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Ihre Kanzlei Thaler. Immer für Sie da
Adresse
Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein
Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Wenn Sie Ihren Pflichtteil erfolgreich durchsetzen möchten, müssen Sie die folgenden Punkte beachten:
Geltendmachung:
Anders als bei einer Erbschaft haben Sie keinen automatischen Anspruch auf Ihren Pflichtteil.
Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Anwalt aktiv werden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie folgende Ansprüche und Möglichkeiten:
Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbanspruchs.
Als pflichtteilsberechtigte Person gelten Ihre eigenen Kinder, uneheliche oder adoptierte Kinder, Ehepartner und Eltern.
Eine vollständige oder teilweise Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag ist nicht möglich.
Sie können Ihren Pflichtteil nicht verlieren, es sei denn, Sie haben sich schwerwiegender Vergehen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht (z.B. versuchter Mord) oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt.
Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt nicht (3 Jahre ab Kenntnis des Erbfalls, 30 Jahre bei Unkenntnis).
Sie können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Sie können einen höheren Pflichtteil beanspruchen, wenn das Erbe in den letzten 10 Jahren durch Schenkungen an nahe Verwandte gemindert wurde, die ein Wohnrecht erhalten haben.
Auskunftsanspruch:
Sie haben das Recht, vom Erben Auskunft über den Umfang des Erbes zu verlangen.
Anfechtung:
Wenn das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar ist, kann Ihre Enterbung unwirksam sein und Sie erhalten die volle gesetzliche Erbschaft.
Zuständiges Gericht:
Das Landgericht (falls der Streitwert unter 5.000 EUR liegt, das Amtsgericht) ist in der Regel das zuständige Gericht für die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs.
Das zuständige Gericht ist entweder der Gerichtsbezirk, in dem der Erbe lebt, oder der Gerichtsbezirk, in dem der Erblasser gelebt hat.
Anwaltszwang:
Ab der Instanz vor dem Landgericht müssen Sie von einem Anwalt vertreten werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Testierfreiheit als wichtiges Prinzip verankert. Sie ermöglicht es dem Erblasser, die Erbfolge nach seinen individuellen Vorstellungen zu gestalten. Das bedeutet, er hat die freie Entscheidung darüber, wer seine Erben werden sollen und wer von der Erbschaft ausgeschlossen wird. Dies wird auch als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Um dies umzusetzen, kann der Erblasser entweder ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.
Die Möglichkeit, ein Testament oder einen Erbvertrag anzufechten, besteht, wenn eine Enterbung vorliegt. Anfechtungsberechtigt ist jede Person, die von der Ungültigkeit des Testaments oder Erbvertrags profitieren würde. Hierzu gehören unter anderem Enterbte und pflichtteilsberechtigte Erben, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Anders als bei einer Erbschaft ist der Pflichtteil nicht automatisch gewährt. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Pflichtteil beim Erben geltend machen. Falls der Erbe sich weigert, müssen Sie dies vor Gericht durchsetzen. Sie haben eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wenn Ihnen der Erbfall unbekannt war, haben Sie eine Frist von 30 Jahren.
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
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