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Coachingvertrag ohne ZFU-Zulassung: Wann Online-Mentoring nichtig ist

Fachbeitrag im Vertrags- & Zivilrecht

Coachingvertrag ohne ZFU-Zulassung: Unter welchen Umständen ist Online-Mentoring nichtig?

Online-Coaching, Businesscoaching und digitale Mentoring-Programme erleben insbesondere im B2B-Bereich einen enormen Aufschwung. Hohe fünfstellige Summen, langfristige Vertragslaufzeiten und vollständig automatisierte Verkaufsabläufe über Plattformen wie CopeCart gehören zum Alltag. Dabei wird jedoch von zahlreichen Anbietern ein wesentlicher Aspekt außer Acht gelassen: Liegt keine gesetzlich vorgeschriebene ZFU-Zulassung vor, droht die Nichtigkeit des Coachingvertrags.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) mit erheblichen Konsequenzen für Kündigung, Widerruf, Rückforderung und Klage präzisiert, unter welchen Bedingungen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zur Anwendung kommt.

Der verhandelte Fall: Online-Mentoring für 47.600 Euro

Der behandelte Fall betraf einen Teilnehmer, der sich vertraglich zu einem neunmonatigen Business-Mentoring-Programm verpflichtete, welches finanzielle Bildung, Marketing und Unternehmensorganisation zum Gegenstand hatte.

Die vereinbarte Vergütung belief sich auf 47.600 Euro. Nachdem der Teilnehmer eine Anzahlung von 23.800 Euro geleistet hatte, kündigte er bereits nach sieben Wochen und forderte die Erstattung des gezahlten Betrags.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte die Nichtigkeit des Vertrags aufgrund einer fehlenden ZFU-Zulassung nach dem FernUSG fest. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Fernunterricht oder Coaching? Die rechtliche Einordnung

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Angebot als reines Coaching oder als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzuordnen ist.

Der BGH stellte klar: Ein Coachingvertrag ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das Angebot die Bezeichnung „Coaching“ oder „Mentoring“ trägt. Maßgeblich ist der inhaltliche Schwerpunkt:

  • systematische Vermittlung von Kenntnissen
  • vordefinierte Lernziele
  • standardisierte Inhalte
  • Lehrvideos, Workshops, Aufgaben

Steht dieser Bildungscharakter im Vordergrund, handelt es sich um Fernunterricht, selbst wenn einzelne Coaching-Elemente vorhanden sind.

Voraussetzungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht gegeben, wenn:

  • Kenntnisse oder Fähigkeiten gegen Entgelt vermittelt werden
  • Lehrender und Lernender überwiegend räumlich voneinander getrennt sind
  • der Anbieter den Lernerfolg kontrolliert

Der BGH bestätigte das Vorliegen aller drei Voraussetzungen. Besonders praxisrelevant: Auch aufgezeichnete Online-Meetings werden als asynchroner Fernunterricht eingestuft, sofern sie später abrufbar sind.

ZFU-Zulassung als unerlässliche Bedingung

Anbieter von Fernunterricht sind gesetzlich verpflichtet, eine ZFU-Zulassung gemäß § 12 FernUSG einzuholen. Liegt diese Zulassung nicht vor, ist der geschlossene Vertrag von vornherein nichtig. Dies gilt ungeachtet folgender Umstände:

  • der Vertrag wird als Coachingvertrag betitelt
  • das Programm weist einen hohen praktischen Anteil auf
  • beim Teilnehmer handelt es sich um einen Unternehmer

Die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) überprüft in diesem Zusammenhang vor allem die Inhalte, die strukturelle Gestaltung sowie den Verbraucherschutz.

FernUSG findet auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung

Besonders bedeutsam: Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass das FernUSG ebenfalls für Verträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) Anwendung findet.

In der Praxis wird häufig fälschlicherweise angenommen, das Fernunterrichtsschutzgesetz diene ausschließlich dem Verbraucherschutz.

Der BGH hat dies ausdrücklich verneint: Weder der Wortlaut noch die systematische Auslegung erlauben eine Beschränkung auf Verbraucher. Daraus ergibt sich, dass auch Unternehmer sich auf die Nichtigkeit berufen und Rückforderungsansprüche sowie Klagen geltend machen können.

Kündigung, Widerruf und Rückerstattung geleisteter Zahlungen

Wenn der Coachingvertrag nichtig ist, entstehen in der Regel bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche (§ 812 BGB). Dies hat zur Folge:

  • bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden
  • noch ausstehende Forderungen müssen nicht beglichen werden
  • Inkasso-Aktionen oder Mahnbescheide lassen sich anfechten

Ein Widerruf oder eine Kündigung ist juristisch häufig nicht einmal notwendig und die Nichtigkeit tritt von selbst ein.

Wertersatzanspruch des Anbieters ausgeschlossen

Der Anbieter führte an, der Teilnehmer habe das Programm sieben Wochen lang in Anspruch genommen. Der BGH erteilte diesem Argument eine Absage.

Ein Wertersatzanspruch besteht ausschließlich dann, wenn der Anbieter substantiiert nachweist, dass dem Teilnehmer konkrete Aufwendungen erspart geblieben sind. Dies wäre beispielsweise durch den Beleg möglich, dass anderenfalls ein zugelassener Anbieter kostenpflichtig hätte beauftragt werden müssen.

Dieser Nachweis misslang. Das Ergebnis: vollständige Rückerstattung ohne Anrechnung der geleisteten Zahlung.

Müssen Sie sich gegen Forderungen, Inkasso, Mahnbescheid oder Klage aus einem Coachingvertrag zur Wehr setzen? Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt im Vertragsrecht! Wie diese Entscheidung verdeutlicht, sind zahlreiche Online-Coaching- und Businesscoaching-Verträge rechtlich anfechtbar, vor allem wenn die ZFU-Zulassung fehlt.

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