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Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift keine Unterschrift darstellt

Fachbeitrag im Erbrecht

Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gilt

Die gesetzlichen Anforderungen an die Form eines Testaments sind eindeutig festgelegt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass aus Unkenntnis, Zeitmangel oder anderen Gründen gegen diese Vorgaben verstoßen wird. In solchen Fällen müssen häufig die Gerichte darüber entscheiden, welche Auswirkungen diese Formfehler auf die Gültigkeit des Testaments haben.

Ein häufiges Streitthema ist die Unterschrift. In einigen Fällen befindet sie sich nicht am Ende des Textes, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern mitten im Dokument oder sogar daneben.

Solche Fehler können die Wirksamkeit des Testaments erheblich gefährden.

In einem aktuellen Fall war die Unterschrift über der Erbeinsetzung platziert, während sie sich in einem anderen Fall seitlich neben dem Text befand. Diese Positionierungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und werfen essentielle Fragen zur Rechtsgültigkeit auf.

Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen angebracht ist: Der Fall einer Tante, die beabsichtigte, alles ihrem Neffen zu vererben.

Nachdem sein Tante verstorben war, fand ein Neffe ihr Testament im Nachlass. Die ungewöhnliche Form dieses Testaments führte zu einem Erbstreit zwischen ihm und den Schwestern der Verstorbenen vor dem Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Rosenheim. Der Streit betraf die Erteilung eines Erbscheins.

Das Testament der Tante lautete wie folgt:

10.03.2022
Testament!
Ich, …. (Name der Erblasserin),
vermache alles, was ich habe:

  • … (Sparkonto bei …),

  • … (Versicherung bei …),

 

Unterschrift der Erblasserin

An Herrn … (Name des Neffen)
… (Anschrift des Neffen)

 

Das AG Rosenheim wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück und erklärte das Testament wegen seiner Form für ungültig. 

Der Grund dafür war, dass die Unterschrift der Erblasserin nicht unter den letztwilligen Verfügungen stand, was das Gesetz vorschreibt. Daraufhin legte der Neffe Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.

OLG München: Das Testament ist ungültig und folglich nicht rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.

Obwohl die Tante das Dokument in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis mehrfach äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, entsprach das Testament nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Unterschrift.

Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.

Obwohl es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass unter der Unterschrift noch weiterer Text steht, befand sich hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, selbst wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante entdeckt wurde.

Das OLG München betonte, dass die Formvorschriften des Testaments nicht eingehalten wurden. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass der Testator sich bewusst ist, welchen Inhalt sein Testament hat. In diesem Fall war nicht ausreichend klar, dass die Erblasserin mit Sicherheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf zu betrachten.

(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)

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Der Fall des Vaters, der beabsichtigte, mehrere Verwandte als Erben zu benennen.

In einem weiteren Erbstreit handelte es sich um einen britischen Staatsangehörigen, der sein Testament in folgender Weise verfasst hat:

Maschinenschriftlich begann der Text mit: „My last will“, gefolgt von einer handschriftlichen Verteilung: „A 40%, B 20%, C 20%, D 5% …“.

Dieser Text war im oberen Bereich eines DIN A4-Blatts platziert, während die untere Hälfte des Papiers unbeschrieben blieb. Die Unterschrift des Erblassers fand sich in der Mitte des Blattes, neben dem Text.

Der Sohn des Erblassers führte an, dass dieses Testament aufgrund von Formfehlern nicht gültig sei.

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OLG München: Auch dieses Testament erwies sich als ungültig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass eine Unterschrift die Aufgabe hat, den Text räumlich abzuschließen. Dies soll sicherstellen, dass nachträglich niemand unbefugt weitere Verfügungen über die Unterschrift hinzufügt.

In Ausnahmefällen, etwa bei Platzmangel, kann ich die Unterschrift auch neben dem Text anbringen, jedoch muss sie diesen „nach der Verkehrsanschauung“ eindeutig abschließen.

Eine Unterschrift, die ohne nachvollziehbaren Grund auf halber Höhe neben dem Text steht, stellt jedoch einen Formmangel dar und führt zur Ungültigkeit des Testaments.

(OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e, BeckRS 2024, 20202)

Was geschieht, wenn ein Testament unwirksam ist?

Ist ein Testament ungültig oder existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

  • Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, sowie der Ehepartner.

    • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, treten die Eltern des Erblassers als Erben ein.

    • Sind diese bereits verstorben, erben deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, und anschließend die Neffen und Nichten.

  • Im ersten Fall erben die Tanten vor dem Neffen als gesetzliche Erbinnen, weshalb der Erbschein den Schwestern der Erblasserin erteilt wurde, nicht dem Neffen.

  • Im zweiten Fall erbte der Sohn des Erblassers vorrangig vor allen anderen potenziellen Erben, was zu Unzufriedenheit bei den übrigen Erben führte.

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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Testament und Formerfordernissen

Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Maschinenschriftliche oder am Computer erstellte Testamente sind ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Die Unterschrift muss zwingend am Ende des Textes stehen und alle letztwilligen Verfügungen räumlich abschließen. Fehlt die eigenhändige Unterschrift oder steht sie an falscher Stelle, ist das Testament formungültig – mit weitreichenden Folgen für die Erbfolge.
Beim eigenhändigen Testament schreibt und unterschreibt der Erblasser das Dokument vollständig selbst – ohne Notar. Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen gegenüber einem Notar, der die Verfügung beurkundet. Das notarielle Testament bietet den entscheidenden Vorteil, dass Formfehler ausgeschlossen sind, da der Notar die rechtlichen Anforderungen nach BGB sicherstellt. Wer ein eigenhändiges Testament errichten möchte, sollte sich vorab anwaltlich beraten lassen.
Die Unterschrift des Erblassers erfüllt im Testament eine doppelte Funktion: Sie bestätigt die Identität des Verfassers und schließt den Text räumlich ab – damit soll verhindert werden, dass nachträglich unbefugt weitere Verfügungen ergänzt werden. Steht die Unterschrift nicht am Ende aller letztwilligen Verfügungen, sondern in der Mitte oder seitlich daneben, gilt sie als Mittelschrift oder Nebenschrift – und ist nach der Rechtsprechung keine wirksame Unterschrift im Sinne des BGB.
Eine Mittelschrift liegt vor, wenn die Unterschrift des Erblassers nicht am Ende des Testaments steht, sondern sich innerhalb des Textes oder oberhalb einzelner Verfügungen befindet. In diesem Fall schließt die Unterschrift den Text nicht vollständig ab – Teile des Dokuments stehen damit nicht unter der Unterschrift des Erblassers. Das OLG München hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Mittelschrift keine wirksame Unterschrift darstellt und das Testament formungültig macht.
Ist ein Testament formungültig, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach BGB in Kraft – unabhängig davon, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat. Das bedeutet: Erben werden nicht die im Testament benannten Personen, sondern die gesetzlichen Erben – also zunächst Kinder und Ehegatte, dann Eltern und Geschwister. Der tatsächliche Wille des Erblassers bleibt dabei unberücksichtigt, was zu erheblichen Erbstreitigkeiten führen kann.
In der Regel nein. Formfehler bei einem Testament – insbesondere eine falsch platzierte Unterschrift – führen nach der Rechtsprechung zur vollständigen Nichtigkeit des Dokuments. Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Wer bemerkt, dass ein vorhandenes Testament möglicherweise formfehlerhaft ist, sollte schnellstmöglich ein neues, rechtswirksames Testament errichten. Kanzlei Thaler prüft bestehende Testamente auf ihre Wirksamkeit und berät Sie bei der Errichtung eines formgültigen Testaments.
Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden – entweder durch Errichtung eines neuen Testaments, durch ausdrückliche Widerrufserklärung gegenüber einem Notar oder durch physische Vernichtung des Dokuments. Ein späteres Testament widerruft automatisch alle früheren Testamente, soweit es inhaltlich widersprüchlich ist. Der Widerruf muss denselben Formerfordernissen genügen wie die ursprüngliche letztwillige Verfügung – ein formloser Widerruf ist unwirksam.
Eine Pflicht zur Hinterlegung beim Notar oder beim Nachlassgericht besteht für eigenhändige Testamente nicht – es empfiehlt sich jedoch dringend. Ein beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriertes Testament wird nach dem Tod des Erblassers automatisch dem Nachlassgericht übermittelt. Testamente, die nur zu Hause aufbewahrt werden, können verloren gehen oder im Erbfall nicht gefunden werden – mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss die Unterschrift den Vor- und Zunamen des Erblassers enthalten. Eine bloße Paraphe oder ein Kürzel reicht grundsätzlich nicht aus, es sei denn, der Erblasser verwendet diese üblicherweise als vollständige Unterschrift. Entscheidend ist, dass die Unterschrift den Gesamttext der letztwilligen Verfügung eindeutig abschließt. Ob eine konkrete Unterschrift diesen Anforderungen genügt, ist im Streitfall von den Gerichten zu beurteilen – und führt häufig zu aufwendigen Erbstreitigkeiten.
Als Erblasser sollten Sie vor der Errichtung eines Testaments anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen – insbesondere wenn komplexe Vermögensverhältnisse, mehrere Erben oder besondere Verfügungen wie Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen geplant sind. Als Erbe ist anwaltliche Hilfe geboten, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments haben oder wenn das Testament zu Ihren Ungunsten von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Kanzlei Thaler berät Sie umfassend im Erbrecht – rechtssicher, diskret und bundesweit.

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