Kontakt
Ihre Kanzlei Kanzlei Thaler.
Adresse
Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein
83278 Traunstein
Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Sie möchten Ihren letzten Willen aufsetzen, Ihre Vermögensnachfolge ordnen und die Erbfolge nicht ungeregelt lassen? In Deutschland findet täglich eine Vielzahl von Erbfällen statt, bei denen Angehörige um den Nachlass streiten, weil eine klare testamentarische Verfügung fehlt. Ohne Testament wird die Aufteilung des Vermögens ausnahmslos nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) vorgenommen.
Durch ein Testament, das auch als letztwillige Verfügung bezeichnet wird, treffen Sie hingegen Ihre eigenen Bestimmungen. Die Testierfreiheit ermöglicht es Ihnen festzulegen, welcher Person welcher Anteil zukommen soll, und erlaubt sogar den Ausschluss einzelner Angehöriger vom Erbe. Wesentlich ist dabei die rechtliche Wirksamkeit Ihres Testaments, da bereits formale Mängel zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Verfügung führen können. Ein Rechtsanwalt unterstützt Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und überprüft, wie Sie unter steuerlichen Gesichtspunkten optimal vererben, sodass Ihr Nachlass nicht dem Zufall unterliegt.
Bei einem Testament handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser bestimmt, wer sein Vermögen erben soll. Der Erbe oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft übernimmt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Dies bedeutet konkret: Der Erbe tritt grundsätzlich in das gesamte Vermögen inklusive aller Schulden ein.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einzelne Vermögensgegenstände gezielt zu regeln. Folgende Anordnungen können Sie in einem Testament treffen:
Welche dieser Regelungen für Ihre Situation geeignet sind, richtet sich nach Ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die Ihren Willen eindeutig und rechtssicher umsetzt.
Für die rechtliche Wirksamkeit eines Testaments müssen sowohl inhaltliche als auch formelle Vorgaben erfüllt sein. Nur dann ist gewährleistet, dass Ihre letztwillige Verfügung tatsächlich zur Anwendung kommt.
Testierfähigkeit: Der Erblasser muss über Testierfähigkeit verfügen. Voraussetzung dafür ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die geistige Fähigkeit, Bedeutung und Konsequenzen seiner letztwilligen Verfügung zu erfassen und seine Entscheidung eigenständig zu treffen. Für Minderjährige gilt eine bedeutsame Sonderregelung: Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren dürfen ein Testament ausschließlich in notarieller Form errichten. Die handschriftliche Testamentserrichtung ist für diese Altersgruppe gesetzlich ausgeschlossen (§ 2247 Abs. 4, § 2233 Abs. 1 BGB).
Form: Die Wirksamkeit eines Testaments setzt die Einhaltung der gesetzlich bestimmten Form voraus. Zulässig sind insbesondere das notarielle (öffentliche) Testament sowie das privatschriftliche, vollständig eigenhändig verfasste Testament. Bereits geringfügige Formverstöße können zur Unwirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung führen, sodass letztlich die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.
Vor der Erstellung eines Testaments sollten Sie sich mit den formellen Vorgaben vertraut machen. Ein Rechtsanwalt prüft Ihren Entwurf und stellt sicher, dass Ihr Testament rechtlich einwandfrei ist.
Im Erbrecht stehen Ihnen verschiedene Testamentsformen zur Verfügung. Welche davon in Ihrem Fall die richtige ist, richtet sich nach Ihrer individuellen Lebenssituation und danach, wie umfangreich Ihr Nachlass ist.
Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Berliner Testament. Die Ehepartner setzen sich dabei wechselseitig als Alleinerben ein, während die gemeinsamen Kinder erst nach dem Ableben des länger lebenden Partners zum Zug kommen. Nach dem Versterben eines Ehegatten entfaltet das gemeinschaftliche Testament in aller Regel eine Bindungswirkung und lässt sich nicht mehr einseitig abändern oder aufheben. Der überlebende Ehegatte bleibt jedoch grundsätzlich berechtigt, über das geerbte Vermögen zu verfügen, zum Beispiel durch Schenkungen.
Kosten: Ein privatschriftliches Testament verursacht keine Kosten. Bei einem öffentlichen Testament entstehen Notarkosten und Gebühren für die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Die Höhe dieser Gebühren orientiert sich am Vermögenswert und am Gerichts- und Notarkostengesetz.
Insbesondere beim Berliner Testament und bei umfangreicherem Vermögen ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die Bindungswirkung und die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig abzuwägen. Ein Rechtsanwalt zeigt Ihnen auf, welche Testamentsform am besten zu Ihren Zielen passt.
Solange der Erblasser testierfähig ist, hat er die Möglichkeit, sein Testament jederzeit zu widerrufen, abzuändern oder durch eine neue letztwillige Verfügung zu ersetzen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bestehen jedoch Beschränkungen, da wechselseitige Verfügungen nach dem Versterben eines Partners unwiderruflich werden.
Nichtigkeit: Eine letztwillige Verfügung ist unwirksam, sofern sie gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt oder sittenwidrigen Inhalt aufweist. Nach den heimrechtlichen Regelungen der Bundesländer ist es beispielsweise unzulässig, dass Einrichtungen oder Beschäftigte von Pflege- und Betreuungseinrichtungen durch ein Testament begünstigt werden.
Erbvertrag als Alternative: Alternativ zur letztwilligen Verfügung kann ein Erbvertrag geschlossen werden. Dieser ermöglicht es, zukünftige Erben verbindlich zu bestimmen und Gegenleistungen festzulegen, beispielsweise Pflegeleistungen, regelmäßige Besuche oder die Pflege der Grabstätte. Ein Erbvertrag erfordert zwingend die notarielle Beurkundung.
Zuständigkeit des Nachlassgerichts: Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, üblicherweise also an dessen Wohnsitz. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:
Ob letztwillige Verfügung oder Erbvertrag, ob Abänderung oder Neuverfassung: Ein Rechtsanwalt berät Sie zu der Lösung, die Ihren Willen dauerhaft rechtssicher umsetzt.
Bei einem Unternehmertestament eines GmbH-Gesellschafters ist die Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag von entscheidender Bedeutung. Die testamentarisch verfügte Nachfolge bezüglich der Geschäftsanteile muss unbedingt mit der Nachfolgeregelung in der GmbH-Satzung harmonieren. Fehlt diese Übereinstimmung, bleibt die testamentarische Anordnung wirkungslos und lässt sich gesellschaftsrechtlich nicht durchsetzen.
Die Freiheit des Gesellschafters, über sein Vermögen testamentarisch zu verfügen, wird außerdem durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Eine rechtssichere Vorsorge erfordert daher eine durchdachte Gestaltung von Betriebsvermögen und Privatvermögen. Ergänzend können Vermächtnisse genutzt werden, um Pflichtteilsansprüche auszugleichen und die Unternehmensnachfolge abzusichern. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sollte ebenfalls integraler Bestandteil eines Unternehmertestaments sein, um eine geregelte Verwaltung und Umsetzung der Nachfolgeregelung zu gewährleisten.
Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen von Todes wegen kann grundsätzlich sowohl durch ein notarielles als auch durch ein eigenhändig verfasstes handschriftliches Testament erfolgen. In der Praxis erfolgt die Unternehmensnachfolge jedoch oft nicht ausschließlich testamentarisch, sondern durch Erbverträge, die gelegentlich mit Pflichtteilsverzichtsverträgen kombiniert werden. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung.
GmbH-Anteile können unter bestimmten Bedingungen steuerlich privilegiert oder vollständig steuerfrei vererbt werden. Neben den vielschichtigen erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen muss dabei auch die ertragsteuerliche Dimension beachtet werden, um nachteilige Konsequenzen auszuschließen. Ein Rechtsanwalt entwickelt Ihr Unternehmertestament in enger Abstimmung mit Ihrer Gesellschaftssatzung und Ihrer steuerlichen Beratung.
Abhängig vom Zeitpunkt der Vermögensübertragung entstehen unterschiedliche Steuerpflichten. Erfolgt der Vermögensübergang aufgrund eines Todesfalls, wird Erbschaftsteuer fällig. Bei einer Übertragung zu Lebzeiten entsteht hingegen Schenkungsteuer. Die rechtlichen Grundlagen für beide Steuerarten finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Die Steuerhöhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis, der zugeordneten Steuerklasse sowie vom Vermögenswert ab. Entscheidend ist dabei der Wert des übertragenen Vermögens nach Abzug der individuellen Freibeträge und der abziehbaren Verbindlichkeiten. Aktuell gelten folgende Freibeträge und Steuersätze:
Ehegatten und Kinder können darüber hinaus einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag geltend machen. Bestimmte Vermögensgegenstände bleiben vollständig oder teilweise steuerfrei, etwa Hausrat, Gelegenheitsgeschenke oder Zuwendungen, die Unterhaltszwecken oder der Ausbildung dienen.
Familienheim: Ein selbstgenutztes Familienheim geht steuerfrei auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner über, sofern dieser die Immobilie nach dem Erbfall für mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Beim Erwerb durch Kinder oder Enkel (Letztere ausschließlich, wenn das eigene Elternteil bereits verstorben ist) greift die Steuerbefreiung beim Erwerb von Todes wegen lediglich bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern; darüber hinausgehende Flächen unterliegen anteilig der Besteuerung. Bei Schenkungen zu Lebzeiten besteht die Begünstigung für das Familienheim ausschließlich zwischen Ehegatten.
Welche Freibeträge und Steuerbefreiungen in Ihrer individuellen Situation zur Anwendung kommen, kann nur auf Grundlage Ihrer konkreten Vermögensstruktur ermittelt werden. Ein Rechtsanwalt berechnet Ihre zu erwartende Steuerlast und zeigt mögliche Gestaltungsoptionen auf.
Eine vorausschauende Planung ermöglicht es, die steuerliche Belastung deutlich zu senken. Wer frühzeitig aktiv wird, schöpft die vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten vollständig aus, anstatt sie ungenützt verfallen zu lassen. Zu den wesentlichen Gestaltungsinstrumenten zählen:
Welche Vorgehensweise für Sie die richtige ist, richtet sich nach Ihrem Vermögen, Ihrer familiären Konstellation und Ihren langfristigen Absichten. Lassen Sie Ihre Nachlassplanung frühzeitig überprüfen, damit Ihr Vermögen weitestgehend ungekürzt bei denjenigen ankommt, die Sie bedenken möchten. Ein Rechtsanwalt berät Sie umfassend zu Testament, Erbvertrag und steueroptimierter Vermögensübertragung.
Ein privatschriftliches Testament muss in seiner Gesamtheit eigenhändig und handschriftlich verfasst sowie am Ende mit einer Unterschrift versehen sein. Ein am Computer erstellter und lediglich unterschriebener Text ist rechtlich unwirksam. Als Alternative besteht die Möglichkeit, ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten, bei dem Sie den Text nicht selbst niederschreiben müssen.
Ein privatschriftliches Testament verursacht keine Kosten. Bei einem notariellen Testament entstehen Notargebühren sowie Kosten für die amtliche Verwahrung. Die Höhe dieser Gebühren bemisst sich nach dem Vermögenswert und den Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Bei umfangreichen oder vielschichtigen Nachlässen empfiehlt sich diese Investition, da ein notarielles Testament eine hohe Beweiskraft besitzt und nur schwer angefochten werden kann.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, die Bedeutung seiner Entscheidung zu erfassen, besitzt die erforderliche Testierfähigkeit. Personen zwischen 16 und 18 Jahren können ausschließlich ein notarielles Testament errichten. Ein eigenhändig handschriftlich verfasstes Testament ist für diese Altersgruppe nach dem Gesetz nicht zulässig. Die freie Wahl zwischen einem privatschriftlichen und einem notariellen Testament besteht erst ab Eintritt der Volljährigkeit.
Das Berliner Testament ist eine Gestaltung, bei der sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner wechselseitig zu Erben bestimmen. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Ableben des länger lebenden Partners bedacht. Nach dem Versterben des Erstverstorbenen entfaltet das Testament üblicherweise Bindungswirkung und lässt sich vom Überlebenden nicht mehr einseitig abändern. Aus steuerlicher Perspektive kann diese Regelung nachteilig sein, da persönliche Freibeträge möglicherweise unausgeschöpft verfallen.
Solange Sie testierfähig sind, haben Sie die Möglichkeit, ein Einzeltestament jederzeit zu ändern, zu widerrufen oder durch eine neue letztwillige Verfügung zu ersetzen. Beim gemeinschaftlichen Testament verhält es sich anders: Nach dem Versterben eines Partners erlangen die wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich Bindungswirkung, weshalb der überlebende Partner diese nicht mehr frei abändern kann.
Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge des BGB in Kraft. Ihr Vermögen wird dann nach starren Quoten unter Verwandten und dem Ehegatten aufgeteilt, ohne Rücksicht auf Ihre individuellen Vorstellungen. Dies hat oft Erbengemeinschaften und Auseinandersetzungen zur Folge. Durch ein Testament bestimmen Sie selbst, wer welchen Teil Ihres Nachlasses erhalten soll.
Aufgrund der Testierfreiheit haben Sie die Möglichkeit, Personen, denen nach dem Gesetz ein Erbrecht zustünde, von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings haben nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten und gegebenenfalls Eltern auch im Fall einer Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil, das heißt auf einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist ausschließlich unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Die Höhe des persönlichen Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt dieser 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, für Enkel 200.000 Euro und für Eltern im Erbfall 100.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen sowie alle weiteren Erwerber können lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen. Die Besteuerung erfolgt ausschließlich für den Betrag, der diese Freibeträge übersteigt.
Ein Testament lässt sich flexibel und ohne notarielle Mitwirkung aufsetzen und kann jederzeit widerrufen werden. Ein Erbvertrag hingegen ist bindend, bedarf der notariellen Beurkundung und bietet sich an, wenn Sie verbindliche Vereinbarungen treffen oder Gegenleistungen festlegen möchten, beispielsweise im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder als Ausgleich für Pflegeleistungen. Welche Variante für Sie die richtige ist, hängt davon ab, welches Maß an Bindung und Flexibilität Sie anstreben.
Das selbst bewohnte Familienheim kann auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner steuerfrei übertragen werden, sofern dieser es anschließend für mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Für Kinder und Enkel greift die Steuerbefreiung im Erbfall nur bei einer Wohnfläche bis zu 200 Quadratmetern und ausschließlich dann, wenn sie die Immobilie selbst beziehen. Im Rahmen einer lebzeitigen Schenkung ist die Begünstigung für das Familienheim allein zwischen Ehegatten vorgesehen.
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00