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Rechtsanwalt bei Scheidung für Übersee

Fachanwalt für Familienrecht - Ihr vertrauenswürdiger Partner

Rechtsanwalt für Scheidung für Übersee – Einvernehmlich, schnell und rechtssicher

Eine Scheidung muss nicht zwingend langwierig oder belastend sein. Wer das Trennungsjahr richtig dokumentiert, die Folgesachen vorab klärt und einvernehmlich auftritt, kann das Verfahren oft in einer einzigen Anhörung abschließen. Bernhard Thaler, Fachanwalt für Familienrecht, begleitet Mandantinnen und Mandanten aus Übersee durch das Scheidungsverfahren – einvernehmlich, wo möglich, streitig, wo nötig.

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Bewertungen sind für uns sehr wichtig. Sie geben uns Feedback über unsere täglichen Anstrengungen. Besonders freuen wir uns natürlich über 5 Sterne. Kunden haben die Möglichkeit die Kanzlei auf Google oder anderen Plattformen zu bewerten. Eine Überprüfung der Bewertungen durch uns im Hinblick darauf, ob die Bewertung von einem Mandanten stammt, findet vor der Veröffentlichung nicht statt.

Trennungsjahr – die Weichen werden hier gestellt

Das deutsche Recht setzt das Scheitern der Ehe voraus und vermutet dieses nach Ablauf eines Trennungsjahres (§§ 1565, 1566 BGB). Die Trennung beginnt mit der räumlichen Trennung oder der konsequenten Trennung von Tisch und Bett innerhalb derselben Wohnung. Wer das Trennungsdatum korrekt dokumentiert – etwa durch ein nachweisbares Trennungsgespräch oder eine schriftliche Erklärung – vermeidet später Beweisprobleme.

Die Trennungszeit ist nicht nur Wartezeit, sondern die Phase, in der zentrale Weichen gestellt werden: Unterhalt, Ehewohnung, Umgang mit den Kindern, gemeinsame Konten und Verträge. Vorschnelle Schritte – etwa der Auszug aus der Ehewohnung oder Verfügungen über das Vermögen – können die spätere Position deutlich verschlechtern.

Bevor Sie ausziehen, das Trennungsdatum schriftlich erklären oder Konten umstellen: Lassen Sie kurz prüfen, welche Folgen das hat.

Einvernehmliche Scheidung – der schnelle Weg

Stimmen beide Ehegatten der Scheidung zu und sind die wesentlichen Folgesachen geklärt, läuft das Verfahren als einvernehmliche Scheidung. Vorteil: nur ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein – der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Das halbiert die Anwaltskosten und kürzt das Verfahren häufig auf wenige Monate ab Antragstellung.

Sollen Themen wie Zugewinn, Unterhalt oder die Aufteilung der Ehewohnung in einer Vereinbarung mitgeregelt werden, ist eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll. Sie schafft Rechtssicherheit, spart Gerichtskosten und ermöglicht Lösungen, die ein Gericht so nicht aussprechen könnte – etwa Ratenzahlungen oder gegenseitige Verzichte.

Eine einvernehmliche Scheidung mit Folgenvereinbarung lohnt sich finanziell fast immer. Wir prüfen, was sich vorab regeln lässt und was im Verfahren mitlaufen kann.

Streitige Scheidung – wenn Einigung nicht möglich ist

Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung oder ist über Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn oder Sorgerecht keine Einigung erzielbar, wird das Verfahren streitig geführt. Beide Seiten müssen dann anwaltlich vertreten sein. Wird das Scheitern der Ehe bestritten, kann die Ehe regelmäßig erst nach drei Jahren Trennung geschieden werden (§ 1566 Abs. 2 BGB).

In streitigen Verfahren ist eine klare Strategie entscheidend: Welche Folgesachen werden als Verbund mitverhandelt, welche werden ausgekoppelt, welche Auskünfte sind anzufordern? Wir vertreten Sie konsequent, ohne den Konflikt unnötig zu eskalieren – auch im streitigen Verfahren bleibt eine spätere Einigung in vielen Punkten möglich.

Wenn die Gegenseite blockiert oder hohe Forderungen stellt: Eine frühe rechtliche Einordnung zeigt, was realistisch ist – und wo Ihre Position überschätzt oder unterschätzt wird.

Scheidungsfolgesachen – Unterhalt, Vermögen, Kinder

Mit der Scheidung sind regelmäßig mehrere Folgesachen verbunden: der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften), der Zugewinnausgleich, der nacheheliche Unterhalt, der Kindesunterhalt, die elterliche Sorge sowie Hausrat und Ehewohnung. Welche dieser Punkte im Verbund mit der Scheidung verhandelt werden und welche separat, hat erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Kosten.

Der Versorgungsausgleich läuft grundsätzlich von Amts wegen mit. Beim Zugewinnausgleich und beim nachehelichen Unterhalt entscheidet die Vorbereitung – Stichtagsbewertungen, Auskünfte zum Endvermögen, Befristungs- und Begrenzungsfragen. Eine saubere Aufstellung im Vorfeld verhindert spätere Korrekturen, die nur unter engen Voraussetzungen möglich sind.

Geben Sie keine Auskünfte zu Vermögen oder Einkommen ohne Prüfung ab und unterschreiben Sie keine Vereinbarung, ohne deren langfristige Folgen verstanden zu haben.

Mandanten aus Übersee – kurze Wege und Termine vor Ort

Für Mandantinnen und Mandanten aus dem Berchtesgadener Land bieten wir flexible Wege an: persönliche Termine in der Kanzlei in Traunstein, telefonische Beratung sowie Videokonferenz und sichere Aktenübermittlung per E-Mail.

Ein Scheidungsverfahren ist persönlich und vertraulich – das Erstgespräch findet daher bevorzugt persönlich statt. Vieles im weiteren Verlauf lässt sich aber gut online und telefonisch abwickeln. Die mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht findet je nach Wohnsitz statt – Mandanten aus Übersee werden in der Regel vor dem Familiengericht in Laufen oder Traunstein angehört.

Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – persönlich in Traunstein oder per Videoberatung von Übersee aus.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihre Anlaufstelle bei der Scheidung

Bernhard Thaler ist Fachanwalt für Familienrecht und begleitet seit vielen Jahren Mandantinnen und Mandanten durch Trennung und Scheidung – von der Erstberatung über die Vorbereitung des Antrags bis zur mündlichen Verhandlung und zur abschließenden Folgenvereinbarung. Der Fachanwaltstitel setzt nachgewiesene besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Familienrecht voraus.

Im Mittelpunkt steht eine sachliche, lösungsorientierte Beratung mit dem Ziel, das Verfahren so einvernehmlich, kostenbewusst und schnell wie möglich zu führen. Wo eine streitige Auseinandersetzung notwendig ist, vertreten wir Sie vor dem Familiengericht und – im Beschwerdeverfahren – vor dem Oberlandesgericht. Für Mandanten aus Übersee und dem Berchtesgadener Land bieten wir neben Präsenzterminen in Traunstein auch Telefon- und Videoberatung an.

Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Scheidung

Bei der einvernehmlichen Scheidung stimmen beide Ehegatten der Scheidung zu und haben die wesentlichen Folgesachen geklärt. Es reicht ein Anwalt, das Verfahren ist kürzer und günstiger. Bei der streitigen Scheidung verweigert ein Ehegatte die Zustimmung oder es wird über Unterhalt, Vermögen oder Sorgerecht gestritten – dann müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein, das Verfahren dauert länger und ist teurer.
Nach Ablauf des Trennungsjahres dauert eine einvernehmliche Scheidung typischerweise vier bis sechs Monate ab Antragstellung. Den größten Teil der Zeit nimmt der Versorgungsausgleich in Anspruch, weil die Rentenversicherungsträger die Anwartschaften beider Ehegatten ermitteln müssen. In einfachen Fällen ohne Versorgungsausgleich kann das Verfahren auch deutlich schneller abgeschlossen werden.
Bei der einvernehmlichen Scheidung nicht. Es genügt, wenn der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist; der andere kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Wichtig: Der Anwalt vertritt rechtlich nur den Antragsteller, auch wenn er beide Seiten gleichermaßen informiert. Sollen jedoch Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn streitig oder per gerichtlicher Vereinbarung geregelt werden, ist eigenständige anwaltliche Vertretung für den anderen Ehegatten sinnvoll oder zwingend.
Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der bei der Scheidung im Wesentlichen aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten gebildet wird. Hinzu kommen Werte für Versorgungsausgleich und weitere Folgesachen. Vor Beginn des Verfahrens erhalten Sie eine konkrete Kostenschätzung. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG beantragt werden – wir prüfen das im Erstgespräch.
Im einvernehmlichen Verfahren reicht in der Regel die übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten zum Trennungsdatum. Bei streitigem Verfahren oder wenn der andere Ehegatte das Trennungsdatum bestreitet, sind Belege hilfreich: Ummeldung, getrennte Konten, getrennte Lebensführung in der Wohnung, Zeugen aus dem Umfeld. Eine schriftliche Trennungserklärung an den Ehegatten kann den Beginn dokumentieren.
Nur in Ausnahmefällen. Eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte darstellt – etwa bei schwerer Gewalt. Die Anforderungen sind hoch; ein unglückliches oder zerrüttetes Eheverhältnis allein reicht nicht. In der Praxis ist die Härtefallscheidung selten.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein notarieller Vertrag, in dem die Ehegatten die wirtschaftlichen Folgen ihrer Scheidung regeln – Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung. Vorteile: maßgeschneiderte Lösungen, geringere Gerichtskosten und Planungssicherheit. Sie kann vor oder während des Scheidungsverfahrens geschlossen werden und sollte anwaltlich vorbereitet sein – auch dann, wenn die Beurkundung beim Notar erfolgt.

Grundsätzlich die Eltern. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt auch nach der Scheidung bestehen, Trennung und Scheidung ändern daran nichts. Wo gewünscht, regeln Eltern den Umgang und die Aufenthaltsbestimmung selbst – mit oder ohne anwaltliche Unterstützung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils und richtet sich dabei am Kindeswohl aus (§§ 1671, 1684 BGB).

Nein. Für Mandanten aus Übersee und dem Berchtesgadener Land bieten wir Telefon- und Videotermine an. Unterlagen können per verschlüsselter E-Mail oder Post übermittelt werden. Das Erstgespräch findet bevorzugt persönlich in der Kanzlei statt – die mündliche Verhandlung vor Gericht ist ohnehin persönlich wahrzunehmen, in der Regel beim örtlich zuständigen Familiengericht.
Sobald eine Trennung konkret feststeht – am besten noch vor dem Auszug, vor der Unterzeichnung einer Trennungsvereinbarung und vor Verfügungen über gemeinsame Konten oder Immobilien. Frühzeitige Beratung schafft Klarheit über Unterhaltsansprüche, schützt vor Fehlern bei der Trennungsdokumentation und ermöglicht eine geordnete Vorbereitung des Verfahrens. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt familienrechtliche Streitigkeiten nur eingeschränkt; Verfahrenskostenhilfe kann bei geringem Einkommen in Betracht kommen.

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