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Sind sich die Ehepartner nicht einig, sieht das Scheidungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmte Regelungen vor. Damit Ihre nicht-einvernehmliche Trennung so problemlos, wie möglich ist, sollten Sie folgendes beachten:
Voraussetzungen
Ihre Ehe muss “gescheitert” sein. Die Ehe ist gescheitert, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht oder wiederhergestellt werden kann. Dies wird nach dem Trennungsjahr vermutet.
Das Trennungsjahr dauert bei einvernehmlicher Scheidung ein Jahr. Sind sich die Ehepartner uneinig, müssen sie 3 Jahre getrennt “zu Bett und Tisch” gelebt haben
Wichtig ist, dass Sie dokumentieren, wann die Trennung beginnt. Hierzu sollten Sie gemeinsame Verträge wie Versicherungen oder Mietverträge kündigungen und sich gegebenenfalls auf eine geteilte Betreuung der gemeinsame Kinder oder Unterhaltszahlungen einigen.
Härtefälle
Bei Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden, sodass eine umgehende Scheidung möglich ist.
Ein Härtefall liegt etwa vor, bei
Missbrauch von Alkohol und Drogen, wenn der Partner die Therapie ablehnt oder viele Rückfälle erleidet.
Häufige Gewalt: schwere Verletzungen, häufigen Tätlichkeiten, Misshandlungen vor den Kindern, Misshandlung der Kinder.
Erniedrigende Demütigungen und massive Beschimpfungen, insbesondere wenn es vor den Kindern dazu kommt.
Straftaten gegen den Partner, Bedrohungen oder sogar Morddrohungen.
Ablauf
Ab circa 2-3 Monate vor dem Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Hierbei herrscht Anwaltszwang. Sie müssen Sie also anwaltlich vertreten lassen.
Das Gericht stellt den Scheidungsantrag dem Ehegatten zu. Zusätzlich erhalten die Parteien Formulare, die ausgefüllt zurückgesendet werden müssen, damit der Versorgungsausgleich vorbereitet werden kann. Der Scheidungstermin wird sodann anberaumt.
Beim Gerichtstermin müssen die Noch-Ehepartner persönlich erscheinen. Die Scheidungswilligen müssen den Scheidungswunsch bestätigen (ohne ihn begründen zu müssen). Weiterhin können Scheidungsfolgesache, wie Unterhalt, elterliche Sorge, Hausrat etc. verhandelt werden.
Der Scheidungstermin endet mit einem Scheidungsbeschluss. Gegen diesen kann dere Ex-Partner Rechtsmittel einlegen.
Kosten der Scheidung
Die Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten
Bei einer streitigen Scheidung fallen die Kosten höher aus, da jeder Ehepartner einen eigenen Scheidungsanwalt benötigt und diesen auch selbst zahlen muss.
Scheidungsfolgesachen (wie etwa Kindesunterhalt, Fragen zum Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung) kommen als eigene Kostenposition hinzu, wenn sich die Ehepartner nicht einigen können
Scheidungsfolgesachen
Rentenausgleich
Die Rentenanwartschaften der Ehegatten sind regelmäßig unterschiedlich hoch. Die Unterschiede werden durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe entstanden ist, halbiert und beiden Partnern jeweils zu 50 Prozent gutgeschrieben.
Ausnahmsweise werden die Rentenansprüche nicht geteilt, wenn:
die Ehe bis zu 3 Jahre gedauert hat, außer der Ex-Partner besteht darauf ausdrücklich.
Das Teilen der Rentenansprüche grob unbillig ist. Etwa wenn der Ehepartner Sie massiv bedroht und verletzt hat.
Unterhaltsansprüche
Ehegattenunterhalt: Bis zur Scheidung gibt es einen Trennungsunterhalt, danach gibt es einen nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dafür kommt beispielsweise der Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung des Kindes in Frage.
Kindesunterhalt steht bedürftigen minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten Volljährigen zu.
Im Regelfall zahlt der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Beitrag. Sind beide Eltern häufig an der Betreuung beteiligt, gilt ein Wechselmodell.
Nein, Ihr Ehepartner kann Sie nicht daran hindern, sich von ihm zu trennen. Er kann das Scheitern der Ehe bestreiten, was dazu führen kann, dass sich die Dauer des Trennungsjahres von 1 auf 3 Jahre verlängert.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von der Einigung der Parteien ab. Wenn die Scheidung nur bestritten wird, dauert es 3 Jahre anstatt 1 Jahr. Falls die Parteien zusätzlich über Folgesachen wie den Versorgungsausgleich und das Sorgerecht streiten, kann das Verfahren mehrere Jahre dauern.
Die Entscheidung darüber hängt von den individuellen Umständen ab. Häufige Situationen, in denen Gerichte einen Härtefall annehmen, sind Drogen- und Alkoholmissbrauch, Gewalt in der Ehe sowie massive Beleidigungen und Erniedrigungen in Bezug auf Kinder. Untreue wird nur in seltenen Fällen als anerkannter Grund für einen Härtefall angesehen.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird individuell festgelegt und basiert auf den Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Entscheidend ist dabei immer das Einkommen des erwerbstätigen Partners. Die berechneten Ausgleichszahlungen richten sich dementsprechend nach dem Verdienstniveau.
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