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Ihre Kanzlei Kanzlei Thaler.
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Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein
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Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Trennung und Scheidung werfen in kurzer Zeit viele Fragen gleichzeitig auf – zur Vermögensauseinandersetzung, zum Unterhalt, zum Umgang mit den Kindern und zur Ehewohnung. Bernhard Thaler ist Fachanwalt für Familienrecht und berät Mandantinnen und Mandanten aus Inzell in allen familienrechtlichen Angelegenheiten: sachlich, lösungsorientiert und mit Blick auf das, was langfristig tragfähig ist.
Für Kanzlei Thaler steht die Mandantenzufriedenheit an erster Stelle
Voraussetzung der Scheidung ist das Scheitern der Ehe, das nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet wird (§§ 1565, 1566 BGB). Das Trennungsjahr beginnt mit der räumlichen oder zumindest klar getrennten Lebensführung – auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Tisch und Bett konsequent getrennt sind. Wer das richtige Anfangsdatum dokumentiert, vermeidet später Beweisprobleme.
Eine einvernehmliche Scheidung ist deutlich schneller und günstiger als ein streitiges Verfahren. Wir prüfen, welche Punkte – Vermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat, Sorgerecht – sich vorab regeln lassen und welche im Verfahren mitlaufen müssen. Im streitigen Fall vertreten wir Sie vor dem zuständigen Familiengericht.
Bevor Sie ausziehen oder den Trennungsbeginn schriftlich erklären: Kurz prüfen lassen, welche Konsequenzen das für Unterhalt, Vermögen und Wohnung hat.
Das Familienrecht kennt drei zentrale Unterhaltsarten: Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Trennungsunterhalt während der Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1361 BGB) und nachehelichen Unterhalt unter engen Voraussetzungen (§§ 1569 ff. BGB). Jede Unterhaltsart folgt eigenen Berechnungsregeln, eigenen Auskunftsansprüchen und eigenen Befristungsmaßstäben.
Wir berechnen Unterhaltsansprüche und -pflichten konkret durch, prüfen Auskünfte der Gegenseite auf Plausibilität und setzen Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht durch. Auf der Verpflichteten-Seite zeigen wir, wo Einwendungen wie Selbstbehalt, Schulden, Mehrbedarf des Kindes oder Befristungsfragen ansetzen.
Geben Sie kein vorschnelles Unterhaltsanerkenntnis ab. Korrekturen sind nachträglich nur eingeschränkt möglich.
Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt nach Trennung und Scheidung grundsätzlich bestehen. Ein Wechsel zur alleinigen Sorge nach § 1671 BGB ist nur möglich, wenn er dem Kindeswohl am besten entspricht – das ist ein hoher Maßstab. Streit entsteht in der Praxis häufiger über einzelne Teilbereiche der Sorge, etwa Aufenthaltsbestimmung, Schul- oder Gesundheitsangelegenheiten.
Unabhängig vom Sorgerecht hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB). Wir begleiten die Erarbeitung einvernehmlicher Umgangsregelungen, vertreten Sie in Verfahren vor dem Familiengericht und arbeiten dabei eng mit Jugendamt und gegebenenfalls Verfahrensbeiständen zusammen. Ziel sind tragfähige Lösungen, die im Alltag funktionieren – nicht reine Sieger-Verlierer-Entscheidungen.
Bei Streit um Sorge oder Umgang: Eine frühzeitige außergerichtliche Klärung schont die Kinder. Erst wenn das nicht trägt, ist das Familiengericht der richtige Weg.
Bei der Scheidung ohne Ehevertrag wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs ausgeglichen (Zugewinnausgleich, §§ 1372 ff. BGB). Maßgeblich sind Anfangs- und Endvermögen jedes Ehegatten – Bewertungsstichtage, Schenkungen, Erbschaften und Wertsteigerungen von Immobilien sind dabei häufige Streitpunkte. Eine sorgfältige Aufstellung im Vorfeld vermeidet teure Nachträge.
Der Versorgungsausgleich erfolgt von Amts wegen im Scheidungsverfahren und teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten. Beim Hausrat und der Ehewohnung gelten eigene Regeln (§§ 1361a, 1361b, 1568a BGB). Wir koordinieren diese Themen so, dass am Ende ein stimmiges Gesamtbild steht.
Vor größeren Verfügungen über Immobilien, Konten oder Beteiligungen während der Trennungsphase: Lassen Sie die zivilrechtlichen Folgen prüfen.
Für Mandantinnen und Mandanten aus dem Berchtesgadener Land bieten wir flexible Wege an: persönliche Termine in der Kanzlei in Traunstein, telefonische Beratung sowie Videokonferenz und sichere Aktenübermittlung per E-Mail.
Familienrechtliche Angelegenheiten brauchen Vertrauen und persönliche Gespräche – gleichzeitig läuft vieles auch schriftlich und über Termine, die sich gut online abbilden lassen. Wir richten den Ablauf nach Ihrer Situation aus. Für gerichtliche Verfahren sind wir vor den zuständigen Familiengerichten der Region tätig.
Vereinbaren Sie einen Termin – persönlich in Traunstein oder per Videoberatung von Inzell aus.
Bernhard Thaler ist Fachanwalt für Familienrecht und berät Mandantinnen und Mandanten in allen familienrechtlichen Angelegenheiten – von der Trennung und Scheidung über Unterhalts-, Sorgerechts- und Umgangsfragen bis zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung und zum Versorgungsausgleich. Der Fachanwaltstitel setzt nachgewiesene besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung in diesem Rechtsgebiet voraus.
Außergerichtliche Lösungen haben Vorrang, wo sie tragfähig sind – gerade dort, wo gemeinsame Kinder oder gemeinsame Vermögenswerte langfristige Regelungen erfordern. Wo eine gerichtliche Klärung notwendig wird, vertreten wir Sie vor den zuständigen Familien- und Oberlandesgerichten. Für Mandanten aus Inzell und dem Berchtesgadener Land bieten wir neben Präsenzterminen in Traunstein auch Telefon- und Videoberatung an.
Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.
Das Trennungsjahr beträgt grundsätzlich zwölf Monate ab Beginn der Trennung und ist Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung (§ 1566 Abs. 1 BGB). Eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Tisch, Bett und gemeinsamer Haushalt klar getrennt sind. Nur bei besonderen Härtegründen kann eine Ehe ausnahmsweise vorher geschieden werden – die Anforderungen daran sind hoch. Bei streitiger Scheidung und Bestreiten des Scheiterns sind drei Jahre Trennung erforderlich.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen jedes Ehegatten getrennt. Bei Scheidung wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen: Endvermögen minus Anfangsvermögen, indexiert. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet die Hälfte der Differenz als Geldforderung. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe gelten grundsätzlich nicht als Zugewinn, ihre Wertsteigerung allerdings schon – ein häufiges Streitthema.
Während der Trennungszeit kann das Gericht die Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist (§ 1361b BGB) – Kinder im Haushalt, Gewaltschutz oder die wirtschaftliche Situation spielen eine zentrale Rolle. Nach der Scheidung regelt § 1568a BGB die endgültige Zuweisung; Eigentumsverhältnisse und Mietvertrag werden dabei berücksichtigt. Ein voreiliger Auszug kann die spätere Position schwächen.
Sobald eine Trennung konkret im Raum steht oder feststeht, lohnt sich frühzeitige Beratung – noch vor dem Auszug, vor der Unterzeichnung von Trennungsvereinbarungen und vor der Klärung von Unterhaltsfragen. Auch bei drohendem Sorgerechtsstreit, bei Gewalt in der Familie oder bei einem vorgelegten Ehevertrag ist anwaltliche Begleitung sinnvoll. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt familienrechtliche Streitigkeiten nur eingeschränkt; Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG kann bei geringem Einkommen in Betracht kommen.
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
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