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Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift keine Unterschrift darstellt

Fachbeitrag im Erbrecht

Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gilt

Die gesetzlichen Anforderungen an die Form eines Testaments sind eindeutig festgelegt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass aus Unkenntnis, Zeitmangel oder anderen Gründen gegen diese Vorgaben verstoßen wird. In solchen Fällen müssen häufig die Gerichte darüber entscheiden, welche Auswirkungen diese Formfehler auf die Gültigkeit des Testaments haben.

Ein häufiges Streitthema ist die Unterschrift. In einigen Fällen befindet sie sich nicht am Ende des Textes, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern mitten im Dokument oder sogar daneben.

Solche Fehler können die Wirksamkeit des Testaments erheblich gefährden.

In einem aktuellen Fall war die Unterschrift über der Erbeinsetzung platziert, während sie sich in einem anderen Fall seitlich neben dem Text befand. Diese Positionierungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und werfen essentielle Fragen zur Rechtsgültigkeit auf.

Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen angebracht ist: Der Fall einer Tante, die beabsichtigte, alles ihrem Neffen zu vererben.

Nachdem sein Tante verstorben war, fand ein Neffe ihr Testament im Nachlass. Die ungewöhnliche Form dieses Testaments führte zu einem Erbstreit zwischen ihm und den Schwestern der Verstorbenen vor dem Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Rosenheim. Der Streit betraf die Erteilung eines Erbscheins.

Das Testament der Tante lautete wie folgt:

10.03.2022
Testament!
Ich, …. (Name der Erblasserin),
vermache alles, was ich habe:

  • … (Sparkonto bei …),

  • … (Versicherung bei …),

 

Unterschrift der Erblasserin

An Herrn … (Name des Neffen)
… (Anschrift des Neffen)

 

Das AG Rosenheim wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück und erklärte das Testament wegen seiner Form für ungültig. 

Der Grund dafür war, dass die Unterschrift der Erblasserin nicht unter den letztwilligen Verfügungen stand, was das Gesetz vorschreibt. Daraufhin legte der Neffe Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.

OLG München: Das Testament ist ungültig und folglich nicht rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.

Obwohl die Tante das Dokument in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis mehrfach äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, entsprach das Testament nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Unterschrift.

Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.

Obwohl es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass unter der Unterschrift noch weiterer Text steht, befand sich hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, selbst wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante entdeckt wurde.

Das OLG München betonte, dass die Formvorschriften des Testaments nicht eingehalten wurden. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass der Testator sich bewusst ist, welchen Inhalt sein Testament hat. In diesem Fall war nicht ausreichend klar, dass die Erblasserin mit Sicherheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf zu betrachten.

(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)

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Der Fall des Vaters, der beabsichtigte, mehrere Verwandte als Erben zu benennen.

In einem weiteren Erbstreit handelte es sich um einen britischen Staatsangehörigen, der sein Testament in folgender Weise verfasst hat:

Maschinenschriftlich begann der Text mit: „My last will“, gefolgt von einer handschriftlichen Verteilung: „A 40%, B 20%, C 20%, D 5% …“.

Dieser Text war im oberen Bereich eines DIN A4-Blatts platziert, während die untere Hälfte des Papiers unbeschrieben blieb. Die Unterschrift des Erblassers fand sich in der Mitte des Blattes, neben dem Text.

Der Sohn des Erblassers führte an, dass dieses Testament aufgrund von Formfehlern nicht gültig sei.

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OLG München: Auch dieses Testament erwies sich als ungültig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass eine Unterschrift die Aufgabe hat, den Text räumlich abzuschließen. Dies soll sicherstellen, dass nachträglich niemand unbefugt weitere Verfügungen über die Unterschrift hinzufügt.

In Ausnahmefällen, etwa bei Platzmangel, kann ich die Unterschrift auch neben dem Text anbringen, jedoch muss sie diesen „nach der Verkehrsanschauung“ eindeutig abschließen.

Eine Unterschrift, die ohne nachvollziehbaren Grund auf halber Höhe neben dem Text steht, stellt jedoch einen Formmangel dar und führt zur Ungültigkeit des Testaments.

(OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e, BeckRS 2024, 20202)

Was geschieht, wenn ein Testament unwirksam ist?

Ist ein Testament ungültig oder existiert kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

  • Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, sowie der Ehepartner.

    • War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, treten die Eltern des Erblassers als Erben ein.

    • Sind diese bereits verstorben, erben deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, und anschließend die Neffen und Nichten.

  • Im ersten Fall erben die Tanten vor dem Neffen als gesetzliche Erbinnen, weshalb der Erbschein den Schwestern der Erblasserin erteilt wurde, nicht dem Neffen.

  • Im zweiten Fall erbte der Sohn des Erblassers vorrangig vor allen anderen potenziellen Erben, was zu Unzufriedenheit bei den übrigen Erben führte.

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