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Rechtsanwalt Erbschein beantragen Traunstein

Dienstleistung im Erbrecht

Erbschein beantragen – So unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht.

Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt im Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Sollten jedoch Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft auftreten, ist anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Vermeiden Sie kostspielige Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – insbesondere dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.

Ist ein Erbschein tatsächlich notwendig? – Ich prüfe das für Sie.

Bevor ich einen Erbschein beantrage, sollte zunächst geklärt werden, ob dieser in meinem Fall überhaupt notwendig ist. Der Erbschein fungiert als offizieller Nachweis der Erbenstellung – insbesondere gegenüber Banken, Behörden oder anderen Vertragspartnern. Doch nicht immer ist er zwingend erforderlich.

Einige Beispiele, bei denen kein Erbschein benötigt wird:

  • Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien: 

    • Hier kann statt eines Erbscheins auch eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder Handelsregister ausreichen.

  • Bankgeschäfte: 

    • Banken sind verpflichtet, auch ein handschriftliches Testament anzuerkennen, sofern daraus die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eindeutig hervorgeht.

  • Vollmachten des Erblassers: 

    • Wenn ich über eine gültige, über den Tod hinausgehende Vollmacht verfüge, kann ich vielfach auch ohne Erbschein handeln.

Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.

Zuständiges Nachlassgericht für den Erbschein ermitteln – So gehe ich richtig vor

Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, sollten Sie sich an das zuständige Nachlassgericht wenden. Dies ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten zuständig ist.

  • Zuständig ist nicht das Gericht an Ihrem Wohnort, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

  • Die Erteilung des Erbscheins erfolgt entweder durch den Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbfolge) oder durch den Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge).

  • Wie finde ich das richtige Nachlassgericht?

    • In vielen Bundesländern stellen die Justizbehörden mittlerweile Online-Portale zur Verfügung, über die ich das zuständige Amtsgericht schnell finden kann.

    • Auch viele Gemeinden bieten online Kontaktdaten und Zuständigkeiten der Gerichte an.

    • Wenn Sie den Erbschein direkt beim Gericht beantragen möchten, empfehle ich, dort telefonisch einen Termin zu vereinbaren und nach den erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung zu fragen.

Sie möchten einen Erbschein beantragen, um Ihre Erbenstellung offiziell nachzuweisen? Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht begleite ich Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung beim Nachlassgericht bis hin zur rechtssicheren Klärung der Erbfolge.

Grundsätzlich können Sie den Erbschein selbst beim zuständigen Nachlassgericht beantragen oder alternativ über einen Notar. Kommt es jedoch zu Unklarheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, ist meine anwaltliche Unterstützung empfehlenswert.

Vermeiden Sie teure Fehler und sichern Sie sich rechtzeitig fundierte Unterstützung durch meine Kanzlei für Erbrecht – besonders dann, wenn die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht eindeutig ist.

Der geeignete Antragsteller – Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?

Im Grunde hat jeder Erbe das Recht, einen Erbschein zu beantragen.

  • Falls der Erbe geschäftsunfähig ist, kann eine bevollmächtigte Person oder ein gesetzlicher Vertreter den Antrag übernehmen. Besonders entscheidend ist die Frage, wer befugt ist, den Antrag zu stellen und welcher Erbschein in dem konkreten Fall benötigt wird.

  • Existieren mehrere Erben – wie beispielsweise in einer Erbengemeinschaft – können entweder einzelne oder mehrere Miterben gemeinsam den Antrag einreichen.

  • Je nach den Umständen des Einzelfalls kommen folgende Optionen in Betracht:

    • Gemeinschaftlicher Erbschein mit Erbquoten: In diesem Fall werden alle Erben namentlich mit den jeweiligen Erbanteilen aufgeführt.

    • Gemeinschaftlicher quotenloser Erbschein: Die Erben werden gemeinsam benannt, jedoch ohne Angabe der Erbquoten.

    • Teilerbschein: Dieser wird nur von einem oder mehreren Miterben beantragt und weist lediglich deren Erbteile aus – insbesondere sinnvoll, wenn nicht alle Erben gemeinsam handeln möchten oder können.

Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht prüfe gemeinsam mit Ihnen, welcher Erbschein für Ihren Fall notwendig ist, und unterstütze Sie bei der Antragstellung sowie der optimalen rechtlichen Gestaltung. Sichern Sie sich jetzt einen Beratungstermin – ich kläre, ob ein Alleinerbschein, ein gemeinschaftlicher Erbschein oder ein Teilerbschein für Sie in Betracht kommt.

Welche Dokumente benötige ich für den Erbschein? – Das sollten Sie bereitstellen

Wenn ich einen Erbschein beantragen möchte, muss ich dem Nachlassgericht bestimmte Dokumente vorlegen, um den Erbfall sowie meine eigene Erbenstellung nachzuweisen.

  • Welche Unterlagen im Einzelfall notwendig sind, kann je nach Fallkonstellation variieren.

    • Das zuständige Amtsgericht gibt in der Regel telefonisch Auskunft dazu.

    • Wenn ich ein Notariat mit dem Antrag beauftrage, kann dieses mich auch bei fehlenden Unterlagen unterstützen – beim Amtsgericht ist der Service oft eingeschränkter.

  • Zu den typischerweise benötigten Dokumenten gehören:

    • Mein Personalausweis oder Reisepass

    • Sterbeurkunde des Erblassers (vom Standesamt), einschließlich Name, letzter Wohnsitz und Todestag

    • Personenstandsurkunden, z. B. Geburts-, Heirats- oder ggf. Sterbeurkunden von Angehörigen

    • Letztwillige Verfügungen wie Testamente, Ehegattentestamente oder Erbverträge

  • Liegt ein Testament oder ein anderer letzter Wille vor, muss dieses zunächst gerichtlich eröffnet werden.

    • Erst nach der Testamentseröffnung kann ich den Erbschein beantragen.

Ich unterstütze Sie bei der umfassenden Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen im Bereich Erbrecht und übernehme auf Wunsch die gesamte Kommunikation mit dem Nachlassgericht. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – ich helfe Ihnen schnell und unkompliziert beim Zusammenstellen der Erbschein-Unterlagen und kläre alle offenen Fragen.

Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – Das müssen Sie beachten

Wenn ich einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen möchte, ist mein persönliches Erscheinen in der Regel erforderlich.

  • Der Grund:

    • Ich muss meine Angaben zum Erbfall eidesstattlich versichern – in Anwesenheit eines Rechtspflegers, der den Antrag entgegennimmt.

    • Ist der Erbe nicht geschäftsfähig, kann ein bevollmächtigter Vertreter die Versicherung an Eides statt abgeben.

  • Die Anforderungen an den Antrag sind im § 352 FamFG gesetzlich geregelt. Welche Informationen genau erforderlich sind, hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge oder eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament oder Erbvertrag) vorliegt.

  • Bei gesetzlicher Erbfolge sind folgende Angaben notwendig:

    • Name, Todestag und letzter Wohnsitz des Erblassers

    • Staatsangehörigkeit des Erblassers

    • Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe als Grundlage der Erbfolge

    • Angaben zu weiteren Personen, durch die die Erbfolge beeinflusst sein könnte

    • Information, ob Testamente oder Erbverträge existieren

    • Bestehende gerichtliche Auseinandersetzungen über das Erbrecht

    • Erklärung über die Annahme der Erbschaft

    • Angabe des eigenen Erbteils

  • Bei einer Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags müssen zusätzlich folgende Angaben gemacht werden:

    • Bezeichnung der Verfügung, auf der die Erbenstellung beruht

    • Angaben zu eventuell weiteren Verfügungen des Erblassers

    • Außerdem verlangt das Nachlassgericht Informationen zum Nachlasswert, um die Gerichtskosten für den Erbschein berechnen zu können.

  • Wenn sich im Nachlass Immobilien befinden, kann ich beim Erbscheinsantrag direkt auch die Grundbuchberichtigung beantragen – ich werde dann anstelle des Verstorbenen ins Grundbuch eingetragen.

Als Rechtsanwalt im Bereich Erbrecht bereite ich Ihren Erbscheinsantrag professionell vor, begleite Sie zum Termin beim Nachlassgericht und sorge dafür, dass alle rechtlich relevanten Angaben korrekt und vollständig sind. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich beraten – ich übernehme die Antragstellung beim Nachlassgericht und kläre für Sie alle Details zur eidesstattlichen Versicherung, Erbfolge und Grundbuchberichtigung.

Wie werden die Kosten für einen Erbschein ermittelt? – So erfolgt die Berechnung der Gebühren.

Die Gebühren für einen Erbschein hängen vom Wert des Nachlasses ab. Je höher der Wert des vererbten Vermögens ist, desto höher fallen die Gebühren für den Antrag auf Erbschein aus. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

  • Die Berechnung erfolgt nicht prozentual, sondern basiert auf einer Gebührentabelle, in der jedem Nachlasswert ein fester Gebührenbetrag zugewiesen ist. In der Regel sind dabei zwei Gebührentatbestände entscheidend:

    • 1,0 Gebühr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    • 1,0 Gebühr für das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins

  • Insgesamt ergibt sich somit meist eine 2,0-Gebühr – zuzüglich gegebenenfalls Auslagen und Mehrwertsteuer beim Notar.

Beispiele für die Erbschein-Gebühren nach Nachlasswert:

Nachlasswert

1,0 Gebühr

2,0 Gebühr (netto)

1.000 €

19,00 €

38,00 €

100.000 €

273,00 €

546,00 €

200.000 €

435,00 €

870,00 €

500.000 €

935,00 €

1.870,00 €

1.000.000 €

1.735,00 €

3.470,00 €

  • Wichtig: Die Gebühren steigen nicht linear mit dem Nachlasswert.

    • Höherwertige Nachlässe verursachen im Verhältnis geringere Kosten.

    • Die genauen Werte finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG – oder ich ermittle die Gebühren gerne für Sie.

Als Rechtsanwalt im Bereich Erbrecht unterstütze ich Sie bei der präzisen Bewertung des Nachlasses, helfe Ihnen bei der Antragstellung und gebe Ihnen eine transparente Kostenprognose – damit Sie sicher und informiert handeln können.

Risiken beim Erbscheinsantrag – Strafrechtliche Konsequenzen, Schadensersatzansprüche und Erbunwürdigkeit

Ein Antrag auf Erbschein ist mehr als nur ein bloßer Formalakt – wer hierbei falsche Angaben macht, letztwillige Verfügungen verheimlicht oder gefälschte Testamente einreicht, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen und zivilrechtlichen Folgen rechnen. Im schlimmsten Fall droht nicht nur der Verlust der Erbschaft, sondern auch eine Verurteilung und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz.

  • Typische strafrechtliche Risiken im Erbscheinverfahren:

    • Falsche eidesstattliche Versicherung: Wer beim Antrag bewusst falsche Informationen angibt oder wesentliche Fakten verschweigt, riskiert gemäß § 156 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

    • Urkundenunterdrückung: Wenn ein bekanntes Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht eingereicht wird, stellt dies einen Verstoß gegen die Ablieferungspflicht dar – dies kann als Urkundenunterdrückung strafbar sein (§ 274 StGB).

    • Mittelbare Falschbeurkundung: Wer mit einem unwirksamen Testament versucht, einen unrechtmäßigen Erbschein zu erlangen, begeht eine strafbare Handlung nach § 271 StGB.

    • Betrug im Erbverfahren: Erbschleicherei durch gezielte Täuschung oder manipulierte Urkunden kann den Tatbestand des Betrugs erfüllen – zulasten der rechtmäßigen Erben.

  • Zivilrechtliche Konsequenzen:

    • Wer durch solche Handlungen einen Vermögensschaden bei den rechtmäßigen Erben verursacht, ist diesen zum Schadensersatz verpflichtet.

    • Darüber hinaus gilt: Wer sich durch Täuschung, Fälschung oder das Verschweigen einer letztwilligen Verfügung einen Erbschein erschleicht, riskiert, erbunwürdig im Sinne von § 2339 BGB zu werden – die Erbschaft kann dann vollständig angefochten werden.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht informiere ich Sie über die rechtlichen Risiken eines Erbscheinsantrags und begleite Sie sicher und rechtlich einwandfrei durch das gesamte Verfahren – auch bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Erbschleicherei. Sichern Sie sich jetzt rechtliche Beratung – ich schütze Ihre Erbrechte und prüfe, ob im Erbscheinsverfahren straf- oder zivilrechtliche Schritte erforderlich sind.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Erbschein beantragen – mit meiner Unterstützung sicher ans Ziel

Der Erbschein ist häufig unverzichtbar, um sich als rechtmäßiger Erbe gegenüber Banken, Behörden oder im Grundbuchverfahren auszuweisen. Ich begleite Sie bei der Beantragung des Erbscheins – kompetent, effizient und rechtssicher.

Ein rechtssicherer Erbscheinsantrag erfordert präzise Informationen zur Erbfolge, zur Erbschaft sowie zu eventuell vorhandenen testamentarischen Verfügungen. In der Regel ist auch eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, deren Fehler strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Meine Leistungen rund um den Erbscheinsantrag:

  • Prüfung der Notwendigkeit eines Erbscheins
    Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts

  • Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen (Testamente, Urkunden, Vollmachten etc.)

  • Rechtssichere Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung

  • Begleitung zum Gerichtstermin oder Beauftragung über Notariat

  • Beratung zur Grundbuchberichtigung, wenn Immobilien zum Nachlass gehören

  • Bundesweite Vertretung durch meine Dienstleistungen im Erbrecht

  • Unterstützung im streitigen Erbscheinsverfahren gegen andere potenzielle Erben

  • Klärung, welcher Nachweis im Einzelfall erforderlich ist (Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge)

Ich vertrete Erben bundesweit – sei es im Rahmen eines einfachen Antragsverfahrens oder bei komplexen Streitigkeiten über die Erbfolge oder die Gültigkeit von Testamenten. Lassen Sie sich jetzt beraten – ich unterstütze Sie bei jedem Schritt rund um den Erbscheinsantrag und setze Ihre Erbenrechte durch, notfalls auch im Streitfall.

Häufige Fragen und Anworten (FAQ)

Den Erbschein beantrage ich beim zuständigen Nachlassgericht, dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Alternativ kann ich den Antrag auch über einen Notar einreichen.

Zu den üblichen Unterlagen zählen: Ihr Personalausweis, die Sterbeurkunde des Erblassers, das Testament oder der Erbvertrag (sofern vorhanden), Personenstandsurkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden) sowie Nachweise über die Erbfolge.

Die Gebühren für den Erbschein hängen vom Wert des Nachlasses ab. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € belaufen sich die Kosten beispielsweise auf rund 546 €. Der genaue Betrag ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GNotKG).

In der Regel ist es erforderlich, dass Sie persönlich erscheinen, da Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. In Ausnahmefällen kann dies jedoch auch durch einen Vertreter geschehen, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit.

Das ist nicht immer der Fall. In vielen Situationen kann ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag den Erbschein ersetzen – beispielsweise bei der Grundbuchberichtigung. Ich prüfe für Sie, ob der Erbschein tatsächlich notwendig ist.

In diesem Fall kann entweder ein gemeinschaftlicher Erbschein (mit oder ohne Erbquoten) oder ein Teilerbschein für einzelne Miterben beantragt werden. Ich unterstütze Sie gerne bei der Auswahl der geeigneten Variante.

In diesem Fall handelt es sich um ein streitiges Erbscheinsverfahren. Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht vertrete Sie bundesweit, wenn andere Erben den Anspruch in Frage stellen oder Testamente angefochten werden.

Die Zeit, die das Nachlassgericht für die Bearbeitung benötigt, kann variieren. In unkomplizierten Fällen benötigt es in der Regel 2–6 Wochen. Bei Erbstreitigkeiten oder fehlenden Unterlagen kann sich das Verfahren jedoch erheblich in die Länge ziehen.

Unrichtige Angaben oder das Unterdrücken eines Testaments können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. aufgrund falscher eidesstattlicher Versicherung oder Urkundenunterdrückung) und im schlimmsten Fall zur Erbunwürdigkeit führen.

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