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Sie planen gerade Ihren Nachlass und es sind ein oder mehrere möglicherweise unbeliebte Pflichtteilsberechtigte vorhanden? Sie befinden sich schon mitten in einem Familienstreit, weil ein Erbe den Ihnen zustehenden Anspruch verweigert? Wird ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt, hat er dennoch einen Anspruch auf eine finanzielle Mitbeteiligung am Erbe. Obwohl die Rechtslage in vielen Fällen eindeutig ist, verweigern manche Erben die Auszahlung des Pflichtteils an den oder die Berechtigten. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie zudem keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers. In diesen Fällen lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Erbrecht, der Ihre Ansprüche sichert. Eine anwaltliche Beratung können Sie auch schon bei der Planung Ihres Nachlasses in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie mehrere Kinder und Enkel haben oder Immobilien besitzen. So beugen Sie Erbstreitigkeiten vor und Ihr Erbe geht an die Erben und nicht vor Gericht.
Im Folgenden können Sie sich über die Zusammensetzung des Pflichtteilsanspruchs informieren, wer pflichtteilsberechtigt ist und wann ein Verzicht sinnvoll ist.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Personen festgelegt, die Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Dazu gehören:
Kinder (einschließlich nichteheliche und adoptierte Kinder, jedoch keine Stief- oder Ziehkinder);
Enkel des Erblassers, die den Platz ihres pflichtteilsberechtigten Elternteils einnehmen, wenn dieser vorverstorben ist;
Eltern, wenn der Erblasser kinderlos war;
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.
Personen, die nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, sind:
Geschwister und andere Verwandte (wie Onkel, Tante, Nichten, Neffen)
Diese Personen können ein gesetzliches Erbrecht haben, sind jedoch nicht pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Pflichtteilsquote ab. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, das heißt dem Anteil, den der Pflichtteilsberechtigte gemäß der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.
Es gibt zwei Arten von Pflichtteilsansprüchen: den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ordentlicher Pflichtteilsanspruch
Dieser Anspruch berechnet sich anhand des Werts des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gleicht eine Verringerung des Pflichtteilsanspruchs aus, die durch Schenkungen entsteht.
Es werden nur Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für Schenkungen zwischen Ehegatten oder unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts.
Die Höhe des Anspruchs hängt davon ab, wie lange die Schenkung zurückliegt.
Die Auszahlung des Pflichtteils erfolgt erst nach dem Tod des Erblassers.
Dafür müssen Sie als Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil bei den Erben einfordern.
Beachten Sie jedoch, dass es eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt!
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und Sie Kenntnis über den Erbfall erhalten haben.
Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs obliegt dem Pflichtteilsberechtigten.
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben das Recht, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses Verzeichnis sollte sowohl alle Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten aufführen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Wertermittlungsansprüche, die beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens für eine Immobilie einschließen können.
Sind absehbare Probleme und Konflikte in Bezug auf die Auszahlung des Pflichtteils vorhanden, so besteht die Möglichkeit für Pflichtteilsberechtigte, bereits zu Lebzeiten des Erblassers einen Verzicht auf ihren Pflichtteil zu vereinbaren.
Ein Beispiel hierfür wäre, dass der Ehepartner gezwungen wäre, das gemeinsame Haus zu verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
In Abhängigkeit von der familiären Situation kann der Verzicht mit einer Ausgleichszahlung verbunden sein.
Um wirksam zu sein, muss der Verzicht auf den Pflichtteil notariell beurkundet werden.
Der Verzicht kann ausschließlich zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden und ist nach seinem Tod nicht mehr möglich.
Wenn der Erbe sich weigert, Ihnen den Betrag auszuzahlen, stehen Ihnen rechtliche Möglichkeiten offen.
Nicht immer läuft es in allen Familien harmonisch ab. Als Rechtsanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen, bevor ein Konflikt entsteht.
Befinden Sie sich in der Position des Pflichtteilsberechtigten unterstütze ich Sie bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie bei der Berechnung Ihres Pflichtteils. Weigert sich ein Erbe, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen, vertrete ich Sie außergerichtlich sowie nötigenfalls auch vor Gericht.
Sehen Sie sich als Erbe Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, helfe ich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie der Wertermittlung und letztlich der Auszahlung des Pflichtteils an die Berechtigten.
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