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Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses bei getrennten Eltern

Fachbeitrag im Familienrecht

Besteht ein Recht auf Aushändigung des Kinderreisepasses?

Kindesentführungen durch ein Elternteil sind in Deutschland nicht mehr ungewöhnlich und nehmen nach Trennungen der Eltern kontinuierlich zu. Im Jahr 2018 wurden allein in Deutschland 241 Rückführungsanträge für Kinder unter 16 Jahren gestellt. Häufig bleibt der nichtberechtigte Vater oder die Mutter mit dem Kind nach dem Urlaub einfach im Ausland oder bringt das Kind dauerhaft in das Heimatland des jeweiligen Elternteils. Erfahren Sie mehr über die zunehmende Zahl dieser Fälle und welche Schritte betroffene Eltern unternehmen können.

Zu welchem Zeitpunkt ist die Herausgabe des Reisepasses des Kindes erforderlich?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Elternteil den Reisepass des gemeinsamen Kindes dauerhaft vom anderen Elternteil verlangen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich untersucht. Im vorliegenden Fall verlangte eine aus Kamerun stammende Asylbewerberin die Herausgabe des Reisepasses vom Kindesvater.

  • Das Familienrecht enthält keine explizite Regelung für diesen Fall. Der BGH argumentierte jedoch, dass ein Herausgabeanspruch aus einer analogen Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB resultiert.

    • Diese Bestimmungen stellen sicher, dass der berechtigte Elternteil den Umgang und die Sorge für das Kind ungestört und unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausüben kann.

    • Dazu gehört auch die Herausgabe von Schulsachen, Kleidung und notwendigen Dokumenten wie dem Reisepass.

  • Entscheidend ist, ob die Vorenthaltung des Reisepasses das Zusammensein mit dem Kind erschwert.

    • Dies ist der Fall, wenn der Elternteil auf den Reisepass angewiesen ist, um seine Personensorge oder sein Umgangsrecht auszuüben.

    • Besonders relevant ist hierbei der Lebensmittelpunkt des Kindes, also der hauptsächliche Aufenthaltsort.

  • Gemäß § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Obhutselternteil, der sich um die wesentlichen Bedürfnisse des Kindes kümmert, im Besitz aller wichtigen Papiere und Urkunden des Kindes sein.

    • Der Elternteil, der die praktische Verantwortung für das Kind übernimmt, hat somit das Recht, vom anderen Elternteil den Reisepass zu verlangen.

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Unter welchen Bedingungen ist es erlaubt, die Herausgabe des Reisepasses zu verweigern?

In bestimmten Fällen kann die Herausgabe des Reisepasses rechtmäßig verweigert werden.

  • Liegt ein berechtigter Grund zur Sorge vor, dass das Kind dauerhaft und unter Überschreitung der elterlichen Befugnisse ins Ausland gebracht werden könnte, darf der andere Elternteil den Kinderreisepass einbehalten.

    • Allein die Tatsache, dass Mutter oder Vater aus dem Ausland stammen oder eine enge Bindung zu ihrem Heimatland haben, genügt jedoch nicht, um eine Entführungsgefahr anzunehmen.

    • Insbesondere, wenn der betreffende Elternteil im Inland verwurzelt ist, beispielsweise durch eine laufende Ausbildung, ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit dem Kind ins Ausland absetzen wird.

  • Eine Entführungsgefahr liegt hingegen vor, wenn der jeweilige Elternteil konkret mit einer Entführung gedroht oder diese im Streit grob angekündigt hat.

  • Auch ein vorheriger Entführungsversuch kann als ausreichender Hinweis gewertet werden.

Die Herausgabe des Reisepasses kann somit nur verweigert werden, wenn objektive Anhaltspunkte auf eine mögliche Entführung hindeuten.

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Welche Rechte habe ich als Elternteil, wenn mein Kind nicht bei mir lebt?

Wie verhält es sich, wenn nicht der Elternteil, der sich vorwiegend um das Kind kümmert, den Reisepass verlangt, sondern der andere, umgangsberechtigte Elternteil? Angenommen, der Vater möchte mit seinem Kind, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt, eine Urlaubsreise unternehmen.

  • Die Urlaubsreise fällt in erster Linie unter die „tatsächliche Betreuung“ gemäß § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. Das bedeutet, dass der Elternteil, der gerade im Rahmen des Umgangsrechts Zeit mit dem Kind verbringt, auch über die Ausgestaltung und Bedingungen des Umgangs entscheidet.

  • Vater und Kind dürfen somit die Reise im umgangsrechtlich gewährten Zeitraum gemeinsam antreten. 

    • Wenn das Kind beispielsweise von Montag bis Donnerstag bei der Mutter und von Freitag bis Sonntag beim Vater lebt, ist eine Urlaubsreise am Wochenende erlaubt. 

    • Ausnahmen gelten nur, wenn für das betreffende Land eine Reisewarnung besteht, die Reise eine Schulbeurlaubung oder einen besonderen Impfschutz erfordert. 

    • In solchen Fällen wird die Reise als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ eingestuft und kann gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB nur im Einvernehmen beider Elternteile erfolgen. 

    • Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zukommt.

  • Ist die Reise unbedenklich und entspricht sie den Umgangsregelungen, kann sie ohne die Erlaubnis der Mutter angetreten werden. 

  • Die Mutter muss den Reisepass herausgeben und kann den Urlaub nicht verhindern.

Sie möchten mit Ihrem Kind verreisen, aber der Reisepass wird nicht ausgehändigt? Kontaktieren Sie mich als Rechtsanwalt für Familienrecht! Ich unterstütze Sie dabei, eine außergerichtliche Lösung zu finden!

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