ClickCease
Kanzlei Thaler - Ihre rechtliche Sicherheit in Erbrecht, Zivilrecht und Familienrecht

Meine Dienstleistung - Streitige Scheidung

Fachanwalt für Familienrecht in Traunstein

Sie sind an einer Scheidung interessiert, Ihr Partner hingegen nicht?

Wenn in Ihrer Beziehung bereits seit einiger Zeit Spannungen herrschen und eine Scheidung für Sie die einzige Lösung darstellt, ist diese Entscheidung sicherlich keine leichte. Viele Menschen haben Angst, nicht nur ihren Partner, sondern auch ihre Familie und ihr Zuhause zu verlieren. Die Situation wird noch schwieriger, wenn der Wunsch nach Scheidung vom Partner bestritten wird. Der Scheidungsprozess vor dem Familiengericht kann unangenehm sein und sich in die Länge ziehen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht unterstützt Sie in dieser schwierigen Phase nicht nur auf juristischer Ebene. Wir informieren Sie darüber, worauf Sie achten sollten, damit die Scheidung nicht zu Ihrem eigenen Problem wird.

Strittige Scheidung - darauf müssen Sie achten

Sind sich die Ehepartner nicht einig, sieht das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte Regelungen vor. Damit Ihre nicht-einvernehmliche Trennung so problemlos, wie möglich ist, sollten Sie folgendes beachten:

  • Voraussetzungen

    • Ihre Ehe muss “gescheitert” sein. Die Ehe ist gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht oder wiederhergestellt werden kann. Dies wird nach dem Trennungsjahr vermutet.

      • Das Trennungsjahr dauert bei einvernehmlicher Scheidung ein Jahr. Sind sich die Ehepartner uneinig, müssen sie 3 Jahre getrennt “zu Bett und Tisch” gelebt haben

      • Wichtig ist, dass Sie dokumentieren, wann die Trennung beginnt. Hierzu sollten Sie gemeinsame Verträge wie Versicherungen oder Mietverträge kündigungen und sich gegebenenfalls auf eine geteilte Betreuung der gemeinsame Kinder oder Unterhaltszahlungen einigen.

    • Härtefälle

      • Bei Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, sodass eine umgehende Scheidung möglich ist.

      • Ein Härtefall liegt etwa vor, bei

        • Missbrauch von Alkohol und Drogen, wenn der Partner die Therapie ablehnt oder viele Rückfälle erleidet.

        • Häufige Gewalt: schwere Verletzungen, häufigen Tätlichkeiten, Misshandlungen vor den Kindern, Misshandlung der Kinder.

        • Erniedrigende Demütigungen und massive Beschimpfungen, insbesondere wenn es vor den Kindern dazu kommt.

        • Straftaten gegen den Partner, Bedrohungen oder sogar Morddrohungen.

  • Ablauf

    • Ab circa 2-3 Monate vor dem Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Hierbei herrscht Anwaltszwang. Sie müssen Sie also anwaltlich vertreten lassen.

    • Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem Ehegatten zu. Zusätzlich erhalten die Parteien Formulare, die ausgefüllt zurückgesendet werden müssen, damit der Versorgungsausgleich vorbereitet werden kann. Der Scheidungstermin wird sodann anberaumt.

    • Beim Gerichtstermin müssen die Noch-Ehepartner persönlich erscheinen. Die Scheidungswilligen müssen den Scheidungswunsch bestätigen (ohne ihn begründen zu müssen). Weiterhin können Scheidungsfolgesache, wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat etc. verhandelt werden.

    • Der Scheidungstermin endet mit einem Scheidungsbeschluss. Gegen diesen kann dere Ex-Partner Rechtsmittel einlegen.

  • Kosten der Scheidung

    • Die Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten

  • Bei einer streitigen Scheidung fallen die Kosten höher aus, da jeder Ehepartner einen eigenen Scheidungsanwalt benötigt und diesen auch selbst zahlen muss.

  • Scheidungsfolgesachen (wie etwa Kindesunterhalt, Fragen zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung) kommen als eigene Kostenposition hinzu, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können

  • Scheidungsfolgesachen

    • Rentenausgleich

      • Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind regelmäßig unterschiedlich hoch. Die Unterschiede werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.

      • Ausnahmsweise werden die Rentenansprüche nicht geteilt, wenn:

        • die Ehe bis zu 3 Jahre gedauert hat, außer der Ex-Partner besteht darauf ausdrücklich.

        • Das Teilen der Rentenansprüche grob unbillig ist. Etwa wenn der Ehepartner Sie massiv bedroht und verletzt hat.

    • Unterhaltsansprüche

    • Ehegattenunterhalt: Bis zur Scheidung gibt es einen Trennungsunterhalt, danach gibt es einen nachehelichen Ehegattenunterhalt.  Dafür kommt beispielsweise der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung des Kindes in Frage.

    • Kindesunterhalt steht bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu.

    • Im Regelfall zahlt der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Beitrag. Sind beide Eltern häufig an der Betreuung beteiligt, gilt ein Wechselmodell.

Als Fachanwalt bin ich für Sie da

Ich habe als Rechtsanwalt langjährige Praxiserfahrung und weiß, dass Scheidungen schwierig sind. Besonders emotional und belastend sind dabei strittige Scheidungen für alle beteiligten Parteien. Bei mir bekommen Sie nicht nur kompetente juristische Vertretung vor dem Familiengericht, sondern ich kümmere mich auch um mögliche Sorgerechts- und Unterhaltsansprüche, die Sie gegen Ihren Ex-Partner geltend machen können. Ich setze mich dafür ein, das Beste für Sie und Ihre Familie zu erreichen. Im Hinblick auf die Kosten werde ich Sie immer über die finanzielle Seite der Scheidung aufklären und die Transparenz unserer Arbeit sicherstellen. Ich unterstütze Sie auch menschlich und beantworte alle Fragen rund um Ihre Scheidung und deren Folgen. Denn ich möchte nur das Beste für Sie und Ihre Familie. Kontaktieren Sie mich hier, um eine optimale Vorgehensweise vor dem Familiengericht und außerhalb des Gerichtssaals zu gewährleisten. Mit mir verläuft Ihre Scheidung reibungslos!

Häufige Fragen (FAQ)

Ja, gemäß dem Scheidungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besteht die Möglichkeit einer Scheidung. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht. Das bedeutet, dass die Ehepartner getrennt voneinander essen und schlafen müssen. Falls der andere Partner dem nicht zustimmt, kann eine Ehe nach Ablauf von 3 Jahren geschieden werden. Unter bestimmten Umständen kann diese Frist im Härtefall verkürzt werden.

Nein, Ihr Ehepartner kann Sie nicht daran hindern, sich von ihm zu trennen. Er kann das Scheitern der Ehe bestreiten, was dazu führen kann, dass sich die Dauer des Trennungsjahres von 1 auf 3 Jahre verlängert.

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von der Einigung der Parteien ab. Wenn die Scheidung nur bestritten wird, dauert es 3 Jahre anstatt 1 Jahr. Falls die Parteien zusätzlich über Folgesachen wie den Versorgungsausgleich und das Sorgerecht streiten, kann das Verfahren mehrere Jahre dauern.

Innerhalb des Trennungsjahres ist es nur in Ausnahmefällen möglich, sich zu trennen. Wenn ein Härtefall vorliegt, kann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Andernfalls muss das Paar mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Nach Ablauf von drei Jahren kann die Ehe auch ohne Zustimmung des Partners automatisch geschieden werden.

Die Entscheidung darüber hängt von den individuellen Umständen ab. Häufige Situationen, in denen Gerichte einen Härtefall annehmen, sind Drogen- und Alkoholmissbrauch, Gewalt in der Ehe sowie massive Beleidigungen und Erniedrigungen in Bezug auf Kinder. Untreue wird nur in seltenen Fällen als anerkannter Grund für einen Härtefall angesehen.

Bei den Ehegatten variiert in der Regel die Höhe der Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Unterschiede aus. Gemäß des Versorgungsausgleichsgesetzes wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt, nämlich jeweils 50 Prozent.
Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung werden nur gewährt, wenn einer der 7 gesetzlich festgelegten Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung erfüllt ist. Diese beinhalten den Betreuungsunterhalt, den Unterhalt für Kinder, den Altersunterhalt, den Unterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit, den Aufstockungsunterhalt, den Ausbildungsunterhalt und den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird individuell festgelegt und basiert auf den Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Entscheidend ist dabei immer das Einkommen des erwerbstätigen Partners. Die berechneten Ausgleichszahlungen richten sich dementsprechend nach dem Verdienstniveau.

Es existiert keine rechtliche Vorschrift dazu. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf eine lebenslange Unterhaltszahlung. Nach der Scheidung können die Zahlungen zeitlich begrenzt, in der Höhe begrenzt oder vollständig eingestellt werden. Solche Regelungen können auch im Voraus in einem Ehevertrag festgelegt werden.
Im Vergleich zur einvernehmlichen Scheidung ist die streitige Scheidung mit höheren Kosten verbunden. Denn in diesem Fall müssen beide Ehepartner jeweils einen eigenen Rechtsanwalt für die Scheidung beauftragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es hingegen aus, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt.

Rechtsgebiet

Familienrecht-Mobile

Rechtsanwälte

ra_thaler

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Thaler. Immer für Sie da

Adresse

Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein

Öffnungszeiten

Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00

Kontakt