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Wegfall Testamentsvollstrecker: Kann das Gericht einen Testamentvollstrecker bestimmen?

Fachbeitrag im Erbrecht

Ist das Gericht befugt, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, falls die vom Erblasser benannte Person das Amt nicht annimmt?

Wer die sachgerechte Verwaltung seines Nachlasses durch eine unabhängige Person gewährleisten will, hat die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Die namentliche Bestimmung dieser Person obliegt dem Erblasser. Sofern der Erblasser eine entsprechende Anordnung getroffen hat, ist auch das Nachlassgericht zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers befugt. Was geschieht jedoch, wenn die vom Erblasser benannte Person wegfällt? Das Nachlassgericht ist in solchen Fällen nicht ohne Weiteres zur Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers verpflichtet.

Ausfall des Testamentsvollstreckers

Das Oberlandesgericht Hamm hat zu dieser Frage mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. I-10 W 107/22) über folgenden Sachverhalt entschieden:

  • Eine Erblasserin verfasst ein eigenhändiges Testament, in welchem sie einen Bekannten als „Nachlassverwalter“ benennt.

  • Nach dem Versterben der Erblasserin kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bekannten und den Erben darüber, ob er tatsächlich zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde.

  • Die Erben machen geltend, die Anordnung sei nicht hinreichend bestimmt und der Bekannte nicht ausreichend neutral.

  • In der Folge teilt der Bekannte dem Nachlassgericht mit, dass er die Testamentsvollstreckung nicht übernehmen werde und mit der Bestellung einer neutralen Person einverstanden sei.

  • Das Nachlassgericht bestellt daraufhin eine andere Person als Testamentsvollstrecker.

  • Gegen diesen Beschluss erheben die Erben Beschwerde.

Testamentsvollstrecker darf vom Nachlassgericht nicht ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers ernannt werden

Das Gericht stellt zutreffend fest, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker nur dann ernennen darf, wenn der Erblasser dies ausdrücklich verfügt hat.

  • Auch wenn die Bezeichnung eines „Nachlassverwalters“ im Testament als Anordnung einer Testamentsvollstreckung ausgelegt werden kann, ist das Nachlassgericht nicht befugt, einfach eine andere Person zum Testamentsvollstrecker zu bestellen, falls die ursprünglich benannte Person das Amt nicht übernimmt.

  • Der Erblasser trägt die Verantwortung dafür, Regelungen für den Fall zu treffen, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt oder es vorzeitig beendet.

  • Das Gesetz sieht eine gerichtliche Ernennung ausschließlich dann vor, wenn der Erblasser dies in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich bestimmt hat.

  • Allein aus der Benennung einer bestimmten Person, die das Amt dann ablehnt, lässt sich ein entsprechender Wille nicht automatisch herleiten.

    • Entscheidend ist, ob dem Erblasser die konkrete Person oder die Testamentsvollstreckung als solche wichtiger war.

  • Lässt sich, wie im vorliegenden Fall, nicht feststellen, dass auch eine dem Erblasser unbekannte Person die Nachlassverwaltung übernehmen sollte, kann der Wille zur gerichtlichen Ernennung eines fremden Testamentsvollstreckers nicht angenommen werden.

  • Lehnt die ursprünglich benannte Person das Amt ab, endet damit die Testamentsvollstreckung.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm Beschl. v. 10.2.2022 (I-10 W 107/22)

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