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Ihre Kanzlei Kanzlei Thaler.
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Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein
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Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Die Abwicklung eines Nachlasses gestaltet sich häufig als komplex – insbesondere bei größeren Vermögen oder wenn mehrere Erben involviert sind. Emotionale Belastungen, alte Familienkonflikte oder unerwartete Inhalte im Testament führen nicht selten zu Unsicherheiten oder Streitigkeiten. Ich unterstütze Sie umfassend bei der Nachlassabwicklung und – sofern gewünscht – auch bei der Nachlassverwaltung.
Häufig auftretende Konfliktursachen sind:
Unverarbeitete Trauer und emotional belastete Erbsituationen
Langjährige familiäre Spannungen, die im Erbfall eskalieren
Unerwartete testamentarische Regelungen oder nachträgliche Änderungen durch den Erblasser
Unklare Nachlasswerte oder schwer zu bewertende Vermögenspositionen
In solchen Fällen ist eine strukturierte und rechtssichere Nachlassabwicklung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oft der einzige Weg, um Klarheit zu schaffen und rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Auch der Einsatz eines Testamentsvollstreckers kann sinnvoll sein – insbesondere bei unübersichtlichen Erbverhältnissen oder zur Vermeidung weiterer familiärer Auseinandersetzungen.
Egal, ob es sich um komplexe Vermögensverhältnisse, drohende Erbstreitigkeiten oder die Verwaltung eines unternehmerischen Nachlasses handelt: Als Testamentsvollstrecker kann ich dazu beitragen, den letzten Willen des Erblassers effizient und konfliktfrei umzusetzen.
Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers erfolgt durch eine Anordnung im Testament oder Erbvertrag.
Wenn der Erblasser diese Maßnahme vorgesehen hat, sind die Erben daran gebunden.
Ich übernehme die Nachlassabwicklung und sorge für die rechtssichere Verteilung des Vermögens gemäß dem Willen des Erblassers.
Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist besonders sinnvoll, wenn:
das Testament komplexe Regelungen beinhaltet,
mehrere Erben oder zerstrittene Familienmitglieder beteiligt sind,
Gläubiger in die Nachlassabwicklung einbezogen werden müssen,
Firmenvermögen oder Unternehmensanteile zum Nachlass gehören,
der Erblasser konfliktfreie Abläufe sicherstellen wollte.
Dabei ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker eine neutrale und angesehene Person ist – und nicht selbst erb- oder konfliktbeteiligt.
Er muss zwar kein Jurist sein, jedoch sind fundierte Kenntnisse im Erbrecht, Steuerrecht und in der Vermögensverwaltung unerlässlich.
Denn: Der Testamentsvollstrecker kann bei Fehlern voll haftbar gemacht werden.
Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht berate Sie bei der Planung oder Durchführung einer Testamentsvollstreckung – ob als Erblasser, Erbe oder benannter Vollstrecker. Kontaktieren Sie mich jetzt unverbindlich!
Im deutschen Erbrecht gilt das Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 BGB): Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein – das umfasst sowohl Vermögen als auch Schulden. Eine Ausnahme bilden lediglich Verpflichtungen, die mit dem Tod erlöschen (z. B. Kindergeldansprüche).
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für alle Nachlassverbindlichkeiten – das bedeutet auch eine Haftung mit dem eigenen privaten Vermögen.
Doch dies lässt sich vermeiden: Die Nachlassverwaltung ist eine rechtliche Möglichkeit, die Haftung des Erben auf den Nachlass selbst zu begrenzen.
Wie kann ich die Erbenhaftung beschränken?
Dafür stehen mir drei Optionen zur Verfügung:
Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1975, 1980 BGB i. V. m. §§ 315 ff. InsO
Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 und 1981 BGB
Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB (wenn der Nachlass zur Schuldentilgung offensichtlich nicht ausreicht)
Bei der Nachlassverwaltung bestellt das Nachlassgericht auf meinen Antrag einen Nachlassverwalter, der die Schulden aus dem Nachlass begleicht. Mein Eigenvermögen bleibt geschützt – ich hafte nicht mit meinem persönlichen Vermögen.
Diese Maßnahme ist besonders empfehlenswert, wenn der Umfang des Nachlasses unklar ist oder versteckte Schulden befürchtet werden.
Sie möchten Ihre persönliche Haftung als Erbe einschränken oder einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen? Ich berate Sie im Erbrecht bundesweit – kompetent, diskret und rechtssicher. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!
Im Erbrecht ist es entscheidend, zwischen Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung zu differenzieren, da beide Maßnahmen unterschiedliche Ziele verfolgen und zu verschiedenen Zeitpunkten relevant sind.
Nachlasspflegschaft – Schutz des Nachlasses vor der Erbschaftsannahme
Die Nachlasspflegschaft hat den Zweck, den Nachlass zu sichern, wenn unklar ist, wer der Erbe ist oder ob das Erbe bereits angenommen wurde.
Sie wird vom Nachlassgericht angeordnet, um das Vermögen des Erblassers zu schützen – beispielsweise vor unbefugtem Zugriff oder Verlust des Vermögens.
Das Ziel besteht darin, den Nachlass bis zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft rechtlich und wirtschaftlich zu bewahren.
Nachlassverwaltung – Regulierung von Schulden bei möglicher Überschuldung
Die Nachlassverwaltung kommt zum Tragen, wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist.
Sie kann von mir als Erben beantragt werden und dient in erster Linie der Befriedigung der Nachlassgläubiger gemäß § 1975 BGB.
Zudem schützt sie mich als Erben davor, mit meinem privaten Vermögen zu haften.
Wichtige Aspekte zur Nachlassverwaltung:
Der Antrag kann nur solange gestellt werden, wie ich als Erbe noch nicht persönlich hafte (§ 2013 BGB).
Der Antrag wird beim Nachlassgericht eingereicht.
Bei mehreren Erben muss der Antrag gemeinsam gestellt werden.
Wenn der Nachlass bereits aufgeteilt wurde, ist eine Nachlassverwaltung nicht mehr möglich.
Beide Maßnahmen – Nachlasspflegschaft und Nachlassverwaltung – schützen den Nachlass, verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele: Während die Pflegschaft den Bestand sichert, regelt die Verwaltung die Abwicklung von Schulden.
Sie sind sich unsicher, ob in Ihrem Fall eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung erforderlich ist? Ich, als Rechtsanwalt für Erbrecht, berate Sie individuell und stelle den Antrag beim Nachlassgericht für Sie – bundesweit, diskret und rechtssicher. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit mir auf!
Wenn das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung anordnet, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis über das Erbe. Nach § 1984 Abs. 1 Satz 1 BGB geht das Verfügungsrecht vollständig auf den Nachlassverwalter über – ich selbst kann dann nicht mehr eigenständig über den Nachlass verfügen oder Ansprüche daraus geltend machen.
Das hat auch zur Folge:
Wenn ich beispielsweise im Zusammenhang mit dem Nachlass einen Gerichtsprozess führen möchte, ist dies nicht mehr möglich.
Stattdessen müssen etwaige Ansprüche gegenüber dem Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
Der Nachlassverwalter ist ein Amtsträger – keine Vertretung der Erben
Der Nachlassverwalter agiert als neutrale Amtsperson und handelt nicht im Interesse der Erben.
Im Gegensatz zu einem Nachlasspfleger ist er nicht deren Vertreter.
Für Nachlassgläubiger bedeutet das: Klagen oder Forderungen sind an den Nachlassverwalter und nicht an die Erben zu richten.
Aufgaben des Nachlassverwalters im Überblick:
Überprüfung, ob der Nachlass ausreicht, um sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu decken
Bereinigung aller Forderungen, sofern die Mittel aus dem Nachlass ausreichen
Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, wenn eine Überschuldung festgestellt wird
Übergabe des verbleibenden Nachlasses an die Erben nach Begleichung aller Verbindlichkeiten
Durch die Nachlassverwaltung wird der Nachlass rechtlich vom Privatvermögen der Erben getrennt. Dies schützt nicht nur die Erben vor finanziellen Risiken, sondern gewährleistet auch eine ordnungsgemäße Abwicklung im Interesse aller Beteiligten.
Als Rechtsanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen bei der Beantragung und Durchführung einer Nachlassverwaltung zur Seite – zuverlässig, rechtssicher und bundesweit. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten!
Ein Erbe bringt nicht nur Vermögenswerte mit sich, sondern häufig auch unklare Schulden und Verbindlichkeiten. In solchen Fällen kann die Beantragung einer Nachlassverwaltung sinnvoll und erforderlich sein. Ich unterstütze Sie bundesweit bei der rechtssicheren Beantragung und begleite Sie während des gesamten Verfahrens.
Meine Leistungen bei der Nachlassverwaltung:
Überprüfung, ob eine Nachlassverwaltung im konkreten Fall sinnvoll ist
Einreichung des Antrags beim Nachlassgericht durch meine Kanzlei
Beratung zur Haftungsbeschränkung gemäß §§ 1975 ff. BGB
Unterstützung bei der Kommunikation mit Gläubigern
Begleitung bei Erbschaften mit unklarem oder negativem Nachlasswert
Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, falls erforderlich
Vertretung bei Konflikten zwischen Erben und Nachlassgläubigern
Ich stehe Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt zur Seite – vom ersten Verdacht auf eine Überschuldung des Nachlasses bis zur ordnungsgemäßen Abwicklung durch einen gerichtlich bestellten Nachlassverwalter. Jetzt rechtlich absichern – ich berate Sie zur Nachlassverwaltung und schütze Ihr persönliches Vermögen.
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