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Was passiert nach einem Unfall? Wer trifft die Entscheidungen, wenn Sie es selbst nicht mehr können? Krankheit oder Demenz schränken Ihre Entscheidungsfähigkeit ein – was dann? Wenn Sie darauf keine Antworten haben, haben Sie noch nicht für den Ernstfall vorgesorgt. Deswegen sind Vorkehrungen entscheidend.
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie heute, wenn in der Zukunft etwas passieren könnte. So stellen Sie ein selbstbewusstes und selbstbestimmtes Leben sicher – auch wenn Ihnen etwas passiert. Wichtig ist, dass die Vorgabedokumente rechtswirksam sind und Sie auch alles bedacht haben. Hier sind die verschiedenen Formvorschriften und Ihre individuelle Lebenssituation zu berücksichtigen. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie und bereitet mit Ihnen die Dokumente vor. Wir informieren Sie, was Sie alles beachten müssen, damit Sie sicher vorgesorgt haben.
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung bestimmen Sie für einen medizinischen Notfall, welche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Der Verfasser muss volljährig und zur Zeit des Verfassens einwilligungsfähig beziehungsweise geschäftsfähig sein.
Die inhaltliche Ausgestaltung ist frei: Sie können bestimmte Behandlungen ablehnen oder ausdrücklich Wunsch unter bestimmten Bedingungen weiter behandeln.
Zusätzlich kann die Rolle eines Dritten (zum Beispiel eines Verwandten oder Angehörigen) bei der Entscheidung beschrieben werden.
Strafbare Handlungen, beispielsweise Bitte um aktive Tötung, sind nicht wirksam.
Ausführungen sollten Sie möglichst detailliert und konkret formulieren. Begründungen oder Rechtfertigungen sind nicht verpflichtend.
Es gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Das heißt, es reicht die eigenhändige Unterschrift mit dem Namen oder des notariell beglaubigten Handzeichens.
Fehlt eine Patientenverfügung, entscheiden Vertreter und Arzt im mutmaßlichen Patientenwillen. Bei Uneinigkeit muss das Betreuungsgericht die Entscheidung des Vertreters genehmigen.
Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein sogenanntes Notvertretungsrecht.
Mit einer Vorsorgevollmacht überlassen Sie einer Vertrauensperson in bestimmten Bereichen die Entscheidungen.
Es ist eine Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten.
Sie können auch mehrere bevollmächtigen und etwa einen Hauptbevollmächtigten festlegen
Der Verfasser muss volljährig und zur Zeit des Verfassens einwilligungsfähig beziehungsweise geschäftsfähig sein.
Die inhaltliche Ausgestaltung ist frei. Die Vollmacht kann auf bestimmte Bereiche begrenzt werden, wie zum Beispiel Gesundheit, Finanzen oder Pflege.
Es gibt kein Formerfordernis. Zu Beweiszwecken ist aber die Schriftform mit Unterschrift und Angabe von Ort und Datum angeraten.
Der Verfasser muss volljährig und zur Zeit des Verfassens Einwilligungsfähig sein.
Bestehen Zweifel, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbevollmächtigten bestellen.
Fehlt eine Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Bevollmächtigten.
Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein sogenanntes Notvertretungsrecht.
Mit der Betreuungsverfügung äußern Sie den Wunsch, von wem und wie Sie betreut werden möchten.
Damit können eventuelle Regelungslücken der Vorsorgevollmacht ausgeglichen werden.
Der Verfasser muss volljährig sein. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht vorausgesetzt.
Die inhaltliche Ausgestaltung ist frei. Sie können bestimmte Wünsche äußern, wie zum Beispiel
Möglichst lang ambulant gepflegt zu werden;
Dass Sie nicht von einem bestimmten Angehörigen, wie den Enkeln betreut werden möchten
Oder Vorgaben zu finanziellen Belangen, wie Immobilien.
Das Betreuungsgericht muss bei der Bestellung eines Betreuers Ihren Wunsch berücksichtigen.
Betreuer unterliegen der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und müssen bestimmte Pflichten erfüllen
Es gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Das heißt, es reicht die eigenhändige Unterschrift mit dem Namen oder des notariell beglaubigten Handzeichens.
Mit einer Betreuungsverfügung drücken Sie gegenüber dem Betreuungsgericht den Wunsch aus von einer bestimmten Person betreut zu werden
Mit einer Pflegeverfügung können Sie persönliche Vorlieben und Wünsche äußern, wie Sie gepflegt werden sollen.
Anders als die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung oder die Betreuungsverfügung hat sie keine verbindliche Wirkung. Für die Angehörigen und Pflegenden dient sie als Leitlinie, die Pflege nach ihren Vorstellungen zu gestalten.
Es empfiehlt sich, diese schriftlich zu verfassen.
Mit einer Sorgerechtsverfügung (für den Todesfall) oder einer Sorgerechtsvollmacht (für den Fall dass die Erziehungsberechtigten nicht mehr für das Kind sorgen können) bestimmen Sie, wem das Sorgerecht über Ihre Kinder übertragen werden soll.
Das Familiengericht muss Ihren Wunsch berücksichtigen. Es entscheidet letztlich im Sinne des Kindeswohl.
Kinder ab 14 Jahren haben ein Mitspracherecht.
Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.
Die Sorgerechtsvollmacht unterliegt keinen formalen Anforderungen.
Haben Sie keine Sorgerechtsverfügung oder Sorgerechtsvollmacht erteilt, kann Ihr Wunsch bei der Auswahl des Vormunds nicht berücksichtigt werden.
Mit dem Testament können Sie als Erblasser bestimmen, wer nach Ihrem Tod Erbe wird, was er erbt und wie er damit umzugehen hat.
Kann ein Erbe aus finanziellen Gründen den Pflichtteil nicht auszahlen, erfolgt eine Stundung.
Die inhaltliche Ausgestaltung ist frei. Sie können zum Beispiel Folgendes festlegen:
Einen Erben bestimmen;
Einen erbberechtigten Angehörigen enterben;
Das Erbe unter Auflagen und Bedingungen setzen.
Neben einem Testament kommen auch andere letztwillige Verfügungen wie das Vermächtnis in Betracht.
Das Testament muss persönlich und handschriftlich verfasst sein, sowie mit dem Namen unterschrieben sein.
Sie können es keinem Dritten diktieren oder für sich schreiben lassen. Es ist auch möglich, ein Testament durch einen Notar aufsetzen zu lassen.
Im Notfall gelten Sonderformen.
Sie können ein gemeinsames Testament, das sogenannte Berliner Testament, mit Ihrem Ehepartner aufsetzen.
Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt und darf nicht testierunfähig sein.
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