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Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Bei der Frage der Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung nach der Trennung eines Paares muss ich prüfen, ob der Wohnvorteil bereits im Rahmen des Unterhalts berücksichtigt wurde. Auch wenn keine explizite Regelung vorliegt, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) die unterhaltsrechtliche Situation für die Festlegung einer Nutzungsentschädigung von Bedeutung. Dies bedeutet, dass der Partner, der die Ehewohnung verlässt, in der Regel keine separate Entschädigung für die Nutzung der Wohnung verlangen kann, wenn dieser Vorteil bereits bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wurde.
Für eine rechtlich fundierte Beratung zu Fragen der Nutzungsentschädigung und des Unterhalts nach der Trennung stehe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht zur Verfügung.
Kontaktieren Sie mich für eine umfassende rechtliche Beratung und Unterstützung bei sämtlichen Fragen bezüglich Unterhalt und Nutzungsentschädigung.
Wenn eine Unterhaltsregelung fehlt, wie in diesem Fall, muss bereits im Ehewohnungsverfahren die unterhaltsrechtliche Situation berücksichtigt werden. Nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist bei der Billigkeitsabwägung zu prüfen, „ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden“. Diese Frage war in meinem Fall besonders wichtig, da die Frau angab, selbst bei Zurechnung des vollen Mietwerts bereits ohne die Nutzungsentschädigung auf Unterhalt angewiesen zu sein. Zudem war offensichtlich streitig, ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit als Teilzeit-Flugbegleiterin und Kita-Erzieherin vollständig nachkam.
Der BGH stellte zudem fest, dass das Oberlandesgericht (OLG) berücksichtigen müsse, dass die Nutzungsentschädigung erst ein Jahr nach dem Auszug des Mannes geltend gemacht wurde. Zudem seien die Wohnbelange des gemeinsamen Kindes nach dessen Umzug zum Vater nicht mehr relevant, da das Haus für die alleinlebende Frau offensichtlich zu groß war, um ihre angemessenen Wohnbedürfnisse zu decken.
Für eine fundierte rechtliche Beratung bei ähnlichen Fragen zu Unterhalt und Nutzungsentschädigung bin ich als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht Ihr Ansprechpartner. Kontaktieren Sie mich für eine kompetente Beratung, um Ihre Rechte in Bezug auf Unterhalt und Nutzungsentschädigung erfolgreich durchzusetzen.
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