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Online-Coaching, Businesscoaching und digitale Beratungsprogramme sind aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Zugleich rücken Coachingverträge vermehrt in den Fokus der Gerichte.
Immer wieder haben Gerichte zu klären, ob Coachingverträge dem FernUSG unterliegen, ob eine coachingfreundliche Auslegung anzuwenden ist oder eine strikte Handhabung; mit der erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2025 (III ZR 2/24) zum Fernunterricht setzt sich diese Rechtsprechung fort. Die Hintergründe und rechtlichen Folgen erläutern wir im folgenden Beitrag.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 17.12.2025 (Az. III ZR 2/24) maßgeblich zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 06.12.2023 (Az. 2 U 24/23) die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Wie in zahlreichen aktuellen Entscheidungen zum FernUSG stand auch hier die zentrale Frage im Raum, ob ein Coachingvertrag als Fernunterricht einzuordnen ist und damit den besonderen gesetzlichen Anforderungen – insbesondere einer ZFU‑Zulassung – unterliegt.
Im konkreten Fall machte ein Coaching‑ und Consulting‑Anbieter einen Vergütungsanspruch aus einem zweimonatigen Coaching‑ und Consultingvertrag mit einer Werbeagentur geltend.
Die beklagte Agentur berief sich unter anderem auf ihr Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB wegen arglistiger Täuschung sowie auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 FernUSG infolge fehlender ZFU‑Zulassung; Landgericht und Oberlandesgericht Köln folgten dieser Argumentation jedoch nicht und gaben der Zahlungsklage des Anbieters vollumfänglich statt, was der BGH nun bestätigte.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz bestimmt seit vielen Jahren die rechtlichen Voraussetzungen für Fernunterricht. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht nur vor, wenn alle drei gesetzlichen Tatbestandsmerkmale kumulativ gegeben sind:
Gerade das dritte Merkmal – die Lernerfolgskontrolle – ist in der Praxis oft umstritten. Wer Fernunterricht anbietet, benötigt in jedem Fall eine ZFU-Zulassung.
Der aktuelle BGH-Beschluss macht daher deutlich, dass nicht jedes strukturierte Online-Angebot automatisch dem FernUSG unterfällt.
Der BGH stuft die Lernerfolgskontrolle de facto als das entscheidende Kennzeichen des Fernunterrichts ein. Ohne eine solche Kontrolle liegt kein Fernunterricht vor, unabhängig von Umfang oder Qualität der bereitgestellten Inhalte.
Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Teilnehmenden tatsächlich Lernerfolge erzielen, sondern ob der Anbieter sich vertraglich zur Überwachung dieses Lernerfolgs verpflichtet hat.
Insbesondere genügen nicht:
Solche Bestandteile können Coaching sinnvoll ergänzen, ersetzen jedoch keine vertraglich geschuldete Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG. Auch eine alleinige Selbstkontrolle durch die Teilnehmenden ist nicht ausreichend.
Der Beschluss schafft eine bedeutsame Klarstellung für die Vertragsgestaltung: Coaching stellt nicht automatisch Fernunterricht dar.
Ein Coachingvertrag ist juristisch anders einzuordnen als ein Lehrgang, sofern der Schwerpunkt auf individueller Beratung, Problemanalyse, strategischer Begleitung und Umsetzungsunterstützung liegt und keine formalisierte Lernerfolgskontrolle vereinbart ist.
Insbesondere im Businesscoaching und im B2B-Bereich werden Programme häufig über Plattformen wie CopeCart angeboten, ohne dass die Anbieter sich als Bildungsträger verstehen.
Der BGH eröffnet dadurch rechtssichere Abgrenzungsmöglichkeiten, vorausgesetzt der Vertrag ist sorgfältig ausgestaltet.
Der aktuelle Beschluss steht nicht isoliert, sondern bildet Teil eines Spannungsfeldes mehrerer grundlegender Entscheidungen aus dem Jahr 2025. In früheren Urteilen hatte der BGH:
Diese Rechtsprechung führte in der Praxis zu erheblichen Risiken für Coaching-Anbieter; viele Verträge wurden später als nichtig eingestuft, was umfangreiche Rückforderungsansprüche nach sich zog.
Der BGH-Beschluss vom 17.12.2025 wirkt nun als korrigierendes Gegengewicht: Fehlt eine vertraglich vereinbarte Lernerfolgskontrolle, findet das FernUSG keine Anwendung, selbst bei strukturierten Online-Programmen.
Im Vertragsrecht ergeben sich daraus beträchtliche Folgen:
Für Anbieter ergeben sich:
Für Teilnehmer ergeben sich:
Die Entscheidung macht daher eine sorgfältige Einzelfallprüfung jedes einzelnen Coachingvertrags unerlässlich.
Der Beschluss des BGH vom 17.12.2025 stellt einen Wendepunkt in der rechtlichen Einordnung von Online-Coachings dar. Die vertraglich vorgesehene Lernerfolgskontrolle wird zur entscheidenden Trennlinie zwischen zulassungspflichtigem Fernunterricht und zulässigem Coaching.
Solange das FernUSG nicht reformiert oder abgeschafft wird, bleibt die Rechtslage für Anbieter und Teilnehmer komplex und risikobehaftet.
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