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Internationale Zuständigkeit für Sorge- und Umgangsverfahren

Fachbeitrag im Familienrecht

Zuständiges Gericht für Sorge- und Umgangsverfahren

Haben Sie Angst vor einem grenzüberschreitenden Sorge- und Umgangsverfahren? In meinem Beitrag erhalten Sie ausführliche Informationen darüber, welches Recht in diesen Verfahren zur Anwendung kommt.

Ich erläutere außerdem, ob und wie Entscheidungen aus anderen Staaten in verschiedenen Ländern anerkannt und vollstreckt werden können.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Bezug auf Sorgerechts- und Umgangsverfahren

Für Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, inklusive Sorge- und Umgangsangelegenheiten (mit Ausnahme von Rückführungen gemäß dem Haager Kindesentführungsübereinkommen), bin ich in Deutschland hauptsächlich durch europarechtliche Vorschriften zuständig.

Seit dem 01.08.2022 ist die Brüssel IIb-Verordnung in Kraft, während für zuvor begonnene Verfahren die Brüssel IIa-Verordnung Anwendung findet.

Gemäß beiden Verordnungen sind deutsche Gerichte insbesondere zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-Verordnung, Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung).

Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem das Kind in einem sozialen und familiären Umfeld integriert ist. Maßgeblich sind nicht die Staatsangehörigkeit oder die Meldeanschrift, sondern die tatsächliche Verwurzelung des Kindes.

Unklar, welches Gericht zuständig ist? Wenden Sie sich an mich als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht. Ich unterstütze Sie bei allen familienrechtlichen Angelegenheiten und Fragen.

Örtliche Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Familiengerichts richtet sich, sofern kein Scheidungsverfahren anhängig ist, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren mit Auslandsbezug ebenfalls bei einem zuständigen Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts geführt werden (§ 13 Abs. 2 IntFamRVG).

Kostenlose Hilfestellungen bei der Antragsstellung

Vorausgesetzt, beide beteiligten Staaten sind Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens, haben Sie die Möglichkeit, die kostenfreie Hilfe der Zentralen Behörden zu nutzen (Art. 21 HKÜ).

Diese staatlichen Stellen unterstützen bei der Durchsetzung des Umgangsrechts, unabhängig davon, ob die Umgangsstreitigkeit im Zusammenhang mit einer Kindesentführung steht.

  • In Deutschland fungiert das Bundesamt für Justiz in Bonn als Zentrale Behörde (weitere Informationen sowie ein optionales Formular finden Sie auf der Webseite).

  • Spezialisierte Gerichte in Deutschland sind für Anträge betreffend Umgang über die deutsche Zentrale Behörde zuständig.

Diese Unterstützungsangebote sind allerdings nicht auf Sorgerechtsverfahren mit Auslandsbezug anwendbar.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung? Wenden Sie sich an mich als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht. Ich nehme Ihre Sorgen ernst und helfe Ihnen bei der Antragsstellung.

Unter welchem Recht werden die Bestimmungen zum Sorgerecht festgelegt?

Das Sorgerecht richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Art. 16 Abs. 1 Haager Kinderschutzübereinkommen. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist hierbei unerheblich.

  • Rechtmäßiger Umzug: Wechselt das Kind durch einen rechtmäßigen Umzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, gilt das Recht des neuen Aufenthaltsstaates.

  • Art. 16 Abs. 3 HKÜ: Ein bestehendes Sorgerecht aus dem bisherigen Staat bleibt bestehen, selbst wenn es im neuen Staat nicht existieren würde.

    • Beispiel: Ein in Frankreich geborenes Kind zieht nach Deutschland um. Nach deutschem Recht wäre die Mutter allein sorgeberechtigt, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt. Dennoch bleibt das väterliche Sorgerecht nach Art. 16 Abs. 3 HKÜ bestehen.

  • Art. 16 Abs. 4 HKÜ: Ein im neuen Staat bestehendes Sorgerecht, das im bisherigen Staat nicht gegeben war, wird zusätzlich anerkannt.

    • Beispiel: Ein in Deutschland lebendes Kind zieht nach Frankreich um. Nach deutschem Recht war die Mutter allein sorgeberechtigt. Mit dem Umzug nach Frankreich entsteht ein väterliches Mitsorgerecht.

  • Gerichtliche Entscheidungen

    • Eine Sorgerechtslage, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, bleibt auch nach einem Auslandsumzug im neuen Aufenthaltsstaat des Kindes gültig.

  • Wichtige Hinweise für Eltern

    • Eltern müssen wissen, wer nach einem Auslandsumzug sorgeberechtigt ist.

    • Ein Elternteil, der ohne Zustimmung der mitsorgeberechtigten Person einen Auslandsumzug durchführt, begeht eine Kindesentführung mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen (siehe Rubrik Kindesentführung).

    • Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Sie möchten klären, welches Sorgerecht in Ihrem Fall gilt? Besuchen Sie meine Kanzlei für internationales Familienrecht! Ich stehe Ihnen gerne zur Seite!

Wird eine ausländische Entscheidung zum Sorgerecht und Umgang in Deutschland anerkannt?

Wenn deutsche Gerichte zuständig sind, wenden sie gemäß Art. 15 Haager Kinderschutzübereinkommen deutsches Recht an.

Die Anerkennung von Entscheidungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgang, die im Ausland getroffen wurden, hängt in Deutschland vom Herkunftsland der Entscheidung ab.

  • Entscheidungen aus EU-Staaten (außer Dänemark)

    • Für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten gelten die Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022) und die Brüssel IIa-Verordnung (für zuvor eingeleitete Verfahren).

    • Diese Entscheidungen werden in Deutschland automatisch anerkannt, ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren (Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bzw. Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).

    • Eine Partei kann jedoch eine verbindliche gerichtliche Entscheidung beantragen, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegen bzw. dass die Anerkennung zu versagen ist (Art. 30 Abs. 3 Brüssel IIb-VO, Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO).

  • Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (außer EU-Staaten)

    • Für Entscheidungen aus Ländern wie Australien, der Schweiz, Russland und der Ukraine gelten die Art. 23 ff. Haager Kinderschutzübereinkommen.

    • Auch diese Entscheidungen werden automatisch anerkannt. Eine verbindliche Anerkennung bzw. Nichtanerkennung kann beim spezialisierten Gericht beantragt werden.

  • Entscheidungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)

    • Für Entscheidungen aus Staaten wie Serbien gilt Art. 7 ESÜ.

    • Diese Entscheidungen werden im anderen Staat anerkannt. Eine interessierte Partei kann die verbindliche Anerkennung beim spezialisierten Gericht beantragen.

  • Entscheidungen aus anderen Staaten

    • Für Entscheidungen aus anderen Ländern ist ein Anerkennungsverfahren nicht zwingend.

    • Auf Antrag kann die Anerkennung verbindlich festgestellt werden (§ 108 Abs. 2 FamFG).

    • Zuständig ist das allgemein zuständige Amtsgericht-Familiengericht.

Möchten Sie eine internationale Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung in Deutschland anerkennen lassen? Als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht unterstütze ich Sie gerne dabei. Dabei steht für mich stets das Kindeswohl im Vordergrund.

Ist es möglich, eine ausländische Entscheidung bezüglich des Sorge- oder Umgangsrechts in Deutschland durchzusetzen?

Die Vollstreckbarkeit einer ausländischen Sorge- oder Umgangsentscheidung in Deutschland hängt vom Ursprungsland der Entscheidung und deren Inhalt ab.

Für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten (außer Dänemark) gelten die Brüssel IIa-Verordnung (für Verfahren vor dem 01.08.2022) und die Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022). Die Regelungen unterscheiden sich erheblich:

  • Brüssel IIa-Verordnung: 

    • Ausländische Entscheidungen müssen im Mitgliedstaat, in dem sie vollstreckt werden sollen, für vollstreckbar erklärt werden (Art. 28 Abs. 1). 

    • In Deutschland sind dafür die spezialisierten Amtsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln. Ausnahmen bestehen für Umgangsentscheidungen gemäß Art. 40.

  • Brüssel IIb-Verordnung: 

    • Entscheidungen sind ohne Vollstreckbarerklärung in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar (Art. 34 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1).

  • Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (außer EU-Staaten und Dänemark)

    • Diese Entscheidungen benötigen immer eine Vollstreckbarerklärung (Art. 26 Abs. 1). 

    • Zuständig sind in Deutschland die spezialisierten Gerichte.

  • Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)

    • Auch hier bedarf es einer Vollstreckbarerklärung durch die spezialisierten Gerichte (Art. 7 ESÜ).

  • Entscheidungen aus anderen Staaten

    • Ausländische Entscheidungen sind vollstreckbar, soweit sie anerkannt sind (§ 110 FamFG). 

    • Hierfür gibt es kein spezifisches Vollstreckbarerklärungsverfahren. 

    • Die Vollstreckung ist beim zuständigen Amtsgericht-Familiengericht zu beantragen.

Haben Sie Fragen zur Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht in Deutschland? Als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht beantworte ich Ihnen diese Fragen gerne!

Anerkennung und Durchsetzung deutscher Sorgerechtsbeschlüsse im Ausland

Die Frage, ob und wie eine in Deutschland ergangene Entscheidung zur elterlichen Verantwortung im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann, hängt vom jeweiligen Staat ab, in dem die Entscheidung durchgesetzt werden soll, und vom Inhalt der Entscheidung.

  • EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark)

    • Für andere EU-Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022) bzw. der Brüssel IIa-Verordnung (für Verfahren vor dem 01.08.2022).

  • Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

    • Auch hier sind die zuvor genannten Regeln für Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden.

  • Staaten ohne europäisches oder internationales Regelwerk

    • Wenn zwischen Deutschland und dem anderen Staat kein europäisches oder internationales Regelwerk besteht, entscheidet das nationale Recht des anderen Staates über die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung.

  • Alternativen zu gerichtlichen Verfahren

Einvernehmliche Lösungen sind oft im besten Interesse des Kindes. Eltern sollten daher vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Möglichkeit einer Einigung prüfen.

  • Kostenfreie Beratungen bieten das örtliche Jugendamt sowie freie und kirchliche Beratungsstellen an.

  • Speziell für internationale Konflikte bieten folgende Organisationen Unterstützung:

    • Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZAnK)

    • Verband binationaler Familien und Partnerschaften

    • Internationales Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung

  • Diese Organisationen bieten Beratungen und Mediationen bei internationalen Familienkonflikten und Kindesentführungen an.

  • Selbst während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder vor einer Vollstreckung kann eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.

  • Die Inanspruchnahme professioneller Hilfen sollte weiterhin in Betracht gezogen werden.

  • Kommt es zu einer Elternvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Einigung durch ein Familiengericht abgesichert werden muss, um in allen betroffenen Staaten Gültigkeit zu haben.

Stecken Sie in einem grenzüberschreitenden Sorgerechtsstreit? Zum Wohle Ihres Kindes sollten Sie rasch handeln und einen Rechtsanwalt für internationales Familienrecht kontaktieren! Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung!

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