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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte biologischer Väter

Der biologische Vater eines Dreijährigen hat durch seinen anhaltenden Einsatz einen wichtigen Erfolg erzielt: In Kürze wird er auch offiziell als Vater seines Kindes anerkannt werden. Vorher stieß er auf Hindernisse, darunter die restriktiven gesetzlichen Vorgaben, die mittlerweile als verfassungswidrig angesehen werden.

Stärkung der Rechte leiblicher Väter durch jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem bedeutenden Fall im Familienrecht die Rechte eines biologischen Vaters eines dreijährigen Kindes gestärkt. Der Vater hatte Verfassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass sein Elternrecht gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) verletzt worden sei. Das BVerfG gab der Beschwerde statt (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Das Gericht urteilte, dass die relevante Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, nämlich § 1600 BGB, die Elternrechte biologischer Väter nicht angemessen berücksichtigt und sie beeinträchtigt, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.

Nach dem Urteil am Dienstag bleibt dem Gesetzgeber nichts anderes übrig, als im Rahmen einer Reform die Rechtsstellung biologischer Väter zu stärken.

Erfolglose Vaterschaftsanfechtung

Der Beschwerdeführer, dessen Beziehung zur Mutter seines Kindes kurz nach der Geburt zerbrach, kämpfte nicht nur um regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, sondern auch um die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft. Diese gewährt ihm wichtige Mitbestimmungsrechte bezüglich des Kindes. Ohne rechtliche Anerkennung gibt es beispielsweise kein gemeinsames Sorgerecht.

Die Zurückweisung der rechtlichen Vaterschaft resultierte zunächst daraus, dass die Mutter wiederholt vereinbarte Termine vor dem Standesamt platzen ließ und dem Wunsch des biologischen Vaters nach Anerkennung nicht zustimmte.

Später wandte sie sich einem anderen Mann zu, der dann als rechtlicher Vater fungierte. Der leibliche Vater sah sich gezwungen, die Vaterschaft des anderen Mannes vor Gericht anzufechten.

Thema im Fokus: Soziale und familiäre Bindung zwischen Kind und neuem Partner

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21) erlitt er einen Rückschlag.

Das OLG interpretierte die Paragraphen 2 und 3 des § 1600 BGB, die dem biologischen Vater das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft unter gewissen Einschränkungen einräumen, anders als die Vorinstanz und zum Nachteil des biologischen Vaters.

Gemäß § 1600 Absatz 3 haben biologische Väter das Recht zur Anfechtung, wenn zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht genauer bestimmt, keine sozial-familiäre Bindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Ist eine solche Bindung vorhanden, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht stören.

Es herrschte jahrelange Uneinigkeit in der Rechtsprechung darüber, wann dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ laut der BGB-Vorschrift anzusetzen ist, und darüber, welche Qualität die Beziehung zum neuen Partner der Mutter haben muss.

In diesem speziellen Fall entschied das OLG Naumburg zum Nachteil des biologischen Vaters und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und dem neuen Partner besteht, ist die Anfechtung für den biologischen Vater nicht möglich.

Das OLG äußerte dabei jedoch auch Bedauern und gestand ein: Im vorliegenden Fall hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.

Bis zum 30. Juni 2025 bleibt das geltende Recht gemäß den Vorschriften des BVerfG in Kraft.

Ab heute ist die aktuelle Rechtslage bald Vergangenheit: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Elterngrundrecht einer grundlegenden Neugestaltung durch den Gesetzgeber bedarf.

Nach Ansicht des BVerfG könnte der Gesetzgeber – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch – die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater vorsehen. „

Die Vorschrift in § 1600 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 BGB über die Anfechtung der Vaterschaft, die vom Gericht als verfassungswidrig erklärt wurde, bleibt bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber, spätestens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.

Die Übernahme von Verantwortung ist von zentraler Bedeutung

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21) erlitt er einen Rückschlag.

Das OLG interpretierte die Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, welche dem biologischen Vater das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft unter bestimmten Bedingungen einräumen, anders als die Vorinstanz und zum Nachteil des biologischen Vaters.

Gemäß § 1600 Absatz 3 haben biologische Väter das Recht zur Anfechtung, wenn zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht näher bestimmt, keine sozial-familiäre Bindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Besteht eine solche Bindung, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht stören.

Es herrschte jahrelange Uneinigkeit in der Rechtsprechung über den Zeitpunkt, der als „maßgeblich“ im Sinne der BGB-Vorschrift anzusehen ist, sowie darüber, welche Qualität die Beziehung zum neuen Partner der Mutter haben muss.

In diesem speziellen Fall entschied das OLG Naumburg zum Nachteil des biologischen Vaters und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Bindung zwischen Kind und dem neuen Partner besteht, ist die Anfechtung für den biologischen Vater nicht möglich.

Das OLG äußerte dabei jedoch auch Bedauern und räumte ein: Im vorliegenden Fall hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.

Revolution im Familienrecht: Drei Eltern und ein Kind

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die rechtliche Elternschaft zukünftig auch für mehr als zwei Eltern gelten kann, markiert einen bedeutenden Wandel im Familienrecht und stellt eine Abkehr des Gerichts von seiner bisherigen Rechtsprechung dar. In einem Urteil von 2003 hatte das Gericht entschieden, dass es im Interesse des Kindeswohls sei, die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile zu beschränken (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat entschied nun, dass die strukturellen Merkmale, die das Elterngrundrecht prägen, nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Elternverantwortung und damit das Elterngrundrecht gemäß Artikel 6 GG von vornherein auf zwei Elternteile begrenzt sein müssen. Das Gericht verkündete ausdrücklich eine Abkehr von seinem bisherigen Familienbild.

Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft, wie in diesem Fall, bei der die Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater beteiligt sind, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht untersagt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen. Allerdings ist eine solche Regelung nach Ansicht des Gerichts nicht verfassungsrechtlich erforderlich.

Aussetzung bereits eingeleiteter Anfechtungsverfahren

Die umstrittene Vorschrift des § 1600 Absatz 2 BGB, die mittelbar vom Beschwerdeführer kritisiert wurde, benachteiligt biologische Väter in ihrem Elterngrundrecht. Denn gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Bindungen zum Kind sowie ihre Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft werden nicht angemessen berücksichtigt.

Sogar in Fällen, in denen keine bestehende Bindung zum rechtlichen Vater mehr besteht, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Biologische Väter wie der Beschwerdeführer müssen bis zur Änderung des Gesetzes geduldig sein. Da die verfassungswidrige Rechtslage noch besteht, empfahl das Gericht ihnen, bei den zuständigen Rechtsanwälten die Aussetzung bereits laufender Anfechtungsverfahren bis zur Einführung einer neuen Regelung zu beantragen.

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