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Seit Anfang des Jahres gibt es zahlreiche neue Verpflichtungen und Rechte in den Betreuungsverhältnissen. Das Ziel der Reform besteht darin, die Selbstbestimmung und Autonomie der betreuten Personen vor und während einer rechtlichen Betreuung zu stärken. Dies wird erreicht, indem die Betreuung stärker auf die Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten ausgerichtet wird und eigenständiges Handeln im Vordergrund steht. Die Reform des Betreuungsrechts hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht.
Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Änderungen aus erbrechtlicher Perspektive.
Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte durch den Betreuer, § 1851 BGB
Abschaffung des grundsätzlichen Schenkungsverbotes für Betreuer, Möglichkeit der Vornahme von Schenkungen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1854 Nr. 8 BGB
Begünstigungsverbot für Berufsbetreuer, § 30 BtOG: Für Berufsbetreuer besteht nunmehr Pflicht zur Ausschlagung, wenn sie durch letztwillige Verfügung des Betreuten von diesem bedacht worden sind.
Durch die neu eingeführte Vorschrift soll die Testierfreiheit gesichert und der Betreute vor unangemessener Beeinflussung geschützt werden.
Einführung des § 1820 BGB, der die wichtigsten Bestimmungen zur Vorsorgevollmacht zusammenfasst
Grundsätzlicher Nachrang der Betreuung gegenüber einer Vollmacht bleibt bestehen.
Auf die Einführung verschärfter Form- oder Wirksamkeitserfordernisse im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatautonomie ausdrücklich verzichtet.
Nach bisher geltendem Recht konnten Ehegatten weder Entscheidungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr wirksam vertreten, wenn nicht eine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sie dazu ermächtigte.
Seit Einführung des § 1358 BGB im Rahmen der Reform des Betreuungsrechtes können sich Ehegatten nunmehr gegenseitig vertreten, um eine ärztliche Akutversorgung in Fällen plötzlicher Erkrankung oder nach einem Unfall sicherzustellen.
Dies gilt jedoch ausschließlich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (unaufschiebbare Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder Einwilligung in bzw. Untersagung notwendiger ärztlicher Eingriffe).
Es gilt eine Höchstdauer von sechs Monaten.
Gesetzlich normierte Ausschlussgründe z.B. bei Getrenntleben der Ehegatten.
Sofern eine Vertretung durch den Ehegatten in den genannten Fällen nicht gewünscht ist, ist dringend zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu raten. Zusätzlich kann ein Widerspruch gegen die Notvertretung in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
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