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Rechtsanwalt für Erbverträge und Testamentserstellung in Traunstein

Rechtsanwalt für Erbrecht in Traunstein

Erstellung eines Testaments – Verhindern von Ungewissheit beim Vererben

Wenn Sie daran interessiert sind, ein Testament zu erstellen, Ihre Nachlassregelung zu überprüfen und dabei auch Steuern zu sparen, sind Sie bei uns genau richtig.

In Deutschland gibt es täglich Erbfälle, die oft zu Konflikten innerhalb von Familien führen. Durch ein Testament können Sie Streitigkeiten und Ärger vermeiden. Wenn kein Testament (auch als letztwillige Verfügung bekannt) vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit einem Testament hingegen haben Sie die Möglichkeit, selbst festzulegen, wer welchen Anteil erben soll und bestimmte Verwandte vom Erbe auszuschließen.

Es ist äußerst wichtig, dass Ihr letzter Wille berücksichtigt wird und rechtsgültig ist. Es gibt zahlreiche Bestimmungen, die beachtet werden müssen, um sicherzustellen, dass Ihr Testament gültig ist. Andernfalls ist Streit um den Nachlass vorprogrammiert. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments und prüfen, wie Sie steueroptimiert vererben können, um sicherzustellen, dass Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

So erstellen Sie ein effektives Testament

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtlich gültig ist, müssen Sie folgende wichtige Dinge beachten:

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser seinen Erben bestimmt. Gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe in alle Rechtspositionen des Erblassers ein und erbt somit das gesamte Vermögen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einzelne Teile des Erbes individuell zu vererben.

Das Testament ermöglicht verschiedene Festlegungen, wie zum Beispiel den Entzug oder die Beschränkung des Pflichtteils, die Erbeinsetzung, die Enterbung, Vermächtnisse, Auflagen und Teilungsanordnungen bei einer Erbengemeinschaft.

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss der Testator mindestens 16 Jahre alt sein und geistig in der Lage sein, seinen letzten Willen zu äußern, um testierfähig zu sein.

Es gibt bestimmte Formvorschriften, die eingehalten werden müssen. Das Testament kann vor einem Notar erstellt werden, wobei die Form der Erklärung frei ist und der Notar ein entsprechendes Dokument erstellt. Alternativ kann das Testament eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Wichtig ist es, das Datum und den Ort der Erstellung anzugeben, um spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgen zu können. Etwaige Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden. Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament erstellen, wobei ein Ehegatte es handschriftlich verfasst und beide es unterschreiben. Stirbt ein Ehegatte vor dem anderen, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden.

Es ist auch möglich, ein öffentliches notarielles Testament oder ein privat handschriftliches Testament zu erstellen. Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament, wie das Berliner Testament, verfassen, bei dem sich beide gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten werden.

Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Es darf jedoch keine Sittenwidrigkeit oder einen Gesetzesverstoß enthalten. Zum Beispiel darf gemäß dem Heimgesetz weder Einrichtungen noch Mitarbeitern von Heimeinrichtungen begünstigt werden.

Um zukünftige Erben rechtlich zu binden und Gegenleistungen festzulegen, wie zum Beispiel Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege, ist ein notariell beurkundeter Erbvertrag erforderlich.

Das Nachlassgericht, das normalerweise am Wohnsitz des Erblassers ansässig ist, ist zuständig für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses. Dazu gehören die Ausstellung des Erbscheins, die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Erklärung der Erbausschlagung, die Bestellung eines Nachlasspflegers sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers.

Welche Aspekte müssen im Hinblick auf die finanziellen Ausgaben und steuerlichen Angelegenheiten berücksichtigt werden?

Kosten:

  • Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenfrei.
  • Ein öffentliches Testament erfordert Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Steuern:

  • Erbschaftssteuer ist bei einer Erbschaft zu entrichten, während Schenkungsteuer bei Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers anfällt.
  • Diese Steuern werden durch das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

Umfang der Steuer:

  • Die Bemessungsgrundlage umfasst das vererbte Vermögen, Schenkungen zu Lebzeiten, Zweckzuwendungen und das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins.
  • Einige Gegenstände sind von der Steuer befreit, wie zum Beispiel Hausrat, Schenkungen zu Lebzeiten, die dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen, Gelegenheitsgeschenke, bebauten Grundstücke, die an Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Enkel übertragen werden (unter der Bedingung, dass das Grundstück weitere 10 Jahre bewohnt wird), und Betriebsvermögen (Befreiungssatz abhängig von der Größe und den Bedingungen).

Freibeträge/Steuerklassen/Steuersätze:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
  • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
  • Enkel: 200.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
  • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
  • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, 2. Steuerklasse, 15-43 %
  • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, 3. Steuerklasse, 30-50 %

Möglichkeiten der Steueroptimierung:

  • Die Schenkungsteuer berücksichtigt nur Schenkungen der letzten 10 Jahre. Danach kann der Freibetrag erneut genutzt werden.
  • Privatvermögen kann in Betriebsvermögen umgewandelt und später als Gehalt ausgezahlt werden.
  • Investition in niedrig besteuerte Anlageklassen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, um Sie bei der Erstellung Ihres Testaments zu beraten. Aufgrund meiner langjährigen praktischen Erfahrung kann ich Sie umfassend über die notwendigen Schritte informieren, um ein rechtsgültiges Testament zu erstellen und Ihren Nachlass steuerlich optimiert an Ihre Erben zu übertragen. In meiner Funktion als Fachanwalt für Erbrecht überprüfe ich auch, ob es sinnvoll ist, weitere Optionen wie einen Erbvertrag, Vermächtnisse oder Auflagen in Betracht zu ziehen.
Bei der Beratung richte ich mich voll und ganz nach Ihren individuellen Wünschen: Ich kann beispielsweise einen Entwurf vorbereiten, den Sie handschriftlich abschreiben können, oder aber ein öffentliches Testament erstellen, das ich dem Nachlassgericht zur Aufbewahrung übergebe. Des Weiteren erkläre ich Ihnen gerne im Voraus die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die möglichen Steuereinsparungen, damit Sie stets über die anfallenden Kosten informiert sind.
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Häufige Fragen (FAQ)

Mithilfe einer letztwilligen Verfügung hat der Erblasser die Möglichkeit, im Falle seines Todes selbst über die Verteilung seines Nachlasses zu entscheiden und die gesetzliche Erbfolge damit zu ersetzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht die Möglichkeit vor, entweder ein (gemeinschaftliches) Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen. In diesen Dokumenten können die Erben bestimmt werden, ebenso wie die Aufteilung des Nachlasses sowie eventuelle Auflagen und Vermächtnisse.

Es besteht eine Unterscheidung im Gesetz zwischen dem einseitigen Testament und dem Erbvertrag. Der Erbvertrag erlaubt es dem Erblasser und den möglichen Erben, eine Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses zu treffen. Darüber hinaus ermöglicht er es dem Erblasser, bereits vor dem Tod eine Leistung vom Erben zu erhalten. Damit der Erbvertrag rechtsgültig ist, muss er von einem Notar beurkundet werden.

Wenn Sie kein Testament erstellt haben oder wenn es für ungültig erklärt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners, der Nachkommen und anderer Verwandter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Auch der Pflichtteil ist im BGB festgelegt.

Als Rechtsanwalt möchte ich Sie darüber informieren, dass im Falle einer Erbschaft der Erbe dazu verpflichtet ist, Erbschaftssteuer zu zahlen. Bei Schenkungen hingegen ist der Beschenkte zur Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet, sofern das übertragene Vermögen den Freibetrag übersteigt. Die genaue Höhe der Freibeträge und Steuersätze hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad oder Güterstand ab.

Um ein notarielles Testament zu erstellen, müssen Sie dem Notar Ihren letzten Willen erklären. Der Notar formuliert dann das Testament entsprechend Ihren Angaben und Sie unterschreiben es. Bei einem privaten Testament müssen Sie es selbst in Handschrift verfassen und unterschreiben. Es ist auch möglich, dass Ihnen ein Rechtsanwalt einen Entwurf erstellt, den Sie wörtlich abschreiben können.

Es existieren grundsätzlich zwei Arten von Testamenten: das private handschriftliche Testament und das notarielle öffentliche Testament. Das notarielle Testament wird in Anwesenheit eines Notars verfasst und anschließend dem Nachlassgericht übergeben, wo es aufbewahrt wird. Das private Testament hingegen kann entweder alleine oder gemeinsam mit dem Ehepartner niedergeschrieben werden. Zusätzlich besteht die Option, ein Nottestament zu verfassen.

Bei Testamenten, die vor einem Notar abgegeben werden, reicht es aus, den letzten Willen formlos vor dem Notar zu erklären und anschließend zu unterschreiben. Im Gegensatz dazu müssen private Testamente eigenständig handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es ausreichend, dass einer der Partner den Text verfasst und beide ihn unterschreiben.

Sie können gemeinsam mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Dabei verfasst eine Person den Entwurf in Handschrift, der zuvor gemeinsam vereinbart wurde, und beide unterschreiben das Testament gemeinsam. Es ist zu beachten, dass keine Änderungen an den gegenseitigen Verfügungen vorgenommen werden können, nachdem eine der Personen verstorben ist.

Das Berliner Testament, auch bekannt als gemeinschaftliches Testament, ermöglicht es Ehegatten oder Lebenspartnern, sich gegenseitig als Erben einzusetzen und einen gemeinsamen Nacherben, wie zum Beispiel das Kind, zu bestimmen. Es ist zu beachten, dass das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod eines Partners nicht mehr verändert werden kann.

Der Empfänger des Vermächtnisses erwirbt durch Vertrag einen Anspruch gegenüber dem Erben darauf, dass die im Nachlass verbliebenen Vermögenswerte erfüllt werden. Ein bekanntes Beispiel dafür ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe dazu verpflichtet, eine spezifische Handlung durchzuführen oder zu unterlassen, zum Beispiel die Pflege eines Grabes.

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