Kontakt
Ihre Kanzlei Kanzlei Thaler.
Adresse
Wasserburger Str. 10
83278 Traunstein
83278 Traunstein
Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Im Rahmen einer Scheidung nimmt der Zugewinnausgleich eine zentrale Stellung in der vermögensrechtlichen Trennung der Ehepartner ein. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen angesammelt hat, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem anderen einen finanziellen Ausgleich zu gewähren.
Insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen – wie etwa bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder ererbtem Vermögen – kann die präzise Berechnung des Zugewinns rechtlich und steuerlich herausfordernd sein. Ich unterstütze Sie kompetent bei der Ermittlung, Bewertung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Auch außerhalb einer Scheidung kann der Zugewinnausgleich gezielt zur steuerlichen Optimierung innerhalb der Ehe eingesetzt werden. In meinem Ratgeber erfahren Sie, welche Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben – und wie ich Sie als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht in allen Phasen beraten und vertreten kann.
Wer heiratet und keinen Ehevertrag verfasst, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser regelt, dass das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung fair aufgeteilt wird – unabhängig davon, welcher Ehepartner es tatsächlich erworben hat. Damit soll insbesondere der finanziell schlechter gestellte Ehegatte, häufig die nicht erwerbstätige oder in Teilzeit arbeitende Person, am Vermögenszuwachs beteiligt werden.
Kommt es zur Trennung, wird der sogenannte Zugewinn ermittelt – also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte der Differenz ausgleichen.
Dabei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Die Berechnung erfordert jedoch präzise Dokumentation, rechtliches Fachwissen und eine sorgfältige Bewertung aller Vermögensbestandteile – von Immobilien über Unternehmensbeteiligungen bis hin zu privaten Rücklagen.
Gut zu wissen: Eheverträge oder einvernehmliche Regelungen zum Zugewinnausgleich sind jederzeit möglich und können langwierige Auseinandersetzungen verhindern.
Sie möchten Ihren Anspruch überprüfen lassen oder sich rechtzeitig absichern? Kontaktieren Sie mich jetzt, ich bin ein erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht und berate Sie persönlich und kompetent!
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs stellt einen wesentlichen Aspekt des Familienrechts dar. Sie dient dazu, die während der Ehe entstandenen Vermögensunterschiede zwischen den Ehegatten fair auszugleichen. Als Ihr Rechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der genauen Berechnung und der rechtssicheren Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
So funktioniert die Berechnung des Zugewinnausgleichs:
Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen:
Das Anfangsvermögen wird zum Zeitpunkt der Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt.
Schulden und Verbindlichkeiten werden jeweils abgezogen.
Berechnung des Zugewinns:
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Ein negativer Zugewinn ist nicht möglich – der Mindestwert beträgt Null.
Vergleich der Zugewinne beider Ehepartner:
Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, steht dem weniger vermögenden Partner die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu.
Begrenzung auf das vorhandene Vermögen:
Der Anspruch ist auf das tatsächlich noch vorhandene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehepartners begrenzt.
Illoyale Vermögensminderungen (z. B. vorsätzliche Verschwendung oder Schenkungen kurz vor der Scheidung) bleiben dabei unberücksichtigt.
Rechenbeispiel aus der Praxis:
Die Eheleute Paul und Lisa haben im Jahr 2010 geheiratet.
Anfangsvermögen Paul (2010): 20.000 €
Anfangsvermögen Lisa (2010): 0 €
Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Jahr 2024 ergibt sich folgendes Vermögen:
Endvermögen Paul (2024): 220.000 €
Endvermögen Lisa (2024): 50.000 €
Zugewinn Paul: 220.000 € – 20.000 € = 200.000 €
Zugewinn Lisa: 50.000 € – 0 € = 50.000 €
Die Differenz der Zugewinne beträgt 150.000 €
Anspruch auf Zugewinnausgleich: Lisa erhält 75.000 € (Hälfte der Differenz)
Wichtig: Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht.
Der Zugewinnausgleich kann nicht nur bei Scheidung, sondern auch im Todesfall oder bei vertraglicher Aufhebung des Güterstands (z. B. Gütertrennung durch Ehevertrag) von Bedeutung sein.
Sie möchten erfahren, welcher Betrag Ihnen beim Zugewinnausgleich zusteht? Ich biete Ihnen kompetente Unterstützung im Familienrecht – vereinbaren Sie noch heute ein persönliches Erstgespräch!
Erbschaften und Schenkungen nehmen eine besondere Stellung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ein. Sie werden als sogenanntes privilegiertes Vermögen betrachtet und sollen in der Regel nicht in den Ausgleich einfließen – jedenfalls nicht in ihrer ursprünglichen Höhe.
So werden Erbschaften und Schenkungen berücksichtigt:
Wenn ein Ehegatte während der Ehe durch eine Erbschaft oder Schenkung finanziell begünstigt wird, wird der entsprechende Wert seinem Anfangsvermögen zugerechnet – selbst wenn die Zuwendung erst nach der Eheschließung erfolgt.
Das Ziel: Dieses Vermögen soll nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einfließen, da es nicht gemeinsam erwirtschaftet wurde.
Wichtig:
Etwaige Wertsteigerungen dieser Vermögenswerte – beispielsweise durch Zinsen, Kursgewinne oder Immobilienwertzuwachs – unterliegen sehr wohl dem Zugewinnausgleich.
Maßgeblich ist dabei, ob und in welcher Höhe das begünstigte Vermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags noch vorhanden ist.
</detail_text_opt2>
<detail_cta_lead_in_opt2>
Haben Sie während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung erhalten? Ich prüfe für Sie, wie sich dies auf den Zugewinnausgleich auswirkt – kompetent, vertraulich und individuell. Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit mir!
Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch im Zuge einer Scheidung – er muss aktiv beantragt werden. Sollten beide Ehegatten darauf verzichten, ihre Ansprüche geltend zu machen, findet auch kein Vermögensausgleich statt – selbst wenn während der Ehe ein erheblicher Vermögenszuwachs erzielt wurde.
Wann ist ein Antrag auf Zugewinnausgleich sinnvoll?
In vielen Fällen kann der Ausgleichsanspruch trotz hoher Vermögenswerte überraschend gering ausfallen – zum Beispiel aufgrund gleichmäßigen Vermögenszuwachses oder durch privilegierte Vermögen (z. B. Erbschaften).
Häufig wird der Zugewinnausgleich daher einvernehmlich ausgeschlossen – insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen mit Ehevertrag oder klarer Vermögenslage.
Kommt es zu keiner Einigung, kann ein Ehepartner den Anspruch auf Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich geltend machen.
Dafür muss ich einen gesonderten Antrag auf Zugewinnausgleich stellen – zusätzlich zum eigentlichen Scheidungsantrag.
Das Gericht entscheidet dann über die Höhe und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs.
Sie möchten Ihre Vermögensansprüche im Falle einer Scheidung rechtssicher durchsetzen oder herausfinden, ob ein Zugewinnausgleich für Sie von Vorteil wäre? Dann sprechen Sie mit mir, Ihrem erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht – ich vertrete Ihre Interessen mit fundiertem Wissen und einfühlsamem Geschick. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Wenn eine Ehe scheitert, stellt der Zugewinnausgleich häufig ein sensibles Thema dar – insbesondere wenn erhebliche Vermögenswerte betroffen sind. Was bei der Eheschließung oft nicht bedacht wird, führt im Falle einer Trennung nicht selten zu emotionalen Konflikten. In meiner Praxis zeigt sich: Diese Punkte führen besonders häufig zu Streitigkeiten:
Unklarheiten über Anfangs- und Endvermögen
Was hat jeder Ehepartner in die Ehe eingebracht? Und wie viel steht am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) noch zur Verfügung?
Hier mangelt es häufig an Nachweisen – insbesondere bei Bargeld, Schmuck oder privaten Darlehen.
Bewertung komplexer Vermögenswerte
Der Wert von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Kapitalanlagen lässt sich nicht immer klar beziffern.
Insbesondere bei Selbstständigen oder Unternehmern sind Schätzgutachten oft erforderlich – und diese können nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten führen.
Zuordnung von Vermögen zu den Ehepartnern
Wem gehört was? Besonders bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum oder bei gemischter Finanzierung wird die Zuordnung einzelner Vermögenswerte zur Herausforderung.
Verhältnis zu anderen rechtlichen Ansprüchen
Kommt es zu Überschneidungen mit anderen Rechtsbereichen – beispielsweise bei Gesellschaftsanteilen, Erbansprüchen oder Schenkungen innerhalb der Familie – ist der rechtliche Rahmen besonders komplex und oft konfliktträchtig.
Als Rechtsanwalt für Familienrecht biete ich Ihnen kompetente Unterstützung bei der Klärung strittiger Zugewinnthemen – diskret, erfahren und durchsetzungsstark. Vereinbaren Sie jetzt ein persönliches Beratungsgespräch!
Der Zugewinnausgleich ist nicht nur im Familienrecht von Bedeutung – er kann zudem erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen, besonders im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung. Wer gut informiert handelt, kann mit dem Zugewinn sogar gezielt Steuern sparen.
Steuerfreier Vermögensübergang bei Erbschaft
Lebt ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und verstirbt einer der Partner, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel.
Dieses zusätzliche Viertel wird als pauschalierter Zugewinnausgleich betrachtet – und ist erbsteuerfrei, unabhängig vom tatsächlichen Vermögenszuwachs.
So lässt sich ein größerer Teil des Nachlasses steuerfrei übertragen.
Zugewinnausgleich nach Scheidung: Keine Steuer auf Vermögensübertragungen
Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, sind Zahlungen oder Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht schenkungssteuerpflichtig.
Der Gesetzgeber behandelt diese als Ausgleichsansprüche und nicht als freiwillige Schenkungen – daher sind sie steuerneutral.
Güterstandsschaukel: Steueroptimierung zu Lebzeiten
Die Ehegatten wechseln durch einen notariellen Ehevertrag in die Gütertrennung.
Der bis dahin entstandene Zugewinn wird dabei steuerfrei ausgeglichen – auch zwischen lebenden Ehepartnern.
Anschließend kehren sie wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück.
Diese Vorgehensweise wird von zahlreichen vermögenden Ehepaaren genutzt, um Freibeträge optimal auszunutzen und steuerliche Belastungen bei Schenkungen oder Unternehmensübertragungen zu vermeiden.
Güterstandsregelungen als Instrument der Vermögensplanung
Eheverträge mit gezielten Güterstandsregelungen sind nicht nur steuerlich vorteilhaft.
Sie können auch gezielt zur Vermögensabsicherung (Asset Protection) und für eine geordnete Vermögensnachfolge zu Lebzeiten eingesetzt werden.
Sie möchten steuerlich optimal vom Zugewinnausgleich profitieren? Ich berate Sie im Familienrecht in enger Zusammenarbeit mit erfahrenen Steuerberatern – rechtssicher, diskret und mit dem Blick aufs Ganze. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein individuelles Beratungsgespräch!
Wenn jemand die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugewinnausgleich als ungerecht oder riskant empfindet – insbesondere im Kontext einer Unternehmerehe oder bei stark unterschiedlichen Vermögensverhältnissen – kann und sollte ich den Güterstand durch einen Ehevertrag individuell gestalten. Dadurch lassen sich Vermögen schützen, Streitigkeiten vermeiden und steuerliche Vorteile erhalten.
Warum ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Ein durchdacht formulierter Ehevertrag bietet eine faire und transparente Lösung für den Scheidungsfall – ohne auf die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft verzichten zu müssen.
Insbesondere für Selbstständige und Unternehmer stellt er einen wichtigen Aspekt zur Sicherung des Betriebsvermögens dar.
Mögliche Regelungen zum Zugewinnausgleich im Ehevertrag:
Ausschluss des Zugewinnausgleichs: Durch die Vereinbarung der Gütertrennung wird der Zugewinnausgleich vollständig ausgeschlossen. Achtung: Dies kann steuerliche Nachteile mit sich bringen, beispielsweise im Erbfall (kein steuerfreies Viertel mehr).
Ausschluss nur im Scheidungsfall: Um Vorteile bei der Erbschaftssteuer zu sichern, aber im Trennungsfall keine Ausgleichspflicht einzugehen, kann der Zugewinnausgleich lediglich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden – steuerlich vorteilhaft und rechtlich wirksam.
Individuelle Bewertungsregeln: Die Bewertung bestimmter Vermögenswerte (z. B. Immobilien oder Unternehmensanteile) kann vertraglich festgelegt werden – das verringert das Streitpotenzial und schafft Planungssicherheit.
Begrenzung der Ausgleichshöhe: Es kann vertraglich ein maximaler Zugewinnausgleich festgelegt werden, sei es in Form eines festen Betrags oder einer Quote – besonders sinnvoll, wenn ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen einbringt.
Ausschluss einzelner Vermögenswerte: Besonders relevant für Unternehmer: Betriebsvermögen kann gezielt vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, um eine existenzbedrohende Zerschlagung des Unternehmens im Scheidungsfall zu verhindern.
Auch nach der Eheschließung oder im Trennungsfall können Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich getroffen werden – beispielsweise im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Sie möchten Ihr Vermögen sichern und Konflikte im Falle einer Scheidung verhindern? Ich erstelle mit Ihnen einen individuell zugeschnittenen Ehevertrag – rechtssicher, fair und vorausschauend. Lassen Sie sich jetzt beraten!
Als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht stehe ich Ihnen kompetent in sämtlichen Angelegenheiten bezüglich des Zugewinnausgleichs zur Seite – bundesweit, diskret und individuell. Egal ob Sie Unternehmer, Selbstständiger oder vermögende Privatperson sind: Ich sorge dafür, dass Ihr Vermögen auch im Trennungsfall geschützt bleibt. In enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberatern und Gutachtern biete ich umfassende rechtliche und steuerliche Beratung – vom Ehevertrag bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Meine anwaltlichen Leistungen im Bereich Zugewinnausgleich:
Prüfung und Berechnung des Zugewinnausgleichs
Ich analysiere Ihre Vermögensverhältnisse und berechne fundiert etwaige Ausgleichsansprüche – unter Berücksichtigung von Erbschaften, Schenkungen und Betriebsvermögen.
Durchsetzung oder Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen
Egal ob außergerichtlich oder im familiengerichtlichen Verfahren – ich vertrete Ihre Interessen mit Nachdruck und Augenmaß.
Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Sie möchten den Zugewinnausgleich vertraglich regeln oder begrenzen?
Ich entwerfe individuelle Vereinbarungen, abgestimmt auf Ihre Lebens- und Vermögenssituation.
Schutz von Betriebsvermögen bei Unternehmerehen
Ich sorge für rechtssichere Regelungen zum Zugewinnausgleich im Unternehmer-Ehevertrag, um Unternehmensanteile, Gesellschaftsbeteiligungen oder Immobilien vor Zerschlagung zu schützen.
Unternehmensbewertung im Scheidungsfall
Bei Ehescheidungen mit Betriebsvermögen koordiniere ich qualifizierte Unternehmensbewertungen zur genauen Ermittlung des Zugewinns – transparent, nachvollziehbar und gerichtsfest.
Stehen Sie vor einer Trennung oder möchten Sie Ihr Vermögen im Falle einer Scheidung rechtzeitig sichern? Ich berate Sie umfassend zum Zugewinnausgleich – vertrauensvoll, professionell und individuell. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch!
Der Zugewinnausgleich stellt einen gesetzlichen Vermögensausgleich zwischen Ehepartnern dar, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Beendigung der Ehe – sei es durch Scheidung oder Tod – erfolgt eine gerechte Aufteilung des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht mit der Beendigung der Ehe, sofern einer der Ehepartner während der Ehezeit ein höheres Vermögen angehäuft hat als der andere. Der Partner, der über einen geringeren Zugewinn verfügt, hat das Recht, die Hälfte der Differenz zu verlangen.
Als erstes ermittele ich das Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehepartner. Die Differenz daraus ergibt den Zugewinn. Die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen steht dem wirtschaftlich schwächeren Partner zu – als reiner Geldanspruch.
Der Zugewinn umfasst sämtliche Vermögenszuwächse, die während der Ehe entstehen, wie beispielsweise Einkommen, Ersparnisse, Immobilien oder Beteiligungen an Unternehmen. Dabei werden Verbindlichkeiten abgezogen.
Erbschaften und Schenkungen werden als privilegiertes Vermögen betrachtet. Sie zählen zum Anfangsvermögen und sind beim Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht relevant – ausgenommen sind jedoch die Wertsteigerungen.
Unternehmensanteile oder Betriebsvermögen werden ebenfalls einbezogen, sofern sie während der Ehe an Wert zugenommen haben. Um eine Zerschlagung zu vermeiden, kann ich als Rechtsanwalt durch Eheverträge bestimmte Regelungen vorschlagen.
Wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, muss ein Ehepartner den Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich durchsetzen. Das Familiengericht trifft dann eine Entscheidung über den Anspruch und dessen Höhe.
Ja. Ehepartner haben die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrag den Zugewinnausgleich vollständig oder teilweise auszuschließen oder individuelle Vereinbarungen zu treffen – zum Beispiel Begrenzungen, Bewertungsmethoden oder den Ausschluss bestimmter Vermögenswerte.
Ja. Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich sind von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ausgenommen – sowohl bei einer Scheidung als auch im Todesfall. Zudem kann die sogenannte Güterstandsschaukel gezielt zur Optimierung der Steuerlast eingesetzt werden.
Die Ermittlung und Durchsetzung des Zugewinnausgleichs gestaltet sich als komplex und emotional belastend. Als Rechtsanwalt für Familienrecht biete ich eine rechtssichere Bewertung, transparente Kommunikation und maßgeschneiderte Lösungen – sei es im Ehevertrag oder im Scheidungsverfahren.
Mo. – Do.: 09:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 14:00
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen