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Rechtsanwalt Anspruch auf Pflichtteil durchsetzen oder abwehren Traunstein

Dienstleistung im Erbrecht

Pflichtteilsansprüche abwehren oder durchsetzen: Gewinnt am Ende wirklich nur einer alles?

In jeder Familie können Konflikte entstehen. Manchmal führen Auseinandersetzungen dazu, dass Eltern damit drohen, ihren Sohn oder ihre Tochter zu enterben. Doch wie funktioniert das und welche Auswirkungen hat es für Sie? Wenn in einem Testament ein Familienmitglied von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, erwirbt dieses den Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch ist monetärer Natur und entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dadurch wird gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte, als ein Angehöriger des Verstorbenen, einen Mindestbetrag aus dem Nachlass erhält. Um diesen Betrag genau zu berechnen, hat der Pflichtteilsberechtigte umfangreiche Rechte, Auskünfte einzuholen und das Vermögen gegenüber den Erben zu bewerten.

Im folgenden Beitrag habe ich die wichtigsten Punkte zum Thema Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen für Sie zusammengefasst.

Zusammensetzung des Pflichtteils

  • Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Anspruch auf den Pflichtteil haben in erster Linie Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel. Wenn keine eigenen Kinder oder Nachkommen vorhanden sind, haben auch die Eltern des Verstorbenen Anspruch auf den Pflichtteil.

  • Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den ein enterbter Angehöriger erhalten würde, wenn kein Testament vorhanden wäre. Zum Beispiel: Wenn eine verwitwete Erblasserin drei Kinder hat, von denen zwei im Testament bedacht werden und das dritte nicht, beträgt der Pflichtteil 1/6 des Nachlasses.

  • Was kann gefordert werden?

Der Pflichtteil ist ein monetärer Anspruch und umfasst kein Recht auf bestimmte Nachlassgegenstände. Dies kann problematisch sein, wenn der Nachlass hauptsächlich aus Immobilien oder einem Unternehmen besteht und wenig liquide Mittel vorhanden sind. In solchen Fällen könnten die Erben gezwungen sein, die Immobilie oder das Unternehmen zu verkaufen, um den Pflichtteil zu zahlen.

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Diese Ansprüche haben Sie als Pflichtteilsberechtigter

  • Auskunftsanspruch:

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch aktiv bei den Erben geltend machen und hat darüber hinaus das Recht auf Auskunft über den Nachlassbestand. Diese Auskunft ist in Form eines Nachlassverzeichnisses zu liefern und kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

  • Wertermittlungsanspruch:

Dem Pflichtteilsberechtigten steht das Recht zu, den Wert der Nachlassgegenstände durch ein Gutachten ermitteln zu lassen, falls dies erforderlich ist.

  • Zahlungsanspruch:

Nach Erhalt ausreichender Informationen über den Nachlass kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anteil beziffern und von den Erben einfordern.

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Wenn der Erblasser vor seinem Tod großzügige Schenkungen gemacht hat, um den Nachlasswert zu reduzieren, kann der Berechtigte verlangen, dass diese Schenkungen teilweise in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden.

Einfordern und Durchsetzen des Pflichtteils

  • Entzug des Pflichtteils:

Normalerweise ist es nicht möglich, den Kindern den Pflichtteil zu entziehen. Eine Ausnahme ist jedoch in den wenigen Fällen des § 2333 BGB geregelt, wo eine schwerwiegende Verfehlung vorliegen muss. In solchen Situationen muss der Entzug des Pflichtteils ausdrücklich im Testament festgehalten und die Umstände genau beschrieben sein.

  • Verjährung des Pflichtteilsanspruchs:

Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Die Frist für die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beginnt abweichend davon mit dem Erbfall.

  • Verzicht auf den Pflichtteil:

Wenn jemand zu Lebzeiten des Erblassers in einem gemeinsamen notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann er nach dem Tod keinen Anspruch mehr geltend machen.

  • Prozessuale Geltendmachung:

Falls die Erben die Auskunft verweigern und den Pflichtteil nicht auszahlen, können Sie Ihren Anspruch vor Gericht geltend machen. Dies erlaubt es, Auskunfts- und Zahlungsansprüche in einem Verfahren zu bündeln. Wenn bereits Auskunft erteilt wurde, ist die Zahlungsklage der richtige Weg, um den Pflichtteil von den Erben einzufordern.

Angehörige und gesetzliche Erben enterben

  • Wer kann enterbt werden?

Personen, die nach den gesetzlichen Regelungen erbberechtigt wären, können durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies betrifft in der Regel Ehepartner und Kinder. Falls es keine eigenen Kinder gibt, können auch Eltern, Geschwister und andere Verwandte als gesetzliche Erben infrage kommen.

Um sicherzustellen, dass eine oder mehrere dieser Personen nicht erben sollen, ist eine letztwillige Verfügung erforderlich, sei es in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags. Es besteht auch die Möglichkeit, andere Erben zu bestimmen oder eine Enterbung ohne Benennung eines Ersatzerben vorzunehmen (auch bekannt als „Negativtestament“). Falls im Testament nicht ausdrücklich festgelegt wird, ob sich die Enterbung auch auf die Nachkommen des Enterbten erstreckt, wird dies in der Regel nicht angenommen.

  • Rechtsfolgen der Enterbung

Durch eine Enterbung wird verhindert, dass der Enterbte automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt. Gemäß dem deutschen Erbrecht erben die Erben automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, einschließlich Vermögenswerten und Schulden. Allerdings bedeutet eine Enterbung nicht zwangsläufig, dass der Enterbte überhaupt nicht am Nachlass teilhat.

Das Gesetz sieht für pflichtteilsberechtigte Angehörige des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass vor, die die Hälfte der ursprünglichen gesetzlichen Erbquote des Enterbten ausmacht. Der pflichtteilsberechtigte Angehörige hat entsprechend einen Anspruch auf Zahlung gegenüber den Erben. Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2303 BGB umfassen die Abkömmlinge des Erblassers, den Ehegatten und gegebenenfalls die Eltern des Erblassers (sofern sie überhaupt gesetzliche Erben sind, was nicht der Fall ist, wenn auch Kinder vorhanden sind).

Entzug des Pflichtteils-Das sind Ihre Möglichkeiten

Häufig möchten Erblasser sicherstellen, dass ungeliebte nahe Angehörige im Erbfall, einschließlich des Pflichtteils, nicht bedacht werden. Dies kann durch die Festlegung einer Pflichtteilsentziehung im Testament erreicht werden. Allerdings sind die rechtlichen Anforderungen hierfür anspruchsvoll. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Ein Pflichtteilsentziehungsgrund liegt vor.

  • Die Pflichtteilsentziehung wird klar und begründet erklärt.

  • Es erfolgt keine Verzeihung.

Ein Pflichtteilsentziehungsgrund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person bedroht oder ein schwerwiegendes vorsätzliches Verbrechen gegen sie begeht. Weitere Gründe könnten die absichtliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder eine unbedingte Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat sein.

Wenn ein solcher Grund vorliegt, muss die Entziehung in einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) genau und nachweisbar festgelegt werden. Die Entziehung kann hinfällig werden, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verzeiht. Diese Vergebung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich aus dem Verhalten des Erblassers ergeben.

Sie ziehen eine Enterbung in Betracht? Als Anwalt für Erbrecht zeige ich Ihnen alle rechtlichen Möglichkeiten auf!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Meine Tätigkeit 

Benötigen Sie Unterstützung im Bereich des Pflichtteilsrechts? Eine Erbschaft birgt stets ein hohes Konfliktpotenzial, insbesondere wenn es darum geht, bestimmte Familienmitglieder von der Erbfolge auszuschließen oder wenn der Nachlass wertvolle Immobilien oder andere Vermögenswerte umfasst. Daher ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht in sämtlichen Phasen der Erbschaft einzubeziehen.

Meine Dienstleistungen im Bereich Pflichtteilsrecht umfassen:

  • Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

  • Vertretung bei Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.

  • Einholung von Sachverständigengutachten zur Bewertung des Nachlasses.

  • Anwaltliche Vertretung in Pflichtteilsstreitigkeiten.

  • Erstellung von Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen.

  • Entwicklung von Strategien zur Reduzierung und Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine persönliche Beratung zum Thema Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren! Ich bin hier, um Ihnen zu helfen.

Bei einer Enterbung durch ein Testament behalten Kinder und Ehepartner stets einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Pflichtteilsansprüche von Eltern oder Enkel des Erblassers bestehen nur, wenn sie auch zu den gesetzlichen Erben gehören. 

Ein Testament kann eine Enterbung verfügen, was bei pflichtteilsberechtigten Angehörigen Pflichtteilsansprüche auslöst. Theoretisch ist es möglich, im Testament die Entziehung des Pflichtteils anzuordnen. Die Voraussetzungen und Anforderungen dafür sind jedoch äußerst streng und treten selten in Kraft.

Die volle Wirkung zur Reduzierung des Pflichtteils tritt ein, wenn die Schenkungen zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 10 Jahre zurückliegen, der Beschenkte nicht der Ehepartner des Erblassers ist und der Schenker keinerlei Vorbehalte wie beispielsweise einen Nießbrauch geltend gemacht hat.

Um den Pflichtteil zu berechnen, ist es erforderlich, sämtliche Nachlassforderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Aktiva und Passiva ergibt den Nettonachlasswert. Anschließend kann der Pflichtteil anhand des prozentualen Anteils am Nettonachlasswert berechnet werden. 

Der Pflichtteil muss von den Erben gezahlt werden. Falls es mehrere Erben gibt, kann der Pflichtteilsberechtigte wahlweise von jedem von ihnen die Zahlung des Pflichtteils verlangen, bis der Anspruch vollständig erfüllt ist.

Ja, es besteht eine Verpflichtung für den Erben, dem Pflichtteilsberechtigten ein Inventar vorzulegen, das den Bestand des Nachlasses auflistet. Darin müssen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sein, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers existieren.

Oft bestehen die Vermögenswerte im Nachlass aus Immobilien, Betrieben oder wertvollen Besitztümern. Sollte keine Übereinkunft über den Wert zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten erzielt werden können, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auffordern, den Wert mithilfe unparteiischer Gutachter feststellen zu lassen.

Die Anfechtung des Erbes erfolgt vor dem zuständigen Nachlassgericht durch eine schriftliche Erklärung, die dort niedergelegt wird. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, im Voraus eine notariell beglaubigte Urkunde zu erstellen und diese dann beim Gericht einzureichen.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Um eine Verjährung in Ihrem spezifischen Fall zu vermeiden, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. 

Das Recht zur Anfechtung von Testamenten, beispielsweise aufgrund von Motivirrtum oder Drohung, steht denjenigen Personen zu, die erbrechtlich von der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung profitieren würden. Dies betrifft die gesetzlichen Erben oder die testamentarischen Erben eines früheren Testaments.

Rechtsgebiet

Erbe-Mobile

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