetzung und die Erbschaftssteuer. Unser Ziel ist es, außergerichtliche Einigungen herbeizuführen. Falls nötig, werden wir jedoch auch vor Gericht Ihr Recht durchsetzen.
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