Kanzlei Thaler - Anwaltskanzlei Thaler - Ihre rechtliche Sicherheit in Erbrecht, Zivilrecht und Familienrecht

Patientenverfügung: Inhalt, Form und Verbindlichkeit

Fachbeitrag im Vertrags- & Zivilrecht

Welche Inhalte eine Patientenverfügung haben sollte

Für Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte ist eine Patientenverfügung dann bindend, wenn sie schriftlich abgefasst ist und genau benennt, welche medizinischen Maßnahmen Sie in welcher Lage wünschen oder ablehnen. Pauschale Formulierungen wie „keine Apparatemedizin“ reichen dafür nicht aus. Mit einer wirksamen Patientenverfügung bestimmen Sie weiterhin selbst über Ihre Behandlung, auch wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wer eine Patientenverfügung errichten kann, welche Form sie haben muss, welche Inhalte sie enthalten sollte, wann sie bindend ist und wie sie mit einer Vorsorgevollmacht zusammenspielt.

Was versteht man unter einer Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung ist in § 1827 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich bestimmen, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, die zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen. Bis Ende 2022 war diese Regelung inhaltsgleich in § 1901a BGB enthalten.

Unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung

Nach § 1827 Abs. 3 BGB gilt die Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Sie beschränkt sich somit nicht auf die Sterbephase, sondern kann beispielsweise auch bei einem dauerhaften Koma oder einer fortgeschrittenen Demenz greifen. Voraussetzung ist, dass die beschriebene Situation tatsächlich eingetreten ist.

Freiwilligkeit

Niemand ist dazu verpflichtet, eine Patientenverfügung zu errichten. Nach § 1827 Abs. 5 BGB darf ihre Errichtung ebenfalls nicht zur Voraussetzung für einen Vertragsschluss gemacht werden, zum Beispiel für die Aufnahme in ein Pflegeheim. Die Patientenverfügung dient der Selbstbestimmung und ist keine Pflicht.

Grenzen

Mit einer Patientenverfügung können Behandlungen abgelehnt oder ihr Abbruch verlangt werden. Eine strafbare Handlung kann sie dagegen nicht verlangen. Aktive Sterbehilfe bleibt nach § 216 StGB verboten, selbst wenn der Patient sie in einer Patientenverfügung wünscht.

Patientenverfügung und Organspende

Wer zur Organspende bereit ist und gleichzeitig lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt, sollte beides miteinander in Einklang bringen. Für eine Organentnahme muss der Hirntod festgestellt werden, und bis dahin müssen intensivmedizinische Maßnahmen aufrechterhalten bleiben. Fehlt eine klarstellende Formulierung, kann zwischen Organspendeausweis und Patientenverfügung ein Widerspruch entstehen. Legen Sie daher ausdrücklich fest, ob Sie für die Dauer der Hirntoddiagnostik und einer möglichen Entnahme kurzfristige intensivmedizinische Maßnahmen akzeptieren.

Überlegen Sie sich genau, welche Behandlungssituationen Sie regeln möchten, bevor Sie ein Formular ausfüllen.

Formvorschriften und Voraussetzungen der Patientenverfügung

Das Gesetz knüpft die Patientenverfügung nur an wenige formale Voraussetzungen. Diese müssen jedoch erfüllt sein, damit die Verfügung verbindlich ist.

  • Volljährigkeit: Der Verfasser muss bei der Errichtung mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Einwilligungsfähigkeit: Er muss Art, Bedeutung und Tragweite seiner Festlegungen erfassen können. Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an.
  • Schriftform: Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden. Sie darf am Computer geschrieben oder als Formular ausgefüllt sein.

Keine notarielle Form nötig

Weder eine notarielle Beurkundung noch eine Beglaubigung ist erforderlich. Sinnvoll kann sie aber sein, wenn mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit zu rechnen ist, zum Beispiel bei beginnender Demenz. Auch eine ärztliche Bestätigung, dass der Verfasser bei der Errichtung einwilligungsfähig war und über die Folgen aufgeklärt wurde, ist hilfreich. Eine ärztliche Beratung ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Widerruf

Nach § 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB lässt sich die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen, also auch mündlich oder durch Gesten. Ein Ablaufdatum besitzt sie nicht. Dennoch ist es ratsam, sie regelmäßig zu überprüfen und mit Datum und Unterschrift neu zu bestätigen. So wird deutlich, dass die Festlegungen weiterhin Ihrem Willen entsprechen.

Unterschreiben Sie Ihre Patientenverfügung eigenhändig und bestätigen Sie sie regelmäßig, damit an Ihrem aktuellen Willen kein Zweifel aufkommt.

Inhalt der Patientenverfügung: Behandlungssituationen und Maßnahmen konkret festlegen

Der häufigste Fehler sind zu pauschale Formulierungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt allein die Aussage, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, nicht für eine bindende Patientenverfügung. Verlangt wird die Benennung konkreter Behandlungssituationen und konkreter Maßnahmen, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.

Behandlungssituationen

  • Sterbephase: Sie befinden sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess.
  • Endstadium einer unheilbaren Krankheit: Sie leiden an einer tödlich verlaufenden Krankheit, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
  • Schwere Hirnschädigung: Ihre Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, ist nach ärztlicher Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen.
  • Fortgeschrittene Demenz: Sie sind infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses nicht mehr in der Lage, Nahrung auf natürliche Weise zu sich zu nehmen.

Ärztliche Maßnahmen

Für jede dieser Situationen sollten Sie festhalten, ob Sie Wiederbelebung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika und Bluttransfusionen wünschen oder ablehnen. Bestimmen Sie außerdem, ob Sie eine Schmerz- und Symptombehandlung wünschen, auch wenn sie das Leben verkürzen kann, und an welchem Ort Sie sterben möchten.

Wertvorstellungen

Zusätzlich sollten Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen darlegen. Sie helfen dabei, Ihren Willen auch in Situationen zu ermitteln, die die Verfügung nicht ausdrücklich erfasst.

Notfallsituationen

In einem akuten Notfall, etwa bei einem Herzstillstand, liegt dem Rettungsdienst die Patientenverfügung häufig nicht vor. Die Retter beginnen deshalb mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Wer im Notfall bestimmte Maßnahmen ablehnt, sollte einen gut sichtbaren Hinweis bereithalten und bei schweren Vorerkrankungen zusammen mit dem Hausarzt einen Notfallbogen ausfüllen. Eine bereits begonnene Behandlung kann später auf Grundlage der Patientenverfügung beendet werden, wenn sie Ihrem Willen widerspricht.

Beschreiben Sie Situationen und Maßnahmen so konkret wie möglich, denn nur dann ist Ihre Patientenverfügung unmittelbar verbindlich.

Verbindlichkeit: Wann Ärzte und Betreuer an eine Patientenverfügung gebunden sind

Eine wirksame und ausreichend konkrete Patientenverfügung bindet unmittelbar. Ärzte dürfen eine abgelehnte Behandlung nicht durchführen, auch wenn sie medizinisch geboten wäre. Wird gegen den festgelegten Willen behandelt, kann darin eine Körperverletzung liegen.

Rolle von Betreuer und Bevollmächtigtem

Nach § 1827 Abs. 1 BGB muss der Betreuer oder Bevollmächtigte prüfen, ob die Festlegungen zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation passen. Trifft das zu, muss er dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung verschaffen. Gemäß § 1828 BGB besprechen der behandelnde Arzt und der Vertreter gemeinsam, welche Maßnahme dem Patientenwillen entspricht. Dabei sollen nahe Angehörige und Vertrauenspersonen die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern.

Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille

Passt die Patientenverfügung nicht auf die konkrete Situation oder ist sie zu unpräzise, verliert sie dadurch nicht ihren Wert. Nach § 1827 Abs. 2 BGB muss der Vertreter in diesem Fall die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische und religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen.

Betreuungsgericht

Sind sich Arzt und Vertreter darin einig, dass die Entscheidung dem Patientenwillen entspricht, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung. Nur wenn sie unterschiedlicher Auffassung sind, entscheidet das Betreuungsgericht nach § 1829 BGB über lebensgefährliche Maßnahmen oder deren Abbruch.

Streit unter Angehörigen

Halten Angehörige die Umsetzung des Patientenwillens durch den Vertreter oder den Arzt für falsch, können sie beim Betreuungsgericht eine Überprüfung anregen. Das Gericht untersucht dann, ob die geplante Maßnahme dem Patientenwillen entspricht, und kann bei Bedarf einen Kontrollbetreuer bestellen. Mit einer klaren Patientenverfügung und einer eindeutigen Benennung des Vertreters kommt es nur selten zu solchen Verfahren, und wenn doch, dauern sie kürzer.

Benennen Sie eine Vertrauensperson, die Ihren Willen gegenüber Ärzten durchsetzen kann.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sinnvoll miteinander verbinden

Die Patientenverfügung bestimmt, welche Behandlung im Ernstfall erfolgen soll. Wer Ihren Willen durchsetzt, regelt sie jedoch nicht. Fehlt ein Vertreter, muss das Betreuungsgericht unter Umständen zunächst einen Betreuer bestellen, bevor eine Entscheidung über eine Behandlung getroffen werden kann. Deshalb sollten Sie die Patientenverfügung stets mit einer Vorsorgevollmacht für die Gesundheitssorge verbinden.

  • Vorsorgevollmacht: Sie benennt den Bevollmächtigten, der für Sie mit den Ärzten spricht und in Behandlungen einwilligt oder diese ablehnt.
  • Betreuungsverfügung: Sie legt fest, wer Ihr Betreuer werden soll, falls doch eine Betreuung erforderlich wird.
  • Schweigepflichtentbindung: Sie stellt sicher, dass die Ärzte Ihren Vertreter umfassend informieren dürfen.

Aufbewahrung und Auffindbarkeit

Im Ernstfall muss die Patientenverfügung rasch zur Hand sein. Verwahren Sie das Original an einem bekannten Ort, übergeben Sie Ihrem Bevollmächtigten und Ihrem Hausarzt jeweils eine Kopie und führen Sie eine Hinweiskarte mit sich. Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer lässt sich die Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registrieren. Weisen Sie bei der Aufnahme ins Krankenhaus oder Pflegeheim auf die Verfügung hin.

Beratung durch den Hausarzt

Im Gespräch mit dem Hausarzt lernen Sie die medizinischen Begriffe zu verstehen und die Folgen einzelner Festlegungen realistisch einzuschätzen. Viele Verfasser lehnen beispielsweise künstliche Ernährung pauschal ab und wissen nicht, dass sie in manchen Situationen nur vorübergehend notwendig ist. Eine ärztliche Beratung ist zwar nicht vorgeschrieben, sie steigert aber die Aussagekraft der Verfügung erheblich.

Erstellen Sie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammen und stimmen Sie deren Inhalte aufeinander ab.

Wann ist anwaltliche Beratung bei der Patientenverfügung sinnvoll?

Für die medizinischen Inhalte ist das Gespräch mit Ihrem Hausarzt entscheidend. Bei der rechtssicheren Formulierung und der Abstimmung mit Ihren übrigen Vorsorgedokumenten ist anwaltliche Beratung sinnvoll, besonders in diesen Fällen:

  • Individuelle Wünsche: Ihre Vorstellungen lassen sich mit den Ankreuzoptionen eines Formulars nicht abbilden.
  • Bestehende Erkrankung: Liegt bereits eine Diagnose vor, sollte die Verfügung die absehbaren Behandlungssituationen gezielt regeln.
  • Konfliktpotenzial in der Familie: Eindeutige Formulierungen und eine klare Benennung des Vertreters beugen Streit am Krankenbett vor.
  • Gesamtvorsorge: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Testament sollten inhaltlich zueinander passen.
  • Streit um die Umsetzung: Missachten Ärzte oder Angehörige die Verfügung, geht es um deren Durchsetzung vor dem Betreuungsgericht.

Ich berate Sie als Rechtsanwalt im Vorsorgerecht bei der Formulierung Ihrer Verfügung und vertrete Bevollmächtigte und Angehörige, wenn der Wille des Patienten durchgesetzt werden muss.

Lassen Sie Ihre Patientenverfügung prüfen, falls Sie unsicher sind, ob Ihre Formulierungen konkret genug ausfallen.

Fazit: Mit einer verbindlichen Patientenverfügung sichern Sie Ihre Selbstbestimmung

In einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche Behandlung Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Dafür muss sie schriftlich verfasst und unterschrieben sein sowie konkrete Behandlungssituationen und Maßnahmen benennen. Erfüllt sie diese Anforderungen, bindet sie Ärzte und Vertreter unmittelbar, und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Am besten setzen Sie sie gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht um, die eine Vertrauensperson dazu berechtigt, Ihren Willen durchzusetzen. Prüfen Sie Ihre Verfügung regelmäßig und errichten Sie sie, solange Sie einwilligungsfähig sind.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Häufige Fragen (FAQ)

Mit einer Patientenverfügung halten Sie schriftlich fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Geregelt ist sie in § 1827 BGB. Wenn sie ausreichend konkret ist und auf die eingetretene Situation passt, binden ihre Festlegungen Ärzte und Vertreter. Dabei spielt es keine Rolle, welche Art von Erkrankung vorliegt und in welchem Stadium sie sich befindet.

Nein. Es genügt, wenn die Patientenverfügung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Eine notarielle Beurkundung kann sich anbieten, wenn später mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit zu rechnen ist. Ebenso kann eine ärztliche Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit nützlich sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist beides nicht.

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht diese Aussage allein nicht aus, um eine bindende Patientenverfügung zu begründen. Notwendig ist, dass konkrete Behandlungssituationen und konkrete Maßnahmen wie Wiederbelebung, künstliche Ernährung oder Beatmung genannt werden. Eine zu allgemein gehaltene Verfügung kann jedoch bei der Feststellung Ihres mutmaßlichen Willens herangezogen werden.

Eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB kann jeder errichten, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Geschäftsfähigkeit ist dafür nicht erforderlich. Äußerungen Minderjähriger stellen keine bindende Patientenverfügung dar, fließen aber in medizinische Entscheidungen ein. Es besteht kein Grund, damit zu warten, denn ein Unfall kann jeden treffen.

Eine Patientenverfügung bleibt gültig, bis Sie sie widerrufen, denn eine zeitliche Befristung sieht das Gesetz nicht vor. Dennoch ist es ratsam, sie regelmäßig und nach einschneidenden gesundheitlichen Veränderungen zu überprüfen und mit Datum und Unterschrift erneut zu bestätigen. So lässt sich der Einwand, die Verfügung gebe nicht mehr Ihren aktuellen Willen wieder, deutlich schwerer erheben.

Ja, das ist jederzeit und ohne besondere Form möglich. Sie können den Widerruf mündlich, schriftlich oder durch eindeutige Gesten erklären. Zur Sicherheit sollten Sie alle Exemplare vernichten und Ihre Bevollmächtigten sowie Ihren Hausarzt informieren. Wer eine neue Verfügung errichtet, sollte die alte ausdrücklich aufheben.

Ja, sofern die Verfügung wirksam ist und die konkrete Behandlungssituation tatsächlich erfasst. Eine abgelehnte Behandlung darf der Arzt dann nicht durchführen. Gemeinsam mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten klärt er, welche Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht. Besteht über lebensgefährliche Maßnahmen Uneinigkeit, entscheidet das Betreuungsgericht.

Ja, das empfiehlt sich dringend. Die Patientenverfügung bestimmt, was im Ernstfall geschehen soll, während die Vorsorgevollmacht festlegt, wer Ihren Willen gegenüber den Ärzten durchsetzt. Fehlt ein Bevollmächtigter, muss unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden. Beide Dokumente sollten deshalb inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

Lagern Sie das Original an einem Platz, der Ihrem Bevollmächtigten bekannt ist, und händigen Sie ihm und Ihrem Hausarzt jeweils eine Kopie aus. Rettungsdienste und Kliniken erfahren durch eine Hinweiskarte im Portemonnaie von der Verfügung. Zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung lässt sich die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Ein Bankschließfach eignet sich dafür nicht.

Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, wenn Sie individuelle Wünsche haben, die in keinem Formular vorgesehen sind, wenn bei Ihnen bereits eine Erkrankung bekannt ist oder wenn in Ihrer Familie Streit über medizinische Entscheidungen droht. Ich stimme Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung aufeinander ab. Auch wenn Ärzte oder Angehörige eine Verfügung nicht beachten, unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung. Die Kosten für die Erstellung übernimmt eine Rechtsschutzversicherung in der Regel nicht.

Rechtsgebiet

Vertrags-und Zivilrecht-Mobile

Rechtsanwalt

ra_thaler

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Kanzlei Thaler.

Adresse

Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein

Öffnungszeiten

Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00

Kontakt