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Kanzlei Thaler - Ihre rechtliche Sicherheit in Erbrecht, Zivilrecht und Familienrecht

Unsere Dienstleistung - Beratung und Verteidigung bei Schenkungsforderung

Rechtsanwalt für Erbrecht in Traunstein

Schenkungsrückforderung - Erfolgreich zurückfordern und Ihre Rechte verteidigen

Wenn Sie eine Schenkung erhalten haben und das Sozialamt nun davon profitieren möchte, können wir Ihnen helfen. Oft möchten Eltern oder andere Verwandte der jüngeren Generation durch eine Schenkung helfen und ihre Erbschaft planen. Was viele jedoch nicht wissen, ist dass, wenn der Schenker verarmt und auf Sozialleistungen angewiesen ist, das Sozialamt auf Sie zukommen kann. Das Sozialamt kann von Ihnen verlangen, das Geschenk zurückzugeben, um damit die Sozialleistungen abzudecken. Besonders in Fällen intensiver Pflege oder Immobilienbesitz kann dies ernsthafte Konsequenzen haben. Als Rechtsanwälte für Sozialrecht in Traunstein informieren wir Sie darüber, worauf Sie achten müssen, wenn das Sozialamt von Ihnen Geschenke zurückfordert.

Wie Sie Schenkungen zurückfordern und deren Sicherheit gewährleisten können

Wenn Sie als Rechtsanwalt das Geschenk vom Beschenkten zurückholen möchten, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Durch ein gesetzliches Widerrufsrecht

    • Als Widerrufsgrund gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt grober Undank.

    • Grober Undank bedeutet mehr als nur enttäuschte Erwartungen und wird unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt. Beispiele für groben Undank sind schwere Beleidigung, grundlose Strafanzeige, ehewidriges Verhalten oder Bedrohung des Schenkers oder seiner Angehörigen.

    • Die Frist für die Widerrufserklärung beträgt 1 Jahr, nachdem Sie Kenntnis von dem Undank erhielten.

  • Durch ein vertragliches Widerrufsrecht

    • Es können Bedingungen im Schenkungsvertrag vereinbart sein, die den Widerruf der Schenkung ausschließen, z. B. bei Privatinsolvenz, Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder Weiterveräußerung der Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers.

  • Bei Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage

    • Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die gemeinsame Vorstellung von Schenker und Beschenktem über die Umstände der Schenkung im Nachhinein stark verändert hat.

    • Beispiele für solche Schenkungen sind Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebensgefährten, Immobilien oder teure Wertgegenstände zur Hochzeit oder Verlobung.

  • Bei Verfehlung eines mit dem Geschenk verbundenen Zwecks

    • Wenn bei der Schenkung ausdrücklich ein bestimmter Zweck bedacht wurde und dieser nun verfehlt ist, kann die Rückforderung erfolgen.

    • Ein Beispiel dafür ist die Rückforderung der Hälfte des Hauses vom Schwiegerkind, wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht.

  • Steuerliche Konsequenzen sind zu berücksichtigen

    • Unter Umständen ist die Rückforderung gemäß dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.

  • Bei Verarmung oder Notbedarf

    • Wenn Sie als Schenker verarmt und auf Sozialleistungen angewiesen sind, können Sie das Geschenk zurückfordern.

    • Meist geht der Anspruch auf die Sozialleistungssträger über, die die Rückforderung abwickeln.

Wie Sie sich gegen eine Rückforderung von Schenkungen verteidigen können

Als Empfänger der Schenkung können Sie verschiedene Ausschlussgründe geltend machen. Zu diesen gehören unter anderem:

  • Jahresfrist – wenn die Schenkung vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist.
  • Ausnahmen für bestimmte Schenkungen aus Anstand (wie Hochzeitsgeschenke oder Geburtstagsgeschenke), Pflichtschenkungen, Ausstattungen oder unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten.
  • Vorsätzliche/grobfahrlässige Verarmung – wenn der Schenker aufgrund verhinderbarer Umstände verarmt ist.
  • Verarmung – falls Sie selbst durch die Rückgabe der Schenkung verarmen würden.
  • Falsche Reihenfolge – das Sozialamt muss sich zuerst an andere Empfänger wenden, die später beschenkt wurden.

Richtiges Vorgehen mit einem Rechtsanwalt

Ein Geschenk kann schnell zum Problem werden. Egal, ob Sie es als Beschenkter behalten oder als Schenker zurückfordern möchten – Geschenke sind von Emotionen geprägt. Aber Sie haben auch Rechte, die von uns als Kanzlei durchgesetzt werden können. Dank unserer langjährigen Erfahrung wissen wir genau, worauf es ankommt, wenn Sie eine Schenkung widerrufen oder behalten möchten. Es ist wichtig, dass Sie anwaltlich vertreten sind. Vor allem bei größeren Vermögenswerten können Schenkungsrückforderungen erhebliche Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation haben. Eine rechtlich korrekte Einschätzung der Schenkung und Ihrer persönlichen Umstände ist entscheidend. Als Kanzlei für Vertrags- und Zivilrecht in Traunstein beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um Schenkungsrückforderungen. Nach einem Erstgespräch können wir die rechtliche Situation einschätzen und gegebenenfalls Ihr Recht auch vor Gericht durchsetzen.

Häufige Fragen (FAQ)

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei einer Schenkung um einen Vertrag, bei dem eine Person eine unentgeltliche Zuwendung an eine andere Person vornimmt. Das bedeutet, dass für das Geschenk keine Gegenleistung erbracht werden darf, wie beispielsweise eine Geldzahlung, eine Tätigkeit wie Pflege oder ein Recht wie ein lebenslanges Wohnrecht.

Unter bestimmten Bedingungen kann der Schenker das Recht haben, die Schenkung zurückzufordern. Als Beschenkter sind Sie dann verpflichtet, das Geschenk zurückzugeben. Es ist auch möglich, dass das Sozialamt das Recht zur Schenkungsrückforderung vom Schenker übertragen bekommen hat und somit einen Anspruch gegen Sie hat.
Es besteht die Möglichkeit, eine Schenkung innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Jahren zurückzufordern.
Die Rückforderung einer Schenkung bezeichnet die Aufhebung eines Schenkungsvertrages, bei der der Beschenkte dazu verpflichtet ist, das Geschenk an den Schenker zurückzugeben. Es ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Schenker das Geschenk zurückfordert, beispielsweise bei grobem Undank. Der Beschenkte hat jedoch die Möglichkeit, sich gegen eine solche Rückforderung zu wehren.
Als Rechtsanwalt kann ich Ihnen sagen, dass der Schenker unter bestimmten Voraussetzungen das Geschenk von Ihnen zurückfordern kann. Es besteht die Möglichkeit, eine Widerrufsklausel oder eine Bedingung im Schenkungsvertrag zu vereinbaren. Darüber hinaus gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Schenker ein Widerrufsrecht, wenn er verarmt ist oder grober Undank seitens des Beschenkten vorliegt.
Gegen eine Schenkungsrückforderung können Sie sich wehren. Sofern eine Ausnahmegrund auf Ihre Situation zutrifft, können Sie diese gegen den Schenker vorbringen.
Als Rechtsanwalt können wir Ihnen bestätigen, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht von Ihnen zurückgefordert werden kann, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegt. Eine Ausnahme bildet hierbei, wenn es sich um eine Anstandsschenkung handelte oder der Schenker absichtlich oder grob fahrlässig seine eigene finanzielle Situation verschlechtert hat. In diesem Fall kann eine Rückforderung noch möglich sein. Beachten Sie jedoch, dass auch in solchen Fällen eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn Sie selbst dadurch verarmen würden.
Bestimmte Arten von Schenkungen sind von der Rückforderung ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise Anstandsschenkungen wie Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenke, Pflichtschenkungen, Ausstattungen oder unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten.

Um eine Schenkung einer Immobilie rechtskräftig zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschenkte als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Es genügt nicht, lediglich einen Antrag auf Grundbucheintragung beim Grundbuchamt zu stellen.

Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht unterstützt Sie bei der Verteidigung Ihrer rechtlichen Position. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen und prüfen, ob es sich lohnt, eine alternative Lösung anzustreben. Außerdem erhalten Sie eine professionelle rechtliche Vertretung, um die Rückforderung der Schenkung effektiv abzuwehren.

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