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Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Wenn Sie als Rechtsanwalt das Geschenk vom Beschenkten zurückholen möchten, müssen Sie Folgendes beachten:
Durch ein gesetzliches Widerrufsrecht
Als Widerrufsgrund gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gilt grober Undank.
Grober Undank bedeutet mehr als nur enttäuschte Erwartungen und wird unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt. Beispiele für groben Undank sind schwere Beleidigung, grundlose Strafanzeige, ehewidriges Verhalten oder Bedrohung des Schenkers oder seiner Angehörigen.
Die Frist für die Widerrufserklärung beträgt 1 Jahr, nachdem Sie Kenntnis von dem Undank erhielten.
Durch ein vertragliches Widerrufsrecht
Es können Bedingungen im Schenkungsvertrag vereinbart sein, die den Widerruf der Schenkung ausschließen, z. B. bei Privatinsolvenz, Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder Weiterveräußerung der Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers.
Bei Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage
Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die gemeinsame Vorstellung von Schenker und Beschenktem über die Umstände der Schenkung im Nachhinein stark verändert hat.
Beispiele für solche Schenkungen sind Zuwendungen unter Ehegatten oder Lebensgefährten, Immobilien oder teure Wertgegenstände zur Hochzeit oder Verlobung.
Bei Verfehlung eines mit dem Geschenk verbundenen Zwecks
Wenn bei der Schenkung ausdrücklich ein bestimmter Zweck bedacht wurde und dieser nun verfehlt ist, kann die Rückforderung erfolgen.
Ein Beispiel dafür ist die Rückforderung der Hälfte des Hauses vom Schwiegerkind, wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht.
Steuerliche Konsequenzen sind zu berücksichtigen
Unter Umständen ist die Rückforderung gemäß dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei.
Bei Verarmung oder Notbedarf
Wenn Sie als Schenker verarmt und auf Sozialleistungen angewiesen sind, können Sie das Geschenk zurückfordern.
Meist geht der Anspruch auf die Sozialleistungssträger über, die die Rückforderung abwickeln.
Als Empfänger der Schenkung können Sie verschiedene Ausschlussgründe geltend machen. Zu diesen gehören unter anderem:
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei einer Schenkung um einen Vertrag, bei dem eine Person eine unentgeltliche Zuwendung an eine andere Person vornimmt. Das bedeutet, dass für das Geschenk keine Gegenleistung erbracht werden darf, wie beispielsweise eine Geldzahlung, eine Tätigkeit wie Pflege oder ein Recht wie ein lebenslanges Wohnrecht.
Um eine Schenkung einer Immobilie rechtskräftig zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschenkte als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Es genügt nicht, lediglich einen Antrag auf Grundbucheintragung beim Grundbuchamt zu stellen.
Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht unterstützt Sie bei der Verteidigung Ihrer rechtlichen Position. Gemeinsam besprechen wir das weitere Vorgehen und prüfen, ob es sich lohnt, eine alternative Lösung anzustreben. Außerdem erhalten Sie eine professionelle rechtliche Vertretung, um die Rückforderung der Schenkung effektiv abzuwehren.
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