Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.
Obwohl die Tante das Dokument in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis mehrfach äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, entsprach das Testament nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Unterschrift.
Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.
Obwohl es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass unter der Unterschrift noch weiterer Text steht, befand sich hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, selbst wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante entdeckt wurde.
Das OLG München betonte, dass die Formvorschriften des Testaments nicht eingehalten wurden. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass der Testator sich bewusst ist, welchen Inhalt sein Testament hat. In diesem Fall war nicht ausreichend klar, dass die Erblasserin mit Sicherheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf zu betrachten.
(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)